European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00031.12T.0221.000
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien jeweils die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der jeweiligen Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht im Wesentlichen zur Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei offenkundigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Schadensbetrags zugelassen. Dem schloss sich die Revisionswerberin mit der Begründung an, dass es fraglich sei, ob die vom Berufungsgericht der Verneinung des Feststellungsinteresses zugrundegelegte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann anwendbar sei, wenn die Schadensermittlung nicht „relativ leicht“ möglich sei. Dem gegenüber bestritten die Revisionsgegnerinnen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragten die Zurückweisung der Revision der Klägerin.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die im Revisionsverfahren strittige Frage des mangelnden Feststellungsinteresses kann auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst werden. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass die Beklagten solidarisch für alle durch die auf der Liegenschaft der Klägerin befindlichen Kollektoren verursachten Schäden an der darüber befindlichen Tennisplatzanlage haften. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin von einer Leasinggeberin verschiedene Superädifikate (Volksschule, Kindergarten und Tennisplatzanlage) geleast hat, die von den Beklagten in den Jahren 1995 bis 1997 geplant bzw auf der der Klägerin gehörenden Liegenschaft errichtet worden waren. Ab dem Jahr 2000, gehäuft ab 2004, traten bei den Tennisplätzen, unter denen Kollektoren für die Erdwärmeheizung der Volksschule montiert waren, Verformungen und Wölbungen auf. Nach einem von der Klägerin am 9. 11. 2006 gegen die Erst‑ und Zweitbeklagte eingebrachten Beweissicherungs-antrag verdichteten sich die Hinweise, dass die von den Kollektoren verursachten Temperaturabsenkungen des Erdreichs für die Schäden verantwortlich seien. Die Klägerin erhob daraufhin am 12. 10. 2010 die vorliegende Feststellungsklage, wobei sie die Beklagten als Verursacher der aufgetretenen Schäden an den Tennisplätzen verantwortlich machte.
Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS‑Justiz RS0038817 ua). Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt nach ständiger Rechtsprechung bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (Subsidiarität der Feststellungsklage; RIS‑Justiz RS0038849, RS0039021 ua), wobei der Geschädigte naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen muss, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (1 Ob 13/04z; 3 Ob 49/12w; 8 Ob 39/12m; RIS‑Justiz RS0118968 ua).
Letzteres ist auch hier der Fall. Die Klägerin stützt ihre Klage auf bereits eingetretene Schäden an der Tennisplatzanlage, für die die Beklagten infolge Planung bzw Verlegung von Kollektoren einer Wärmepumpe im Erdreich unter der Tennisplatzanlage verantwortlich seien. Die Klägerin bestritt in erster Instanz nicht grundsätzlich, dass es möglich sei, ein Gutachten zur Schadenshöhe einzuholen, betont nun aber, dass dies nicht „relativ leicht“ sei, weil verschiedene Schadensbehebungsvarianten mit unterschiedlichen Kosten im Raum stehen. Es sei unbillig, dem Geschädigten die Verpflichtung aufzuerlegen, sich für eine Sanierungsvariante zu entscheiden. Sie wolle daher zunächst die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt haben. Damit stehen der Stellung eines allfälligen Leistungsbegehrens aber primär prozesstaktische bzw prozessökonomische Erwägungen der Klägerin entgegen, nicht aber die tatsächliche Unmöglichkeit, einen bezifferbaren Schaden zu ermitteln. An der Klärung der Schadenshöhe führt aber kein Weg vorbei, wenn die Klägerin ‑ wovon sie ausgeht ‑ von den Beklagten Ersatz des Schadens will. Es ist nicht erkennbar, inwieweit nach einem Feststellungsprozess die Schadenshöhe leichter geklärt werden könnte, dient doch dieser (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nicht der Feststellung des Bestehens einer Tatsache, sondern des Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ( Rechberger/Klicka in Rechberger , ZPO 3 § 228 Rz 4 ua).
Legt man die Angaben der Klägerin zugrunde, war die Einholung eines Gutachtens über die Schadenshöhe ‑ vor oder in einem Leistungsprozess ‑ geboten. Liegen dem Geschädigten vor dem Prozess verschiedene Informationen zur Schadenshöhe vor, liegt es zunächst an ihm, diese Ergebnisse für sich zu bewerten und in Bezug auf die beabsichtigte Klageführung eine erste vorläufige Festlegung vorzunehmen. Gelangte das Berufungsgericht in Anwendung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage zur rechtlichen Beurteilung, dass die Klägerin als Geschädigte nicht alle naheliegenden zweckmäßigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Höhe des Schadens beziffern zu können, weshalb ihr das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO abzusprechen sei, so ist dies nach der Lage des Falls jedenfalls nicht unvertretbar.
Mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO durch die Klägerin ist ihre Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979 ua).
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