OGH 9ObA132/10t

OGH9ObA132/10t28.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cornelia B*****, vertreten durch NM Dr. Norbert Moser Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. O*****, 2. Mag. Anneliese H*****, 3. Christian H*****, alle vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 9.570 EUR sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 2.000 EUR sA), über die Revision (Revisionsinteresse 5.900 EUR sA) der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2010, GZ 7 Ra 53/10h-29, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Februar 2010, GZ 30 Cga 91/09t-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die Akten werden dem Erstgericht hinsichtlich der Revision der erstbeklagten Partei zurückgestellt.

II. a. Die Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

b. Die zweit- und die drittbeklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 642,70 EUR (darin 107,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht der Berufung der drei Beklagten gegen das teilweise klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts nicht Folge gegeben. Nach Einlangen der dagegen erhobenen Revision der drei Beklagten und Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom 3. 5. 2011 über die Erstbeklagte das Konkursverfahren eröffnet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen die Konkurseröffnung zu berücksichtigen. Damit werden gemäß § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Gemeinschuldnerin Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahmen der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch Konkurseröffnung unterbrochen, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0036996 uva). Vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel sind nicht zurückzuweisen, allerdings ist eine Entscheidung darüber insoweit unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0036996). Wird also nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft dies ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, so ist während des gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege unterbrochenen Verfahrens über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden, sondern sind vielmehr die Akten unerledigt dem Gericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752 mwN). Dies trifft hier für die Erstbeklagte zu, ohne dass sich dies auf die anderen Parteien erstrecken würde (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0035447).

Zu II.:

1.a. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil den Grundsätzen der Schmerzengeldbemessung im Falle einer psychischen Erkrankung als Folge von Mobbing eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

1.b. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, da die von den Beklagten in der Revision aufgezeigten Fragen der Bemessung des Schmerzengeldes im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellten.

1.c. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Insbesondere ist nicht nur entscheidend, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen wäre, sondern dass diese auch konkret in der Revision releviert wird (RIS-Justiz RS0102059; RS0048272). Davon ist hier nicht auszugehen.

1.d. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich dabei auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

2. Zum besseren Verständnis werden Auszüge aus den wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidungen der Tatsacheninstanzen vorangestellt.

Die Klägerin war zuerst im Einzelunternehmen der Zweitbeklagten, über das am 6. 3. 2008 das Konkursverfahren eröffnet wurde, angestellt. Ab 17. 3. 2008 bis 31. 12. 2008 arbeitete sie dann im Betrieb der erstbeklagten Steuerberatungs-OG, als Buchhalterin. Gesellschafter der OG sind die Zweitbeklagte und deren Sohn - der Drittbeklagte. Die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen werden vom Ehegatten der Zweitbeklagten und Vater des Drittbeklagten ausgeübt. Die Klägerin erklärte schon im Rahmen des Vorstellungsgesprächs der Zweitbeklagten und deren Ehegatten, dass sie noch über keine Erfahrungen im Buchhaltungssektor in Österreich verfüge. Daraufhin wurde sie jedoch beruhigt und ihr mitgeteilt, dass sie ohnehin von der Beklagten eingeschult werde. Nach einer Einschulungsphase arbeitete sie auch selbständig und ohne große Probleme. Weder Kundenbeschwerden noch ein Mangel an Eigeninitiative der Klägerin konnten festgestellt werden. Bereits ab April 2008 wurde ihr jedoch in Mitarbeitergesprächen vorgehalten, dass sie zu langsam sei. Gleichzeitig wurde ihr aber auch so viel Arbeit zugeteilt, dass sie diese während der Arbeitszeit gar nicht verrichten konnte, sondern auch zu Hause arbeitete. Nach ersten Versuchen im Sommer wurde dann schließlich im Oktober der Beschluss gefasst, die Klägerin zu kündigen. Ab Mitte Oktober 2008 wurde immer mehr Druck auf die Klägerin ausgeübt. Ihr wurde vorgehalten, dass sie schneller arbeiten und keine Arbeitszeit erschwindeln solle. Sie verursache zu hohe Kostenfaktoren. Andererseits sollte die Klägerin aber auch sämtliche Überstunden und den Zeitausgleich verbrauchen. Die Klägerin wurde immer wieder beschimpft und ihr entgegengehalten, dass sie als „Ostdeutsche“ nichts wert sei. Die Beklagten duldeten in ihrem Betrieb keine „ostdeutschen Methoden“. Dies wurde auch vor anderen Mitarbeitern wiederholt und die Klägerin ständig bei der Arbeit beobachtet.

In dieser Stresssituation traten bei der Klägerin verschiedene körperliche Beschwerden, wie Magenschleimhautentzündungen auf. Sie litt in weiterer Folge unter starken Magenbeschwerden und Durchfall und wurde letztlich ab 18. 11. 2008 von ihrer Ärztin krank geschrieben.

