European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00029.21M.1125.000
Spruch:
I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 und Abs 3 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag,
1. auszusprechen, dass § 190 Abs 5 Stmk L‑DBR idF LGBl 2007/30 und in § 280 Abs 1 Stmk L‑DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge „§ 256 Vorrückungsstichtag“ verfassungswidrig waren;
2. in eventu,
a. auszusprechen, dass § 190 Abs 5 Stmk L‑DBR idF LGBl 2007/30 und in § 280 Abs 1 Stmk L‑DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge „§ 256 Vorrückungsstichtag“ verfassungswidrig waren und
§ 256 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 (einschließlich der Anlage 1) als verfassungswidrig aufzuheben,
sowie
b. auszusprechen, dass § 193 Abs 6 Stmk L‑DBR idF LGBl 2007/30 verfassungswidrig war und
§ 260 Abs 2 Z 2 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74, in § 260 Abs 3 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 die Wortfolgen „oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach § 256 Abs 9“ und „oder dieser vergleichbaren Einrichtung“, in § 280 Abs 1 Stmk L‑DBR idF LGBl 2014/151 die Wortfolge „§ 256 Vorrückungsstichtag“ und in § 294 Stmk L-DBR idF LGBl 2011/74 in Abs 4 die Wortfolgen „der §“ und „und 256“ sowie Abs 9 und Abs 10 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.
B e g r ü n d u n g :
[1] Die Klägerin war vom 1. 8. 2014 bis 31. 7. 2019 bei der Beklagten im Dienstzweig Fachdienst des Pflegedienstes als Diplomkrankenpflegerin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war das Dienst- und Besoldungsrecht der Bedienstete des Landes Steiermark (Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) anzuwenden.
[2] Vom 1. 8. 2014 bis 30. 9. 2014 war die Klägerin im Ausmaß von 75 % (30 Wochenstunden) beschäftigt. Ab 1. 10. 2014 wurde das Beschäftigungsausmaß auf 50 % (20 Wochenstunden) reduziert. Das Dienstverhältnis wurde zunächst bis zum 30. 6. 2015 befristet abgeschlossen und in weiterer Folge bis zum 17. 12. 2016 verlängert. Mit Verlängerung vom 2. 9. 2016 ging das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit über.
Die facheinschlägigen Vordienstzeiten der Klägerin als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) stellen sich wie folgt dar:
1998 bis 2001 Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (3 Jahre bzw 1.095 Kalendertage);
15. 10. 2001 bis 28. 2. 2003 DGKP bei der Stadt *;
10. 3. 2003 bis 14. 7. 2014 DGKP beim Krankenhaus * B*.
[3] In Entsprechung des damals geltenden § 256 Abs 1 Z 2 Stmk L‑DBR wurden diese Vordienstzeiten der Klägerin im Umfang von 5 Jahren, 10 Monaten und 17 Tagen angerechnet; der Vorrückungsstichtag wurde mit 15. 9. 2008 festgelegt. Folglich wurde die Klägerin in das Entlohnungsschema SII/3 Stufe 2 eingereiht. Die Zeit bei der Stadt * wurde im vollen Umfang von einem Jahr, 4 Monaten und 17 Tagen (502 Kalendertage) angerechnet, ebenso jene des Besuchs der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Umfang von 3 Jahren (1.095 Kalendertage); hingegen wurden die Zeiten beim Krankenhaus * B* aufgrund der bestehenden Regelung im Umfang von einem Jahr und 6 Monaten nur teilweise angerechnet.
[4] Würde man der Klägerin fiktiv Vordienstzeiten im Umfang von 4.197 Kalendertagen (11 Jahre, 6 Monate und 2 Tage), also zur Gänze, zum Dienstbeginn am 1. 8. 2014 anrechnen, ergäbe sich ein Vorrückungsstichtag zum 1. 2. 2003. Unter Zugrundelegung dieser Vordienstzeitenanrechnung wäre die Klägerin (ausgehend von Vorrückungen alle 2 Jahre) in S II/3 Stufe 6 einzustufen gewesen.
[5] Im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des EuGH zur Anrechnung von Vordienstzeiten gab die Beklagte eine Verjährungsverzichtserklärung vom 7. 10. 2014 ab.
