9 ObA 168/88 | OGH | 31.08.1988 |
Veröff: SZ 61/181 = RdW 1989,71 = Arb 10727 |
9 ObA 215/89 | OGH | 30.08.1989 |
9 ObA 38/91 | OGH | 10.04.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: (§ 48 ASGG) Verweisung auf die Dienstdauervorschrift für das Personal der ÖBB, eingeführt mit Erlaß Zl. P/800/3/66. (T1) |
9 ObA 166/95 | OGH | 11.10.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T2) |
9 ObA 202/00x | OGH | 07.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine dynamische Verweisung bei normativen Regelungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) ist aus dem Grund der unstatthaften Delegation der Normsetzungsbefugnis auf andere Rechtssetzungsautoritäten grundsätzlich unzulässig. Zu diesen normativen Regelungen ist auch der Mindestlohntarif, bei dem es sich um eine Verordnung handelt, zu zählen. Den im ArbVG genannten Betriebsparteien kommt eine Rechtssetzungsbefugnis nur bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere Rechtssubjekte kommt ebensowenig in Frage, wie die Delegation der den Kollektivvertragsparteien für einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Zuständigkeitsbereich zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse an andere auf Grund ihres Zuständigkeitsbereiches nicht zur Rechtssetzung in diesen Angelegenheiten berufene Rechtssubjekte. (T3) |
9 ObA 108/01z | OGH | 05.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll. Keinem Normgeber ist es verwehrt, an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage anzuknüpfen und sie zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen und die fremde Rechtsvorschrift, deren Vollzug einer anderen Autorität überlassen ist, einer vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden Betrachtungsweise zu unterziehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Art VI Pkt 2 KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30.1.1996 samt Nachträge. (T5) Veröff: SZ 74/144 |
9 ObA 86/02s | OGH | 02.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die an sich unzulässige dynamische Verweisung behält als statische Verweisung Gültigkeit, weil die bezogenen Quellen (hier: des ÖBB- Dienst- und Pensionsrechtes) bei Inkrafttreten des KollV öffentlich kundgemacht, somit für die Normunterworfenen einsehbar waren und gleich geblieben sind. (T6) |
9 ObA 52/03t | OGH | 08.10.2003 |
Vgl; nur: Die Delegation der den Kollektivvertragsparteien durch das ArbVG - bezüglich des normativen Teiles des KollV - übertragenen Rechtssetzungsbefugnis an von ihnen verschiedene Rechtssubjekte - hier die Verfasser einer Vertragsschablone - im Wege der dynamischen Verweisung ist unzulässig. (T7)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtsetzungsbefugnis kommt den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegierung dieser Rechtsetzungsbefugnis an andere Rechtssubjekte widerspricht der zwingenden Betriebsverfassung. (T8) |
8 ObA 76/03i | OGH | 23.01.2004 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Regelt der Kollektivvertrag Voraussetzungen und Berechnungsweise der Zuschusspension eigenständig und verweist nur hinsichtlich einer Rechengröße auf gesetzliche Bestimmungen über die Pensionshöhe beziehungsweise deren Valorisierung, wird die zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt. (T10) |
9 ObA 128/12g | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beis wie T4 |
9 ObA 140/15a | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Beis wie T4 |
9 ObA 151/16w | OGH | 28.02.2017 |
Auch;Beisatz: Die Unzulässigkeit dynamischer Verweisungen gilt auch für Betriebsvereinbarungen. (T11); <br/>Beis wie T9; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00168_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)