Die Beklagten qualifizierten die ärztliche Bestätigung als Fälschung und hielten in einem Schreiben an die Klägerin fest, dass die Krankheit nur durch eine falsche Verschreibung durch die Ärztin zustandegekommen sei. Die Beklagten würden eine Meldung an die Ärztekammer machen und auch die Gebietskrankenkasse informieren. Trotz Rügen und Verwarnungen habe sich die Arbeit der Klägerin nicht gebessert. Ihre in mehr als fünf Stunden geleistete Tätigkeit werde nunmehr in einer Stunde 20 Minuten erledigt.

Nach Beendigung des Krankenstands der Klägerin forderten die Beklagten die Klägerin aber wieder auf, am 1. Dezember ihren Dienst anzutreten, da sie sonst mit einer Entlassung rechnen müsse. Der Klägerin als Buchhalterin müsse der Unterschied zwischen einer Entlassung und einer Kündigung bekannt sein. Als die Klägerin dann am 1. Dezember wieder in den Betrieb kam wurde sie angeschrieen, ihre Arbeitsunterlagen auf den Boden geworfen und sie als „Ostdeutsche“ beschimpft und von dem als Arbeitgeber auftretenden Ehegatten der Zweitbeklagten „beobachtet“. Darauf traten bei der Klägerin Durchfälle auf.

In weiterer Folge erhielt die Klägerin während ihres Krankenstands Schreiben der Beklagten, in denen ihr die Vorladung durch einen Amtsarzt zur Überprüfung ihrer Fahrtüchtigkeit angedroht und ihr empfohlen wurde, sich bei einem Zentrum für seelische Gesundheit zu melden. Darüber hinaus wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beklagten genug Bekannte am Wohnort der Klägerin haben. Weiters wurden der Klägerin „haarsträubende Fehler“ vorgeworfen, sie als „völlig unfähig“ klassifiziert und ihr eine Überprüfung durch Sachverständige sowie etwaige Strafverfahren wegen Betrugs sowie Schadenersatzforderungen angedroht. Auch wurde der Klägerin die Veröffentlichung ihrer Fehlleistung im Internet angekündigt. Ferner erstatten die Beklagten eine Anzeige an die Bundespolizeidirektion, in der auf die psychischen Schwierigkeiten der Klägerin hingewiesen und eine Überprüfung der Verkehrstauglichkeit der Klägerin angeregt wurde. In einem Schreiben des Ehegatten der Zweitbeklagten an die behandelnde Ärztin der Klägerin, wurden der Ärztin ebenfalls strafrechtliche Schritte sowie die Überprüfung durch den Hauptverband und die Ärztekammer mit dem Ziel eines allfälligen Entzugs der Kassenstelle angedroht. Die Klägerin wurde auch dann tatsächlich zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen.

Die Klägerin fühlte sich durch das Verhalten der Beklagten, insbesondere die angedrohten Veröffentlichungen im Internet bedroht und belastet. Bei der Klägerin waren Symptome von Mobbing und eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Burn-Out-Symptomatik feststellbar. Als Reaktion auf die nicht mehr zu verarbeitenden Stressfaktoren kam es bei der Klägerin zu akuten Belastungsreaktionen in einem Zeitraum von über vier Wochen und zu Anpassungsstörungen in einem Zeitraum von insgesamt sechs Monaten einschließlich vegetativer Begleiterscheinungen, die dem Charakter seelischer Schmerzen entsprechen und auch behandelt wurden. Ausschlaggebend war das Verhalten der Beklagten sowie des Ehegatten der Zweitbeklagten bzw Vaters des Drittbeklagten, deren Ziel es war, die Stellung der Klägerin im Betrieb zu untergraben und sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Komprimiert auf 24 Stunden sind die Leiden der Klägerin mit drei Tagen starke Schmerzen und 10 Tagen mittelstarken Schmerzen und 30 Tagen leichten Schmerzen einzuschätzen.

3.1. Die Klägerin begehrte neben einem bereits rechtskräftig zugesprochenen Dienstzeugnis auch Schmerzengeld in Höhe von 9.570 EUR sA und stützte sich dabei auf das Fehlverhalten der Beklagten sowie des im Betrieb tätigen Ehegatten der Zweitbeklagten. Es handle sich um gezieltes Mobbing, das die massive Erkrankung hervorgerufen habe.

3.2. Die Beklagten beantragten die Abweisung und wendeten ein, dass ihr Verhalten rechtmäßig gewesen sei und erhoben auch verschiedene nicht nachgewiesene Einwendungen hinsichtlich des Fehlverhaltens der Klägerin.

3.3.1. Das Erstgericht gab dem Schadenersatzbegehren im Ausmaß von 5.900 EUR statt und wies das darüber hinausgehende Begehren ab. Es begründete den stattgebenden Teil zusammengefasst damit, dass es sich bei den Mobbinghandlungen um Verletzungen der Fürsorgepflicht iSd § 1157 ABGB handle. Die von der Klägerin dadurch erlittene Belastungsreaktion und Anpassungsstörung sei ausschließlich auf dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten zurückzuführen. Für dieses hafte auch die Erstbeklagte als Dienstgeberin.