[6] Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von zuletzt 6.653,35 EUR brutto sA an Entgeltdifferenzen für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2019 mit der wesentlichen Begründung, dass durch § 256 Stmk L‑DBR (LGBl 2011/74) die ursprünglich bestandene altersbedingte Ungleichbehandlung fortgeschrieben worden sei. Dies sei altersdiskriminierend, grob unsachlich und verfassungswidrig. Die Klägerin sei daher so zu stellen, dass nicht die durch die Bestimmung normierte verlängerte Vorrückung, sondern eine Vorrückung nach 2 Jahren zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien sämtliche facheinschlägige Vordienstzeiten als DGKP im Krankenhaus * B* verpflichtend zur Gänze anzurechnen. Die Regelung des § 256 Abs 1 Z 2 lit b sub lit bb Stmk L‑DBR verstoße gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, weshalb sie unangewendet zu lassen sei. Dieser Grundsatz sei auch auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt anzuwenden, weil der Grundsatz der Unionsbürgerschaft dadurch missachtet bzw dagegen verstoßen werde. Unabhängig davon läge eine Inländerdiskriminierung vor. Die Anrechnung dieser facheinschlägigen Zeiten sei zweifach unzulässig eingeschränkt. Einerseits beschränke § 256 Abs 1 Z 2 Stmk L‑DBR die Anrechnung dieser Zeiten mit 4,5 Jahren, wovon durch die Anrechnung der Ausbildung zur DGKP schon 3 Jahre konsumiert würden. Zudem sei eine weitere Einschränkung durch § 256 Abs 3 Z 1 Stmk L‑DBR gegeben, wonach nur Dienstzeiten zur KAGES, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gebietskörperschaft, beide im Inland gelegen, gezählt würden. Die Beschränkung auf inländische Einrichtungen verstoße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Mit Einführung des § 256a Stmk L‑DBR zum 1. 3. 2018 seien die Rechtswidrigkeiten mangels Rückwirkung und mangels zwingender Anwendung nicht beseitigt worden. Die diskriminierende Rechtslage sei für den Zeitraum 1. 8. 2014 bis 28. 2. 2018 unverändert aufrecht.
[7] Für einen neuen Vorrückungsstichtag habe sich die Klägerin nach Herantreten der Beklagten an sie entschieden, weil die Berechnung für sie günstiger gewesen sei. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne keine Differenzen aus den Zeiträumen davor geltend machen, wäre rechtsmissbräuchlich. Werde dem Standpunkt der Klägerin gefolgt, werde die Vereinbarung des neuen Vorrückungsstichtags wegen Irrtums angefochten. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil die Beklagte einen unbefristeten Verjährungsverzicht abgegeben habe. Mit diesem habe sie unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie den Einwand der Verjährung nicht erhebe, solange die innerstaatliche Rechtslage nicht zur Gänze in Bezug auf das Unionsrecht geklärt sei.
[8] Die Beklagte bestritt und wandte ein, dass die Klägerin entsprechend des bei ihrer Aufnahme anzuwendenden Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 eingestuft worden sei. Für die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten des Unionsrechts bedürfe es eines Unionsrechtsbezugs, der hier nicht gegeben sei. Sämtliche Bestimmungen des AEUV über die Freizügigkeit sowie die Bestimmung der Verordnung Nr 492/2011 sollten den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und Maßnahmen entgegenstehen, die sie benachteiligen könnten. Ein Sachverhalt mit Auslandsbezug liege konkret nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe nicht nur die Bestimmung des § 256 Stmk L‑DBR bei Klärung einer angeblichen Unionsrechtskonformität herangezogen werden, sondern sei auch die zuletzt gültige Regelung des § 256a Stmk L‑DBR (LGBl 2018/17) zu beachten. Diese Neufassung, mit der ein neuer Vorrückungsstichtag errechnet worden sei, setze bereits Änderungen um. Diese Änderung habe die Klägerin auch ausdrücklich gewünscht und beantragt. Sei tatsächlich ein Diskriminierungstatbestand vorgelegen, was bestritten werde, sei durch die Einführung dieser Regelung Unionsrechtskonformität hergestellt worden. Eine etwaige Benachteiligung sei als behoben anzusehen. Keine Ungleichbehandlung könne darin erblickt werden, wenn Vordienstzeiten auf einen Maximalzeitraum eingeschränkt würden. Der Verfassungsgerichtshof sehe darin keine Gleichheitswidrigkeit. Auch die Bestimmungen des AEUV seien nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen. Durch die Dienstrechtsnovelle 2018 sei die Anrechnung von Vordienstzeiten auf 10 Jahre begrenzt; damit seien die Dienstzeiten der Klägerin bei den B* im Ausmaß von 2.600 Kalendertagen zur Gänze angerechnet worden. Hingegen sehe die Bestimmung keine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor, weshalb diese in der Neuberechnung 2018 unberücksichtigt geblieben seien. Eine zeitliche Höchstbegrenzung für einschlägige Vordienstzeiten habe der EuGH nicht als unionsrechtswidrig qualifiziert. Schließlich sei auch der für die Vorrückung erforderliche Zeitraum mit 2 Jahren vereinheitlicht worden. Diese Novelle sei ab November 2018 umgesetzt worden, zumal sich die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt in Karenz befunden habe. Es sei eine Nachverrechnung für den Zeitraum ab November 2019 erfolgt. Im Übrigen seien die Differenzansprüche aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist des § 163 Stmk L‑DBR verjährt. Der abgegebene Verjährungsverzicht habe sich nur auf die bis zum 7. 7. 2014 beim EuGH anhängigen Verfahren bezogen. Ein Verzicht auf künftige Fälle sei nicht abgegeben worden. Die letzte Entscheidung des EuGH sei am 28. 1. 2015 ergangen, weshalb bei Einbringung der Klage im Februar 2020 nur mehr jene Ansprüche geltend gemacht werden könnten, die bis Februar 2017 zurückreichten.
