Rechtssatz
Da in Betreff von Berufungen nach der StPO (mit Ausnahme jener wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe [§ 464 Z 1 StPO]) keine Begründungsobliegenheit, vielmehr nur eine Obliegenheit gilt, den Berufungspunkt zu bezeichnen, für die Berufung gegen Disziplinarerkenntnisse aber neben dieser (§ 139 Abs 1 RStDG) auch die Obliegenheit gilt, „die Umstände, durch die“ der Berufungspunkt „begründet werden soll, bestimmt anzugeben“ (§ 139 Abs 2 RStDG), besteht Bindung an das Berufungsvorbringen. Denn das RStDG verzichtet auf eine dem § 89 Abs 2b StPO vergleichbare Vorschrift, wonach eine Bindung an die „Beschwerdepunkte“ nicht bestehe.
2 Ds 1/17w | OGH | 03.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 139 Abs 2 RStDG meint (nur) die „Umstände, durch die sie [die Berufung] begründet werden soll“, nicht auch das Anfechtungsziel einer (hier: zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. (T1) |
2 Ds 4/17m | OGH | 03.10.2017 |
Vgl aber; Beisatz: Die Bindung des Obersten Gerichtshofs an die Argumentation des Berufungswerbers findet jedoch im Bereich vorliegender Nichtigkeitsgründe insoweit keine Entsprechung, als der Oberste Gerichtshof sich nicht gehindert sieht, eine verfehlte rechtliche Beurteilung der Schuldfrage aus eigenem wahrzunehmen, wenn er sich aus Anlass einer Berufung davon überzeugt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20130417_OGH0002_0000DS00002_1300000_007
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