OGH 9Ob8/22z

OGH9Ob8/22z27.4.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 8 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2021, GZ 1 R 189/21x‑12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. Juli 2021, GZ 14 C 128/21g‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00008.22Z.0427.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist ein in § 29 Abs 1 KSchG genannter privilegierter Verband, dem T* H* (im Folgenden: „Verbraucher“) seine Ansprüche gegen die Beklagte zum Inkasso und zur Klagsführung gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO abgetreten hat. Die Beklagte betreibt ein österreichweites Ticketservice * und tritt als Vermittlerin von Eintrittskarten zwischen den Veranstaltern und den Endkunden auf.

[2] Der Verbraucher bestellte am 28. 11. 2020 über die Beklagte zwei Veranstaltungstickets um je 33,10 EUR zuzüglich je 2 EUR an Servicegebühren. Diese für den 28. 1. 2021 geplante Veranstaltung wurde aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie abgesagt. Die Beklagte übermittelte dem Verbraucher zwei Gutscheine des Veranstalters im Sinne des § 1 des Kunst‑, Kultur‑ und Sportsicherungsgesetzes –KuKuSpoSiG in Höhe von je 33,10 EUR.

[3] Da der Veranstalter die Einlösung der Gutscheine für eine andere Veranstaltung direkt bei ihm ablehnte, kaufte der Verbraucher bei der Beklagten am 9. 2. 2021 für eine andere Veranstaltung zwei Eintrittskarten, wobei ihm wiederum eine Vermittlungs- bzw Servicegebühr in Höhe von 4 EUR verrechnet wurde. Da auch diese für den 21. 4. 2021 geplante Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID‑19‑Pandemie abgesagt wurde, erhielt der Verbraucher wieder zwei Gutscheine im Sinne des § 1 KuKuSpoSiG in Höhe von je 28 EUR.

[4] Die neuen Gutscheine verwendete der Verbraucher am 30. 5. 2021 – wiederum über das Ticketservice der Beklagen – zur Bestellung zweier Tickets für die gleiche Veranstaltung am 14. 10. 2021. Erneut verrechnete ihm die Beklagten Servicegebühren von je 2 EUR, gesamt daher 4 EUR.

[5] Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Titel der Bereicherung (§ 1431 ABGB) den Rückersatz der dem Verbraucher für die Ticketkäufe am 9. 2. und 30. 5. 2021 verrechnete Servicegebühr von insgesamt 8 EUR. Die Verrechnung einer Servicegebühr bei Einlösen der Gutscheine sei nach § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG unzulässig.

[6] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sie als bloße Ticketvermittlerin nicht vom Anwendungsbereich des KuKuSpoSiG erfasst sei.

[7] Das Erstgericht teilte den Rechtsstandpunkt der Klägerin und gab dem Klagebegehren statt.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten schon deshalb nicht Folge, weil zwischen dem Verbraucher und der Beklagten kein Vertrag über die Verrechnung eines Serviceentgeltes zustande gekommen sei. Die Beklagte habe auch tatsächlich keine Serviceleistung für den Verbraucher erbracht. Auf den zwischen den Parteien strittigen Anwendungsbereich des KuKuSpoSiG müsse daher nicht eingegangen werden.

[9] Dennoch ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu, weil die Berufungsentscheidung über den Einzelfall hinausgehe und keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des KuKuSpoSiG vorliege.

[10] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung.

[11] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

[13] 1.1. § 1 Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG (in der Urfassung BGBl Ⅰ 2020/40) lautete auszugsweise:

(1) Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst‑, Kultur‑ oder Sportereignisses oder der Kunst‑ oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Besucher oder Teilnehmer übergeben.