[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die vor dem 18. 2. 2017 fällig gewordenen Ansprüche seien verjährt. Eine Berufung auf das Unionsrecht komme bei Vorliegen eines reinen Binnensachverhalts nicht in Frage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden Normen des Stmk L‑DBR wegen einer Inländerdiskriminierung bestünden nicht.
[10] Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Klägerin keine Folge. Im Hinblick auf Art 45 AEUV und die VO 492/2011/EU über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union liege hier kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. In Anbetracht des auf dem Vorrückungsstichtag beruhenden Systems der Einstufung der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns bei der Beklagten (§ 256 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) liege keine (Alters-)Diskriminierung der Klägerin vor, zumal die ursprünglich diskriminierende Bestimmung betreffend die vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Zeiten bereits beseitigt gewesen sei. Zwar stehe nach der Judikatur des EuGH Art 2 und Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG einer nationalen Regelung entgegen, die zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtige, aber zugleich eine tatsächlich nur für Bedienstete, die Opfer dieser Diskriminierung seien, geltende Bestimmung enthalte, die den Vorrückungszeitraum in den ersten Gehaltsstufen verlängere und damit eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibe. Dies treffe auf die Klägerin jedoch nicht zu, weil es in ihrem Fall zu keinem Fortschreiben der Diskriminierung gekommen sei. Es müsse dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, für – neu – eintretende MitarbeiterInnen ein diskriminierungsfreies neues System zu schaffen. Dazu komme, dass sich der unmittelbare Anspruch der Arbeitnehmer aus der RL 2000/78/EG auf die Anwendung eines diskriminierungsfreien Vorrückungssystems richte. Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 sei § 256a Stmk L‑DBR mit März 2018 eingeführt worden, aufgrund dessen die Klägerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags im Hinblick auf Zeiten einer einschlägigen Verwendung gemäß § 256a Abs 1 Z 3 lit c Stmk L‑DBR habe beantragen können. Davon habe sie auch Gebrauch gemacht, weshalb es zu einer Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags gekommen sei. § 256a Stmk L‑DBR sehe keine Anrechnung von Ausbildungszeiten, jedoch die Anrechnung von Zeiten einer einschlägigen Verwendung in vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU‑Mitgliedstaat jeweils bis zum Ausmaß von 10 Jahren vor. Im neuen System seien die unterschiedlichen Vorrückungszeiträume beseitigt worden. Damit sei jedenfalls Unionsrechtskonformität hergestellt, sodass zumindest ab diesem Zeitpunkt keine Ansprüche im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Herstellung eines diskriminierungsfreien Vorrückungssystems bestünden. Verfassungsrechtliche Bedenken zu § 256 Stmk L‑DBR wegen einer allfälligen Inländerdiskriminierung bestünden nicht (8 ObA 34/17h). Die Revision sei angesichts der dazu divergierenden Rechtsprechung (9 ObA 64/19f) und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Frage zulässig.
[11] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgebung.
[12] Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[14] Die Klägerin richtet sich in ihrer Revision erneut gegen § 256 Abs 1 Z 2 lit b, sublit bb, Abs 2 und Abs 3 Z 1 Stmk L-DBR, der die Anrechnung ihrer Vordienstzeiten rechtswidrig beschränke. Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit sei auch bei einem reinen Binnensachverhalt zu bejahen. Sonst liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unionsbürgerschaft und eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung vor. Mit der Einführung des § 256a Stmk L‑DBR sei jedenfalls für den Zeitraum 1. 8. 2014 bis 28. 2. 2018 auch die Altersdiskriminierung nicht beseitigt worden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.