3.3.2. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es überprüfte im Hinblick auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Zweitbeklagten im März 2008 das Vorliegen einer allfälligen Nichtigkeit und verneinte diese. Es handle sich um ein nach Konkurseröffnung gesetztes Verhalten, das keine Masseforderung begründe und direkt gegen die Gemeinschuldnerin geltend zu machen sei.

In der Sache selbst ging auch das Berufungsgericht von einer systematischen Verletzung der Fürsorgepflichten aus, und bejahte die Haftung der Erstbeklagten als Arbeitgeberin, aber auch der Zweit- und Drittbeklagten. Deren Verhalten stelle gemeinsam mit jenen des Ehegatten der Zweitbeklagten geradezu ein Lehrbuchbeispiel für Mobbing dar. Sei die Klägerin doch nicht nur in Anwesenheit anderer Mitarbeiter beschimpft, sondern auch sonst massiv unter Druck gesetzt worden. Dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile aufgelöst worden sei, ändere daran nichts. Das Verhalten der Beklagten, neben den Anzeigen an die Behörden auch noch eine Veröffentlichung im Internet anzudrohen, komme schon einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne sehr nahe. Für die durch das Mobbing hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Körperverletzung iSd § 1325 ABGB zu, der sich anders als bei den im Gleichbehandlungsgesetz und im Behinderteneinstellungsgesetz normierten immateriellen Schäden an den konkreten tatsächlichen Auswirkungen orientiere. Die Bemessung der für die Schmerzperioden zuerkannten Schmerzengeldes habe nach freier Überzeugung iSd § 273 ZPO zu erfolgen und sei hier durch das Erstgericht zutreffend erfolgt.

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Schmerzengeldbemessung im Falle einer psychischen Erkrankung als Folge von Mobbing nicht vorliege.

4.1. Die Beklagten relevieren nun in ihrer Revision

a. dass die gegen die Zweitbeklagte eingebrachte Klage wegen der Konkurseröffnung unzulässig und zurückzuweisen sei,

b. dass den Beklagten das Verhalten des Ehegatten der Zweitbeklagten nicht zuzurechnen wäre und

c. dass das mit 5.900 EUR bemessene Schmerzengeld für drei Tage schwere Schmerzen und 10 Tage mittlere Schmerzen sowie 30 Tage leichten Schmerzen zu hoch angesetzt und das Schmerzengeld mit maximal 2.000 EUR zu bemessen sei.

4.2. Zur Frage einer allfälligen Nichtigkeit infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Zweitbeklagten ist darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt und eine Nichtigkeit verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl Zechner in Fasching/Konecny ZPO2 4. Band/I § 503 Rz 69; RIS-Justiz RS0042981 mwN). Insoweit zeigen die Ausführungen der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

4.3. Dies gilt auch für die Fragen der Bemessung des Schmerzengeldes und der Zurechnung des Verhaltens der Ehegatten der Zweitbeklagten.

4.3.1. Die grundsätzliche Frage der Haftung der Beklagten wird nicht in Zweifel gezogen. Soweit die Beklagten davon ausgehen, dass den Beklagten das Verhalten des Ehegatten der Zweitbeklagten nicht zurechenbar wäre, entfernen sie sich insoweit von den Feststellungen, da die Vorinstanzen ausdrücklich davon ausgegangen sind, dass es sich um ein gemeinsames gezieltes Verhalten der Beklagten sowie des Ehegatten der Zweitbeklagten gehandelt hat (vgl zur gemeinsamen Haftung etwa RIS-Justiz RS0112574 mwN, 1 Ob 200/03y mwN).

4.3.2. Dass durch gezieltes rechtswidriges Verhalten ausgelöste behandlungsbedürftige psychische Schäden mit Krankheitswert (vgl zum Begriff der „Körperverletzung“ iSd § 1325 ABGB etwa OGH 6 Ob 248/09b mwN), die Schmerzen verursachen, zu einem Anspruch auf Schmerzengeld führen können, stellen die Beklagten gar nicht in Frage (vgl etwa zuletzt OGH 4 Ob 8/11x mwN).

Die von den Vorinstanzen vorgenommene Ausmessung legt die allgemein für starke, mittelschwere und leichte Schmerzen pro Tag herangezogenen Orientierungsgrößen zugrunde. Auch das entspricht den bereits in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits erarbeiteten Leitlinien (RIS-Justiz RS0118172; RIS-Justiz RS0122794 jeweils mwN) und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042887; RIS-Justiz RS0107773 jeweils mwN).

Von den von der Revision herangezogenen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 59/08x und 9 ObA 18/08z zu Ersatzansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz unterscheiden sich die vorliegenden Schmerzengeldansprüche schon dadurch, dass damals nicht konkrete Erkrankungen und damit verbundene Schmerzen nachgewiesen wurden.

4.4. Insgesamt vermögen daher die Ausführungen der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

4.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 mwN).

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