[14] Nach § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins keine Kosten angelastet werden. Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam (§ 3 Abs 2 Satz 1 KuKuSpoSiG)

[15] 1.2. Mit der Novelle BGBl Ⅰ 2020/149, in Kraft getreten am 1. 1. 2021, wurde in § 1 Abs 1 nach der Zahl „2020“ jeweils die Wortfolge „oder im ersten Halbjahr 2021“ und nach § 1 Abs 1 folgender Abs 1a eingefügt:

„(1a) Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.

[16] Weiters lautet § 1 Abs 2 1. Satz wie folgt:

Die Abs. 1 und 1a gelten auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.

[17] 1.3. Mit der Novelle BGBl Ⅰ 2021/92, in Kraft getreten am 28. 5. 2021, wurde in § 1 Abs 1 im ersten und im zweiten Satz jeweils die Wendung „ersten Halbjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt. § 1 Abs 1a entfiel und § 1 Abs 2 erster Satz lautet:

Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.

[18] 1.4. Mit der Novelle BGBl Ⅰ 2021/223, in Kraft getreten am 1. 1. 2022, wurde in § 1 Abs 1 erster und zweiter Satz jeweils die Wendung „im Jahr 2020 oder im Jahr 2021“ durch die Wendung „im Jahr 2020, im Jahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022“ ersetzt. In § 1 wurde nach Abs 1 folgender Abs 1a eingefügt:

Für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass der Wert des Gutscheines den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss.

[19] 2.1. Der Entwurf des KuKuSpoSiG beruht auf einem selbständigen Antrag des Justizausschusses. Die Absicht der Redaktoren dieses Gesetzes hat ihren Niederschlag daher im Bericht und Antrag des Justizausschusses gefunden (142 BlgNR 27. GP  1 f). Wie daraus hervorgeht, soll das Gesetz Kunst-, Kultur- und Sportveranstalter nach COVID-19-bedingtem Entfall der Veranstaltungen davor schützen, dass sie durch nahezu zeitgleiche Erfüllung von Rückzahlungspflichten in ihrem wirtschaftlichem Bestand gefährdet werden und möglicherweise in Insolvenz verfallen. Dem soll das Gesetz durch die den Veranstaltern gebotene Möglichkeit entgegenwirken, anstelle der Rückzahlungspflicht Gutscheine auszustellen. Zugleich sollen aber auch die Interessen der Verbraucher angemessen Berücksichtigung finden (1 Ob 131/21b [Rz 15]; 10 Ob 20/21w [Rz 15]). Die Gutscheinlösung soll nach dem Bericht des Justizausschusses auch dann zum Tragen kommen, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst‑, Kultur‑ oder Sportereignisses oder die Teilnahme daran oder über den Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. Diese Regelung erfasst sowohl den Fall eines direkten, aber über den Vermittler abgeschlossenen Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter (oder Betreiber) und dem Besucher (oder Teilnehmer) als auch die Konstellation zweier getrennter Verträge zwischen Veranstalter (Betreiber) und Vermittler einerseits und Vermittler und Besucher (Teilnehmer) andererseits (142 BlgNR 27. GP  1, 2).

[20] 2.2. Der Bericht des Justizausschusses (142 BlgNR 27. GP  3) stellt zu § 3 KuKuSpoSiG klar, dass alle Einzelabläufe im Zusammenhang mit dem Gutschein für den Besucher oder Teilnehmer bzw für den späteren Gutscheininhaber kostenfrei sein müssen.

[21] 2.3. Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl Ⅰ 2021/223 (Bericht des Kulturausschusses 1241 BlgNR XXVII. GP und Bericht des Ausschusses für Tourismus, Kunst und Kultur, 10859 BlgBR) halten zur neuen Bestimmung des § 1 Abs 1a KuKuSpoSiG auszugsweise fest:

[22] „Ob ein Rückzahlungsanspruch als solcher besteht, richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Leistungsstörungsrechtes des ABGB. Dies betrifft auch die Rechtsfrage, ob der Rückerstattungsanspruch auch die Vermittlungsgebühr umfasst. In Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland soll die Erstattung von Vermittlungsgebühren nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt werden für Gutscheine, die ab dem 1. 1. 2022 ausgegeben werden. Ob diese Regelung dem bereits geltenden Zivilrecht entspricht und daher nur der Klarstellung dient, obliegt der Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Mit dieser Regelung wird jedenfalls keine Aussage über Gutscheine getroffen, die vor dem 1. 1. 2022 ausgegeben wurden.“

[23] 3. Am Anfang jeder Gesetzesauslegung steht die wörtliche (sprachliche, grammatikalische) Auslegung, der nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl RS0008896). Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortinterpretation stehenbleiben (RS0008788 [T3]). Bleibt nach der Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, so ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (RS0008836).

[24] 4. Schon die wörtliche Auslegung der für den Fall relevanten Bestimmungen des KuKuSpoSiG stützen die Rechtsauffassung des Erstgerichts und der Klägerin, dass auch die Beklagte als Vermittlerin der vom Verbraucher erworbenen Veranstaltungstickets vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst ist. § 1 Abs 2 KuKuSpoSiG normiert ausdrücklich, dass die Gutscheinregelung des § 1 Abs 1 leg cit auch dann gilt, wenn – wie hier – der Verbraucher das Veranstaltungsticket über einen Vermittler (die Beklagte) gekauft hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die umfassend formulierte Bestimmung des § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG nur auf den Veranstalter, nicht aber auch auf den Vermittler angewendet wissen wollte, finden sich auch in den Gesetzesmaterialien nicht. Dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung nicht an über Vermittler verkaufte Tickets gedacht hätte und daher aufgrund einer planwidrigen Lücke der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG einzuschränken wäre, ist aufgrund § 1 Abs 2 KuKuSpoSiG nicht anzunehmen. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, könnte doch der Gutschein bei mehrfachen Absagen von gebuchten Veranstaltungen und mehrfacher Einlösung durch den Verbraucher (zumindest zum Teil) durch sonstige Entgelte aufgezehrt werden, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.

[25] 5.1. Nach § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG hätte die Beklagte dem Verbraucher für die Einlösung der Gutscheine daher „keine Kosten“ und damit auch keine Servicegebühr verrechnen dürfen. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verrechnung der Servicegebühr durch die Beklagte auf einem zwischen ihr und dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag beruht. Vereinbarungen, die von § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, sind unwirksam (§ 3 Abs 2 leg cit). Dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens fehlt es daher an der Relevanz für die konkrete Falllösung (vgl RS0043265; RS0116273).

[26] 5.2. Die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt angeführten Beispiele (Kontoführungsgebühr eines Kreditinstituts, Entgelt eines Netzbetreibers für die Bereitstellung von Internetdienstleistungen) sind nicht vom oben genannten Zweck des KuKuSpoSiG erfasst und daher für die gegenständliche Gesetzesauslegung nicht relevant.

[27] 5.3. Auch das Argument der Revisionswerberin, dass nur jene Vermittler erfasst sein könnten, die bereits mit dem Kunden einen Vertrag hatten, weil § 1 Abs 2 KuKuSpoSiG auf „abgeschlossene Vertragsverhältnisse“ abstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Wortfolge stellt lediglich klar, dass ein Gutschein nur für ein bereits gekauftes Ticket, also für ein bereits „abgeschlossenes Vertragsverhältnis“, auszustellen ist. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob der Verbraucher den Gutschein des Veranstalters bei dem Vermittler, über den er das Veranstaltungsticket erworben hat oder bei einem anderen Vermittler einlöst. In beiden Fällen greift § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG.

[28] 6. Zusammengefasst ist es – in der konkreten Situation – einem Vermittler beim Einlösen von Gutscheinen nach dem Kunst‑, Kultur‑ und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) verboten, einem Verbraucher eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen. Weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung oder späteren Inhaber des Gutscheins Kosten angelastet werden.

[29] Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben.

[30] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4150 ZPO.

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