1. Vorbemerkung
[15] Voranzustellen ist, dass die von der Klägerin bekämpfte Bestimmung des § 256 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 durch die Novelle LGBl 2018/17, insbesondere durch dessen § 256a Stmk L‑DBR, nicht verändert wurde. Die Novelle trat zum 1. 3. 2018 ohne Rückwirkungsanordnung in Kraft (§ 306 Abs 26 Stmk L‑DBR) und sieht für Vertragsbedienstete die Möglichkeit eines Antrags zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags im Hinblick auf Zeiten einer einschlägigen Verwendung gemäß § 256a Abs 1 Z 3 lit c Stmk L‑DBR vor, die diesfalls mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten erfolgt (§ 294a Abs 3 Stmk L‑DBR).
[16] Auch wenn man dem Verjährungseinwand der Beklagten daher Rechnung tragen wollte, könnten die geltend gemachten Ansprüche davon nur teilweise, nämlich bis Februar 2017 (Klagseinbringung 18. 2. 2020) erfasst sein, sodass auf die in der Revision aufgeworfenen Fragen einer Primärrechtswidrigkeit der Norm und einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung einzugehen ist.
2. Gesetzeslage
[17] 2.1. Das Hauptstück III des Stmk L‑DBR enthält dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen, wobei der I. Teil Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen regelt. § 190 Stmk L‑DBR umschreibt den Anwendungsbereich, wobei Abs 1 die Voraussetzungen für die Einstufung in das Entlohnungsschema SI, SIa und SII normiert. § 190 Abs 1 Z 1 lit c dieser Bestimmung in der zum 1. 8. 2014 geltenden Fassung erfasst Tätigkeiten, die in das GuKG (Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl I 1997/108) fallen, somit auch die von der Klägerin als Diplomkrankenschwester ausgeübte Tätigkeit.
§ 190 Abs 5 Stmk L‑DBR in der am 1. 8. 2014 geltenden Fassung LGBl 2007/30 lautete wie folgt:
„(5) Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten § 256 anzuwenden.“
[18] 2.2 Einen weiteren Verweis auf die Anwendung des § 256 leg cit enthält § 280 Abs 1 Stmk L‑DBR, der in der zum 1. 8. 2014 geltenden Fassung LGBl 2003/29 lautete:
„(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
§ 255 Monatsbezug
§ 256 Vorrückungsstichtag
§ 259 Nebengebühren
§ 268 Mehrbeitragszulage
§ 271 Pflegedienst-Chargenzulage
§ 273 Erzieherdienstzulage
für Vertragsbedienstete sinngemäß.“
[19] § 280 leg cit ist Teil desHauptstücks IV des Stmk L‑DBR („Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete“). Dieses galt nach § 245 Abs 1 leg cit in der am 1. 8. 2014 geltenden Fassung LGBl 2009/79 für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium. Dies war bei der Klägerin, die ab 1. 8. 2014 bei der Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis stand, nicht der Fall. Dennoch wird auch diese Bestimmung in den Gesetzesprüfungsantrag miteinbezogen, weil sich nach der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs (Beschluss vom 25. 6. 2021, G 167/2021‑4, Rz 14) die Anwendbarkeit des § 256 leg cit auch auf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung in § 280 Abs 1 leg cit ergibt.
[20] 2.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 256 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 trat mit 1. 8. 2011 in Kraft (§ 306 Abs 18 Z 3 Stmk L‑DBR) und lautet:
„§ 256 Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die in Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze
2. sonstige Zeiten, die
a) die Erfordernisse des Abs. 10 erfüllen, zur Gänze,
b) die Erfordernisse des Abs. 10 oder 11 nicht erfüllen,
aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
2. eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
(3) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a in einem Dienstverhältnis
aa) zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
bb) bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
zurückgelegt worden ist,
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
3. die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
e) einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin
a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
6. bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
a) an einer höheren Schule oder
b) – solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist;
(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst:
1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul‑Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS‑Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS‑Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
3. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts‑Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul‑Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul‑Diplomstudienganges oder Fachhochschul‑Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen ‑Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde;
6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(5) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul‑Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul‑Studiengesetz anzuwenden oder
b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 7 in der nach Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist;
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964 abgeschlossen worden ist,
3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oder
4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(10) Zeiten, gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
2. der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.
(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs. 3 Z 1 oder Z 4 lit. a oder g oder nach Abs. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(13) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Anstellungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der in § 257 Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Anstellungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in Fällen der Z 1 und 2 nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(14) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Abs. 13 Z 1 und 2 zutreffen.
