OGH 1Ob13/04z; 5Ob92/05y; 3Ob49/12w; 8Ob39/12m; 9Ob31/12t; 6Ob96/13f; 6Ob92/15w; 4Ob86/17a; 7Ob83/17g; 6Ob174/17g; 5Ob52/18k; 4Ob51/20h; 6Ob146/20v; 3Ob72/20i; 6Ob239/20w; 7Ob26/21f; 5Ob238/21t (RS0118968)

OGH1Ob13/04z; 5Ob92/05y; 3Ob49/12w; 8Ob39/12m; 9Ob31/12t; 6Ob96/13f; 6Ob92/15w; 4Ob86/17a; 7Ob83/17g; 6Ob174/17g; 5Ob52/18k; 4Ob51/20h; 6Ob146/20v; 3Ob72/20i; 6Ob239/20w; 7Ob26/21f; 5Ob238/21t14.2.2022

Rechtssatz

Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.

Normen

ABGB §1489 IIB
ZPO §41 B1
ZPO §228 C1

1 Ob 13/04zOGH18.03.2004
5 Ob 92/05yOGH20.12.2005

Ähnlich

3 Ob 49/12wOGH14.06.2012

Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. (T1)

8 Ob 39/12mOGH24.10.2012

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 31/12tOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T1

6 Ob 96/13fOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T2)

6 Ob 92/15wOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen. (T3)

4 Ob 86/17aOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T4)

7 Ob 83/17gOGH14.06.2017

Auch; Beis wie T3

6 Ob 174/17gOGH21.11.2017

Auch

5 Ob 52/18kOGH15.05.2018

Auch

4 Ob 51/20hOGH22.04.2020

Beis wie T1; Beis wie T3

6 Ob 146/20vOGH16.09.2020

Beis wie T3

3 Ob 72/20iOGH23.09.2020

Beis wie T3

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Ermittlung des konkreten Wertberichtigungsbedarfs in einer Konzerngruppe für außenstehenden Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verneint. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28

7 Ob 26/21fOGH26.05.2021

Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 238/21tOGH14.02.2022

Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0010OB00013_04Z0000_001

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