OGH 9Os91/76 (RS0093756)

OGH9Os91/7627.10.1976

Rechtssatz

Alleingewahrsam - und damit Veruntreuung - an kassierten Geldern, die mit eigenem vermengt erst vor Sperrstunde abzurechnen und dem Dienstgeber, in dessen Geschäftslokal sie vereinnahmt wurden, abzuliefern sind.

Arbeitgeber

 

Normen

StGB §127 E
StGB §133 F

9 Os 91/76OGH27.10.1976
11 Os 140/76OGH17.01.1977

Beisatz: Hier: Veruntreuung durch einen Kellner, der die Hotelbar selbständig führte und alle drei bis vier Tage abzurechnen hätte. (T1)

13 Os 57/77OGH06.06.1977

Ähnlich; Beisatz: Hier: Veruntreuung von vereinnahmten Geldern die in den Nachttresor einer Sparkasse einzuwerfen waren. (T2)

11 Os 70/78OGH19.05.1978

Ähnlich; Beisatz: Hier: Tankstellenangestellter, der die vereinnahmten Benzingelder alle zwei Tage abzurechnen hat. (T3)

13 Os 84/78OGH15.06.1978

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Tägliche Abrechnung mit Ausfolgung von Geldern zwischendurch. (T4) Veröff: RZ 1978/114 S 223

9 Os 163/78OGH09.01.1979

Ähnlich; Beis wie T2

12 Os 60/79OGH28.05.1979

Beisatz: Tageseinnahmen eines Garagenbediensteten. (T5) Veröff: SSt 50/34 = EvBl 1979/215 S 551

12 Os 76/86OGH14.08.1986

Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an einer laufenden, unmittelbaren Kontrolltätigkeit und Überwachungstätigkeit, so kommt Mitgewahrsam des Dienstgebers an den von einem Angestellten (unter welchem Rechtstitel immer) vereinnahmten Kundengeldern selbst dann nicht in Betracht, wenn der diesbezügliche Gewahrsamswechsel in betriebsinternen Geschäftsräumlichkeiten stattfindet. (T6)

11 Os 145/86OGH18.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Kassiere haben in der Regel im Hinblick auf die relative Selbständigkeit ihrer Tätigkeit Alleingewahrsam am anvertrauten Kassenbestand (hier: Bankkassier). (T7)

14 Os 155/03OGH18.11.2003

Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Insbesondere bei selbständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit eines Angestellten beim Umgang mit Geldbeträgen besteht regelmäßig Alleingewahrsam am übernommenen Bargeld. (T8)

11 Os 85/14fOGH28.10.2014

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0090OS00091_7600000_001

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