(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Abs. 3 Z 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(17) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
1. das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder
2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.“
[21] 2.4. In folgenden Bestimmungen des Stmk L‑DBR in der zum 1. 8. 2014 geltenden Fassung sind zumindest Teile des § 256 leg cit betroffen:
2.4.1. § 193 Abs 6 idF LGBl Nr 2007/30 lautete:
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 6 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 64/1985, aus der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 256 Abs. 1 Z. 3 lit. b (Anm: offenbar gemeint: § 256 Abs. 1 Z. 2 lit. b) für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI ein günstigerer Vorrückungsstichtag, bei Anwendung der Abs. 1 bis 4 aber eine schlechtere Einstufung, so bleibt für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der bisherige Vorrückungstermin aufrecht.“
2.4.2. § 260 Abs 2 Z 2 idF LGBl 2011/74 lautet:
„die im § 256 Abs. 3 und 9 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,“.
2.4.3. § 260 Abs 3 idF LGBl 2011/74 lautet:
„Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach § 256 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“
2.4.4. § 294 Abs 4, 9 und 10 idF LGBl 2011/74 lauten:
„(4) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 256 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.“
„(9) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 4 und 7
1.§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
2. ist § 256 Abs. 3 anzuwenden.
(10) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 260 Abs. 2 Z. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
1. § 256 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und
2. § 256 Abs. 1a nicht anzuwenden.“
[22] 2.4.5. Mit der Dienstrechts‑Novelle 2014 LGBl 2014/151 wurde § 280 Abs 1 Stmk DBR neu gefasst. Inhaltlich entfiel darin die Wortfolge „§ 268 Mehrleistungszulage“.
[23] 3. Mit der Dienstrechts‑Novelle 2018 LGBl 2018/17 wurden auch für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH facheinschlägige Zeiten (Erläuterungen zu LGBl 2018/17, Seite 2) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt. Die seit 1. 3. 2018 in Kraft stehende Bestimmung des § 256a Stmk L‑DBR lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Abweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:
…
3. für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe die Zeit, einer einschlägigen Verwendung in einem Dienstverhältnis, die
a) bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
b) bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder
c) bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat
jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist.“
[24] Wie dargelegt, sieht § 294a Abs 3 Stmk L‑DBR vor, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 256a Abs 1 Z 3 Stmk L‑DBR nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis erst mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten erfolgt.
4. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen
[25] 4.1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Überprüfung von Monatsbezügen, die nach „Altrecht“ zu bemessen waren (§ 256 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) sowie um jene, die auf Basisdes § 256a Stmk L‑DBR gebühren. Letztere werden jedoch nicht an den VfGH zur Überprüfung herangetragen.
[26] 4.2. Von der gegenständlichen Anrufung des VfGH sind ausschließlich jene Vordienstzeiten betroffen, die die Tätigkeit der Klägerin beim Krankenhaus * B* betreffen, die die Beklagte aber zu Beginn des Dienstverhältnisses nicht zur Gänze, sondern lediglich im Ausmaß von eineinhalb Jahren nach § 256 Abs 1 Z 2 lit b Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 für die Berechnung des Vorrückungsstichtags und die Einstufung angerechnet hat. Durch eine weiterreichende Anrechnung dieser Vordienstzeiten hätte die Klägerin aufgrund des dadurch besseren Vorrückungsstichtags und der dadurch höheren Einstufung einen höheren Entlohnungsanspruch gegenüber der Beklagten, der von ihr – neben weiteren Ansprüchen – in diesem Verfahren geltend gemacht wird.
5. Zum Anfechtungsumfang
[27] 5.1. Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des § 62 Abs 1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der VfGH bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden (VfGH 13. 6. 2005, G 172/04 Pkt II.1. mwN; VfGH 27. 6. 2007, G 24/06 Pkt 3.1.; VfGH 24. 9. 2018, G 196/2018 Pkt 4.). Dabei sind die Grenzen der Aufhebung so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Normteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfGH 1. 10. 2019, G 330/2018 Pkt IV 1.7. mwN).
[28] 5.2. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsanstrags nicht zu eng gewählt werden darf (VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).Das antragstellende Gericht hat daher all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der VfGH die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10. 3. 2015, G 201/2014).
[29] Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag solche untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmung zur partiellen Zurückweisung des Antrags (s VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007).
[30] 5.3. In Fällen, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit der Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem „eigenen“ Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (VfGH 13. 10. 2016 G 640/2015, VfGH 28. 2. 2020, G 276/2019 ua).
[31] Den Erwägungen zum konkreten Anfechtungsumfang sind hier zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken voranzustellen.
6. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken
[32] 6.1. Gemäß § 62 Abs 1 VfGG hat der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, dh dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (VfGH 12. 6. 2019 G 34/2019 Pkt II.2.1. mwN).
