OGH 9ObA208/91 (RS0029726)

OGH9ObA208/914.12.1991

Rechtssatz

Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (§ 48 ASGG).

Untreue — Treuepflicht — Maßstab — gesetzlicher Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Vertrauensunwürdigkeit — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c

9 ObA 208/91OGH04.12.1991

Veröff: RdW 1992,249

8 ObA 297/95OGH25.01.1996

Beisatz: § 48 ASGG. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/14

8 ObA 380/97hOGH22.12.1997

Auch; nur: Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (T2)<br/>Beisatz: Leiter der EDV-Abteilung. (T3)

9 ObA 76/01vOGH07.06.2001

Auch; nur T2

9 ObA 120/02sOGH22.05.2002

Auch; nur T2

8 ObA 90/03yOGH23.01.2004

Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage der Vertrauensunwürdigkeit hängt insbesondere auch von den Verfügungsmöglichkeiten des Angestellten über Betriebsmittel ab. (T4)

9 ObA 130/11zOGH21.12.2011

Auch; nur T2

9 ObA 62/15fOGH29.07.2015
9 ObA 89/15aOGH24.09.2015

Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen werden an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können. (T5)

9 ObA 2/15gOGH26.11.2015

Auch

9 ObA 5/16zOGH18.03.2016

Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2019 (T6);<br/>nur T2

9 ObA 138/16hOGH19.12.2016

Auch

8 ObA 46/19aOGH24.09.2019

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Buchhalter. (T7)

8 ObA 107/20yOGH23.11.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_007

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