OGH 2Ob135/07b (RS0122794)

OGH2Ob135/07b28.9.2022

Rechtssatz

Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Somit ist auch im Fall von seelischen Schmerzen die Bemessung des Schmerzengeldes global vorzunehmen.

Normen

ABGB §1325

2 Ob 135/07bOGH27.09.2007

Bem: Richtigstellung des zweiten Satzes von RS0118172. (T1)

9 Ob 79/07vOGH08.02.2008

Auch

2 Ob 99/08kOGH29.05.2008
7 Ob 43/09pOGH03.06.2009
6 Ob 248/09bOGH14.01.2010

nur: Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. (T2)<br/>Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T3)

9 ObA 132/10tOGH28.06.2011

Vgl auch

8 Ob 15/15mOGH28.04.2015

Auch

2 Ob 108/15vOGH09.09.2015

Vgl; nur: Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. (T4)

1 Ob 22/16sOGH25.02.2016
5 Ob 34/18pOGH10.04.2018

Auch; nur T4

1 Ob 130/18aOGH29.08.2018

nur T4

2 Ob 109/19xOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Dabei wirkt sich das Zusammentreffen mit einem ersatzfähigen "reinen" Trauerschaden erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. (T5)

8 Ob 98/20zOGH28.01.2021

Vgl; nur T4

8 Ob 16/21tOGH25.03.2021

Vgl; nur T4

9 Ob 9/22xOGH28.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00135_07B0000_001