6.2. Unionsrechtliche Vorfrage
[33] 6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Regelung, wonach bei österreichischen Gebietskörperschaften zurückgelegte Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet werden, aber eine Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten ausgeschlossen ist, geeignet, Wanderarbeitnehmer, die bei anderen Arbeitgebern eine einschlägige Berufserfahrung erworben haben oder gerade erwerben, davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (EuGH 5. 12. 2013 Rs C‑514/12, Salzburger Landeskliniken, Rn 28, 35; EuGH 8. 5. 2019 C‑24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rz 82, 92).
[34] 6.2.2. Nach den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen sind die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH zurückgelegte Vordienstzeiten zur Gänze anrechenbar (§ 256 Abs 3 Z 1 lit a) sublit aa) und bb) iVm Abs 1 Z 1 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74). Soweit § 256 Abs 3 leg cit die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staats zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist;
2. nach dem 31. 12. 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staats zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, Zl 1229/1964, abgeschlossen worden ist,
3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl III Nr. 2002/133) zurückgelegt worden sind oder
4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind
(§ 256 Abs 9 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74).
[35] Sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Abs 10 nicht erfüllen – das sind die vom Anfechtungsumfang betroffenen Vordienstzeiten – sind hingegen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, nur zur Hälfte anrechenbar. Zeiten gemäß § 256 Abs 1 Z 2 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können zwar im öffentlichen Interesse zur Gänze berücksichtigt werden, aber nur insoweit, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist (§ 256 Abs 10 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74). Auf diese Bestimmung stützt die Klägerin die begehrte Anrechnung ihrer Vordienstzeiten nicht.
[36] 6.2.3. Diese Beschränkungen gelten auch dann, wenn die Arbeitnehmer – wie hier unstrittig die Klägerin als Diplomkrankenschwester im Krankenhaus * B* – gleichartige oder identische (und nicht bloß „schlicht nützliche“) Vordienstzeiten aufzuweisen haben. Sie können Wanderarbeitnehmer daher davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Da dafür auch keine sachliche Rechtfertigung vorliegt (und die Beklagte auch keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat), verstoßen sie gegen Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl EuGH 5. 12. 2013 C‑514/12, Salk; EuGH 10. 10. 2019 C‑703/17, Adelheid Krah/Universität Wien; EuGH 8. 5. 2019 C‑24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund; vgl auch 9 ObA 40/20b Pkt 3, 4).
[37] 6.2.4. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind diese Beschränkungen daher nicht anzuwenden, sodass Wanderarbeitnehmern im Ergebnis gleichartige oder identische Vordienstzeiten jedenfalls zur Gänze anzurechnen sind, unabhängig davon, bei welchen Arbeitgebern diese Vordienstzeiten zurückgelegt wurden.
6.3. Anwendungsbereich des Unionsrechts
[38] Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts setzt jedoch voraus, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auf das Unionsrecht berufen kann. Mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts ist der Anwendungsbereich des Unionsrechts dann nicht eröffnet, wenn es um die Anrechnung von in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten inländischer Arbeitnehmer geht (9 ObA 64/19f Pkt 5.3. unter Bezugnahme auf 8 ObA 34/17h Pkt 4.2.; 8 ObA 8/17k Pkt 4.; VwGH 27. 5. 2019 Ra 2017/12/0047 Pkt 17). Solche Arbeitnehmer – wie hier die Klägerin – können sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts daher nicht berufen.
6.4. Inländerdiskriminierung
[39] 6.4.1. Der Umstand, dass sich ein Inländer nicht unmittelbar auf Art 45 AEUV berufen kann, schließt allerdings nicht aus, dass der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall als Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs‑)Recht zu beurteilende Frage zu prüfen ist, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU‑Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann (4 Ob 145/14y Pkt 4.1. ff; vgl 4 Ob 200/14m Pkt 4.4.; 9 ObA 64/19f Pkt 5.4.1.; 9 ObA 65/19b Pkt 5.4.1.).
[40] 6.4.2. Im vorliegenden Fall führt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts dazu, dass in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug (Wander-)Arbeitnehmern sämtliche einschlägige Vordienstzeiten zur Gänze und ohne quantitative (§ 256 Abs 1 Z 2 lit b Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) oder formale (§ 256 Abs 10 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) Einschränkung anzurechnen waren; inländischen Arbeitnehmern wurden demgegenüber die genannten Einschränkungen aufgebürdet. Aus diesem Grund scheint § 256 Abs 1 Z 2 lit b Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 Sachverhalte ohne Unionsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug zu diskriminieren.
