OGH 8ObA297/95

OGH8ObA297/9525.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und ADir.Friederike Grasmuk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Mag.Dr.Attila B*****, vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 2,862.247,28 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1995, GZ 5 Ra 59/95-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Jänner 1995, GZ 43 Cga 1145/92-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 27.833,40 (darin S 4.638,90 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles verwiesen werden kann.

Ergänzend ist anzumerken:

Der Revisionswerber beharrt darauf, daß die Verwendung der Protokolle über die im Strafverfahren gegen den ehemaligen Generaldirektor der Beklagten gemäß § 149a StPO angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs zum Beweis eines dem Revisionswerber angelasteten Entlassungsgrundes deshalb unzulässig gewesen sei, da das Strafverfahren nicht den Revisionswerber betroffen habe. Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes als Konsequenz eines Beweismittelverbotes geltend gemacht. Hiezu lehrt Fasching, daß die Verletzung von Beweisverboten keinen Nichtigkeitsgrund darstelle (Fasching ZPR2 Rdz 828) und selbst die strafgesetzwidrige Erlangung eines Beweismittels dessen Aufnahme vor Gericht nur dann unzulässig mache, wenn eine strafgesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich der verfassungsmäßig geschützten Grund- und Freiheitsrechte der durch die Handlung betroffenen Person als solcher schütze, verletzt werde (aaO Rdz 936 f). Demgegenüber führen Rechberger in Rechberger ZPO Rdz 28 vor § 266 und Georg Kodek in "Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozeß" 136 ff aus, daß Beweisverwertungsverbote grundsätzlich abzulehnen seien, da es unserem Rechtsempfinden widerspreche, vom Richter zu verlangen, wesentliche Beweisergebnisse zu negieren. Der Effekt des Verbotes läge im wesentlichen darin, daß um der Sanktion für die Rechtsverletzung bei der Beweisaufnahme willen sehenden Auges ein falsches Urteil in Kauf genommen würde. Dazu hat ein Strafsenat des Obersten Gerichtshofes in EvBl 1992/197 ausgeführt, daß ein Beweisverwertungsverbot, welches es dem Gericht aus rechtlichen Gründen untersage, ein bestimmtes ihm vorliegendes Beweismaterial bei der Urteilsfindung in die Beweiswürdigung einzubeziehen, der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu entnehmen sei. Diese Meinung findet ihre Stütze unter anderem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGRZ 1988, 390), wonach die Vorschriften der Konvention die Verwertung nach nationalem Recht rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht ausdrücklich untersagen. Der Gerichtshof schließe die Verwertbarkeit einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme als Beweismittel auch dann nicht grundsätzlich aus, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht worden sei. Das Strafverfahren müsse allerdings insgesamt fair geführt worden sein. Eine Prüfung nach Art.8 MRK sei in diesem Fall nicht erforderlich, da dieser Gesichtspunkt von der nach Art.6 MRK zu beurteilenden Frage der Verwertung der Kassette im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung konsumiert werde.

Die Frage des Bestehens von Beweisverwertungsverboten und deren Wahrnehmung im Bereich des Zivilprozesses muß jedoch hier nicht abschließend geklärt werden, da entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht die Aufzeichnung des Inhaltes des Fernmeldeverkehrs auch in Ansehung des Revisionswerbers nicht rechtswidrig war. Daß die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Strafverfahren gegen den ehemaligen Generaldirektor der Beklagten entsprechend dem Gesetz und damit in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Art.8 Abs.2 MRK angeordnet wurde, ist im Verfahren nicht bestritten. Aus der Natur einer derartigen Überwachung folgt zwangsläufig, daß davon nicht nur Äußerungen und Mitteilungen des Inhabers der betreffenden Fernmeldeanlage umfaßt werden, sondern auch derjenigen Personen, die mit ihm unter Benutzung der Anlage in Verbindung treten, mögen diese selbst auch (noch) nicht im dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung stehen (EvBl 1976/287). Durch einen gesetz- und konventionskonformen Beschluß des Strafgerichtes gemäß § 149a StPO wird somit nicht nur der Schutz der Privatsphäre (vgl. hiezu SZ 51/145; SZ 65/135) des Verdächtigen zulässigerweise eingeschränkt, sondern zwangsläufig auch jener des jeweiligen Gesprächspartners. Das Beweismittel wird daher auch letzterem gegenüber rechtmäßig erlangt. Der im Strafverfahren als Beweismittel öffentlich verwertbare Gesprächsinhalt kann folgerichtig aber grundsätzlich als Beweismittel herangezogen werden.

Demgemäß haben die Vorinstanzen bei Prüfung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes zu Recht den Inhalt der im Strafakt errichteten Protokolle über die Telefonüberwachung - deren Richtigkeit vom Revisionswerber nicht bestritten wird - zugrundegelegt.

Gemäß § 27 Z 1 AngG stellt es unter anderem einen wichtigen Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, dar, wenn sich der Dienstnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Dieser Tatbestand erfaßt alle zumindest fahrlässigen Verhaltensweisen, die den Dienstgeber befürchten lassen, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodaß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfassenderer Einblick in die Betriebs- und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. Der Angestellte, der zum Träger fremder, betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist (SZ 58/94; DRdA 1992, 382). Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbar Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muß bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, daß auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (4 Ob 22/74; RdW 1990, 166).

Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kann diesem nicht die Berechtigung zuerkannt werden, das seinem objektiven Inhalt nach völlig eindeutige Rundschreiben vom 5.10.1991 nach seinem Belieben zu interpretieren. Durch den festgestellten Inhalt der Telefonate mit dem ehemaligen Generaldirektor der Beklagten hat er diesem zumindest insoweit die im Rundschreiben ausdrücklich untersagten betriebsinternen Informationen zukommen lassen, als er damit die im Betrieb geführten Untersuchungen hinsichtlich bestimmter Baulose und die diesbezüglich als aufklärungsbedürftig empfundenen Unklarheiten bekanntgab. Daß gerade wegen des gegen den ehemaligen Generaldirektor der Beklagten anhängigen Strafverfahrens, welchem sich die Beklagte als Privatbeteiligte angeschlossen hatte sowie des anhängigen Arbeitsgerichtsverfahrens die Beklagte ein eminentes Interesse daran haben mußte, daß ihrem ehemaligen Generaldirektor keinerlei Betriebsinterna bekannt werden, war dem Kläger bewußt, zumal er sich nach den Feststellungen der neuen Geschäftsleitung gegenüber nicht nur durch Fertigung des Rundschreibens, sondern auch mündlich (AS 573) dazu verpflichtete, mit dem ehemaligen Generaldirektor generell nicht über dienstliche Angelegenheiten zu sprechen. Durch das Bekanntwerden der Telefonate, aus welchen sich zudem noch weitergehende persönliche Kontakte und Besprechungen ergaben, war daher nachvollziehbar das Vertrauen der Beklagten in die Loyalität des Revisionswerbers zerstört, sodaß weder eine bloße Abmahnung als ausreichend noch eine Weiterbeschäftigung für zum Ablauf der Kündigungsfrist als zumutbar erachtet werden kann. In Anbetracht der mehrmaligen und besonders intensiven Kontaktnahme lagen für den Dienstgeber auch keinerlei Anhaltspunkte vor, es habe sich um ein nicht wiederholbares Versehen gehandelt, welches in Anbetracht jahrelanger anstandsloser Dienstleistung eine Entlassung nicht rechtfertigen könnte (vgl. hiezu 8 ObA 228/95).

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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