[41] 6.4.3. Nach österreichischem Verfassungsrecht kann der Gesetzgeber zwar zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, einerseits und sonstigen Zeiten andererseits unterscheiden (VfGH 18. 6. 2010 B 1427/08 Pkt 3.2., VfSlg 19.110). Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn bestimmten Arbeitnehmern aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts solche sonstigen Zeiten unterschiedslos anzurechnen sind. Eine solche Inländerdiskriminierung wird nach ständiger Rechtsprechung des VfGH am Gleichheitssatz gemessen und bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung, und zwar selbst dann, wenn – wie hier – erst der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Differenzierung zwischen Binnen- und Unionssachverhalten erkennen lässt (VfGH 1. 3. 2004 G 110/03 Pkt II.2.1. ff, VfSlg 17.150).
[42] 6.4.4. Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH 7. 10. 1997 V 76/97 und V 92/97, Pkt II.3.c) bb), VfSlg 14.963). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (VfGH 1. 3. 2004 G 110/03 Pkt II.2.1., VfSlg 17.150). Darüber hinaus werden auch österreichische Staatsbürger untereinander ungleich behandelt, nämlich Wanderarbeitnehmer mit österreichischer Staatsbürgerschaft (die etwa im Ausland Vordienstzeiten erworben haben, die sie nach Unionsrecht angerechnet erhalten) im Vergleich zu sonstigen österreichischen Arbeitnehmern, bei denen kein Auslandsbezug vorliegt.
6.5. Sachliche Rechtfertigung
[43] Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für die quantitative Begrenzung der Anrechnung (§ 256 Abs 1 Z 2 lit b Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) als auch für die im Ermessen der Beklagten stehende Anrechnung von Vordienstzeiten unter der im Vergleich zur Anrechnung von Zeiten nach § 256 Abs 3 Z 1 lit a) sublit aa) und bb) Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 strengeren Voraussetzung, dass diese Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sein muss (§ 256 Abs 10 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74) (vgl EuGH 30. 11. 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, C‑195/98, Rn 44).
[44] 6.6. Aus den dargelegten Gründen hegt der Senat Bedenken gegen die Anwendung der Bestimmung des § 256 Abs 1 Z 2 lit b leg cit wegen Verstoßes gegen Art 7 B‑VG und Art 2 StGG.
7. Antrag
[45] 7.1. Die Bedenken richten sich danach zwar gegen die verwiesene Norm. Im Sinn der Rechtsprechung des VfGH (s Pkt 6.3.) könnte sie – und § 256 leg cit in seiner Gesamtheit – dennoch unangetastet bleiben, wenn den Bedenken bereits mit der erklärten Verfassungswidrigkeit und der Aufhebung der verweisenden Norm (§ 190 bzw die entsprechende Wortfolge in § 280 Abs 1 leg cit) Rechnung getragen werden kann. Dafür könnte sprechen, dass die verweisende Norm klar von der verwiesenen Norm abgrenzbar ist und bereits bei Aufhebung ersterer die verwiesene Norm des § 256 leg cit nicht mehr auf die Klägerin anzuwenden wäre. Das könnte insbesondere auch deshalb von besonderer Bedeutung sein, als § 256 leg cit als komplexes Gesamtgefüge und im untrennbaren Zusammenhang mit weiteren bezughabenden Regelungen (Pkt 2.4.) stehend gesehen werden könnte. Dabei könnte selbst der Entfall der in § 256 Abs 1 Z 2 lit b enthaltenen Anrechnungsbeschränkung schon als Ursache einer erheblichen inhaltlichen Änderung des Vorrückungsstichtagssystems erachtet werden (s sogleich). Mit dem Entfall der verweisenden Norm würde daher unter Umständen in weniger invasiver Weise in die Rechtslage eingegriffen. Der Hauptantrag (1.) ist daher auf den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der verweisenden Norm in der zum Zeitpunkt der Einstufung der Klägerin maßgeblichen Fassung beschränkt.
[46] 7.2. Mit dem Eventualantrag (2.) soll dem Fall Rechnung getragen werden, dass dieser Anfechtungsumfang vom VfGH als zu eng erachtet wird.
[47] 7.2.1. Dafür ist zunächst von den Beschränkungen des § 256 Abs 1 Z 2 lit b) sublit aa) und bb) leg cit auszugehen, die dann, wenn die sonstigen Zeiten die Erfordernisse des Abs 10 oder 11 nicht erfüllen, nur bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte, in Summe daher höchstens bis zu 4,5 Jahren anzurechnen sind.
[48] Es erscheint jedoch nicht ausreichend, nur die darin enthaltenen Beschränkungen – konkret: „aa) bis zu drei Jahren“, „und“, „bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte“ – einer Überprüfung zu unterziehen. Bei Wegfall dieser Wortfolgen käme es dazu, dass sonstige Zeiten stets, dh unabhängig davon, ob sie die Erfordernisse des Abs 10 oder 11 erfüllen oder nicht, wie die in Abs 3 angeführten Zeiten zur Gänze anzurechnen wären (es verbliebe: „2. sonstige Zeiten, die a) die Erfordernisse des Abs 10 erfüllen, zur Gänze, b) die Erfordernisse des Abs 10 oder 11 nicht erfüllen, zur Gänze“; zum selben Ergebnis käme man bei Streichung des gesamten Wortlauts der Z 2 mit Ausnahme „2. sonstige Zeiten zur Gänze“). Dadurch könnten die diffizilen Anrechnungsbestimmungen der folgenden Absätze ihren Sinn verlieren.
[49] 7.2.2. Der VfGH hat bereits ausgeführt, dass (zB) auch die Bestimmungen des § 256 Abs 1 Z 1 sowie Abs 3 und 10 leg cit damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Beschluss vom 25. 6. 2021, G 167/2021‑4 Rz 18). Diese Bestimmungen sind daher jeweils vom Antragsumfang mitzuerfassen. Werden auch die Abs 1 Z 1, Abs 3 und Abs 10 beseitigt, besteht in § 256 leg cit aber keine Anordnung mehr, dass bestimmte Zeiten (Abs 1 Z 1 iVm Abs 3; Z 2 lit a) für den Vorrückungsstichtag zur Gänze anrechenbar sind.
[50] 7.2.3. Von diesem vom VfGH (beispielhaft) genannten untrennbaren Zusammenhang ausgehend sind neben Abs 1 Z 1, Abs 3 und Abs 10 leg cit auch die Abs 4 bis 8, die die nach Abs 3 Z 7 anrechenbaren Studienzeiten begrenzen und detaillieren, und Abs 9 (Berücksichtigung von Dienstzeiten bei gleichgestellten Rechtsträgern) nicht davon zu trennen. In untrennbarem Zusammenhang damit könnten aber auch die Abs 12 (Ausschluss einer Voransetzung nach Abs 1) sowie die Bezug habenden Bestimmungen der Abs 13, 14, 15, 17 und 18 und nicht zuletzt Abs 16 gesehen werden, weil mit dem Wegfall der genannten Bestimmungen eine bescheidmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach dieser Bestimmung ins Leere ginge. Der Eventualantrag ist daher in Punkt 2.a. auf den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der verweisenden Norm sowie die Aufhebung der verwiesenen Norm des § 256 leg cit in seiner Gesamtheit einschließlich seiner „Anlage 1 zu § 256 Abs 3 Z 6“ (offenbar gemeint: § 256 Abs 4 Z 6) gerichtet.
[51] 7.2.4. Die Antragstellungen zu Punkt 2.b. erfolgen vorsichtshalber, weil diese Regelungen – wenngleich nicht unmittelbar auf die Klägerin anwendbar – ebenfalls als in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung des § 256 leg cit gemäß Antragspunkt 2.a. stehend angesehen werden könnten. Sie betreffen § 193 Abs 6 (Vergleich von Vorrückungsstichtagen), § 260 (anrechenbare Dienstzeit für Jubiläumszuwendungen), § 280 Abs 1 (sinngemäße Anwendung) und § 294 (Übergangsbestimmungen), im jeweils aus der Antragstellung ersichtlichen Umfang und der dort genannten Fassung.
[52] 7.3. Kann mit einer teilweisen Aufhebung des § 256 leg cit, vor allem der hier unmittelbar anwendbaren Anrechnungsbeschränkungen des Abs 1 Z 2 lit b leg cit (oben Pkt 7.2.1.), nicht das Auslangen gefunden werden und bedarf es der Aufhebung des § 256 in seiner Gesamtheit, wäre auf die Klägerin bei Unanwendbarkeit des § 256 leg cit die Vorrückungsstichtagsregelung des § 155 (iVm § 190 Abs 2) Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 anwendbar. Die Rechtslage nach gänzlicher Aufhebung dieser und der bezughabenden Bestimmungen könnte allerdings auch als erhebliche inhaltliche Änderung des Systems der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 256 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 gesehen werden.
[53] 8. Da im gegenständlichen Verfahren im Kern § 256 Abs 1 Z 2 lit b) Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 präjudiziell ist, an dieser Bestimmung aber aus den oben dargelegten Gründen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, soweit vergleichbare Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern als einer inländischen Gebietskörperschaft, der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH oder gleichgestellten Einrichtungen erworben wurden und diese Zeiten, soweit sie drei Jahre übersteigen, nur bis zur Hälfte angerechnet werden, war mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmung(en) an den VfGH heranzutragen.
[54] 9. Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf § 62 Abs 3 VfGG.
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