European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBS00005.24D.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Arbeitsrecht, Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kostenersatzantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war bei der A* GmbH & Co KG (FN *) von 1. 8. 2017 bis 31. 7. 2021 als Lehrling und ab 1. 8. 2021 als Arbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen anzuwenden (in der Folge: KV).
[2] Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 7. 2023 zu AZ * das Konkursverfahren eröffnet; die Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluss vom 19. 7. 2023 bewilligt. Das Dienstverhältnis endete bereits am 25. 7. 2023 durch Austritt des Klägers gemäß § 25 IO.
[3] Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom *, GZ *, das vom Kläger beantragte Insolvenz-Entgelt (Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 14. 8. 2023 bis 25. 10. 2023) ab; dies begründete sie damit, dass das Dienstverhältnis weniger als zwei Jahre gedauert habe, sodass unter Bedachtnahme auf den Kündigungstermin zum Ende einer Kalenderwoche und eine zweiwöchige Kündigungsfrist gemäß KV das Dienstverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung mit 13. 8. 2023 geendet hätte.
[4] Der Kläger begehrte Insolvenz-Entgelt in Höhe von unstrittig 5.754 EUR netto und brachte vor, dass die Dauer des Lehrverhältnisses und die des Dienstverhältnisses zusammenzurechnen seien, sodass er vor dem Austritt insgesamt mehr als fünf Dienstjahre zurückgelegt habe. Nach § 14 KV betrage die Kündigungsfrist ab dem vollendeten fünften Dienstjahr bis zum vollendeten zehnten Dienstjahr drei Monate jeweils zum Monatsletzten. Der Kläger habe daher Anspruch auf unbedingte Kündigungsentschädigung bis 25. 10. 2023 in Höhe von 5.284 EUR netto sowie auf unbedingte Urlaubsersatzleistung für 5,21 Werktage in Höhe von 470 EUR netto.
[5] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, die Lehrzeit sei bei der Berechnung der kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen nicht anzurechnen. Die Kündigung hätte nach § 14 KV zum Ende der Kalenderwoche unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden können, sodass dem Kläger die von ihm für den Zeitraum nach dem 13. 8. 2023 begehrten Leistungen nicht zustünden.
[6] Das Erstgericht gab der Klage statt. § 14 KV sei mit Blick auf dessen § 18 Z 5 und Z 7 dahin auszulegen, dass bei Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist die im vorangegangenen Lehrverhältnis zurückgelegte Dienstzeit miteinzubeziehen sei.
[7] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinne ab. Der KV enthalte keine Vorschrift, dass die Lehrzeit in die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dauer der Dienstzeit einzurechnen sei. Der KV differenziere sprachlich zwischen Dienstzeit und Lehrzeit bzw Bediensteten und Lehrlingen; dessen § 14 stelle nur auf die Dienstzeit und nicht etwa auf eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit ab.
[8] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zur Auslegung von § 14 KV in Ansehung der hier maßgeblichen Frage der Berücksichtigung von Lehrzeiten bei der Ermittlung der dienstzeitabhängigen Kündigungsfrist zu.
[9] Die Revision des Klägers beantragt die Wiederherstellung des klagsstattgebenden Ersturteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (vgl RS0042819; RS0109942), sie ist jedoch nicht berechtigt.
[12] 1. Nach § 1 Abs 2 IESG sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (§ 1 Abs 3 IESG) aus dem Arbeitsverhältnis gesichert, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar unter anderem Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Z 1 leg cit).
[13] 2. Bei Austritt eines Arbeitnehmers nach § 25 IO steht ihm genauso wie bei einem vom Arbeitgeber verschuldeten Austritt nach § 29 Abs 1 AngG bzw § 1162b ABGB ein Schadenersatzanspruch zu (RS0028724; RS0119684). Das zeitliche Maß dieses Anspruches wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Insolvenzeröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers bestimmt (RS0120259).
[14] Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre (RS0120259 [T4]; RS0119684).
[15] Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung (RS0028823). Das Recht auf eine längere Kündigungsfrist aufgrund einer längeren Dienstzeit wird erst durch deren Ablauf erworben. Dieses Recht muss bereits in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem spätestens gekündigt werden konnte (8 ObS 5/23b Rz 12).
[16] 3. Strittig ist im vorliegenden Fall, welche Dienstzeiten für die Konkretisierung der Kündigungsbestimmungen des unstrittig anzuwendenden KV zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe daraus folgend dem Kläger Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen.
[17] 3.1. § 14 KV („Kündigung“) lautet:
„ 1. Das Dienstverhältnis kann während der ersten vier Wochen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beiderseits zum Ende eines Arbeitstages gelöst werden.
1a. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Seilbahngewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Seilbahngewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt, in welcher Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) überwiegen. Abweichend von § 1159 (2) ABGB gelten für Kündigungen folgende Kündigungsfristen und Kündigungstermine:
2. Bis zum vollendeten zweiten Dienstjahr kann das Dienstverhältnis, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist durch vorhergehende Kündigung zum Ende einer Kalenderwoche aufgelöst werden.
3. Nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr ist eine Kündigung jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen möglich:
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate
bis zum vollendeten 10. Dienstjahr 3 Monate
über 10 Dienstjahre 5 Monate
4. [...]
5. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen Freizeit gemäß § 1160 ABGB in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
Diese Freizeit beträgt
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 2 Tage
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 5 Tage
ab dem 6. Dienstjahr ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 1160 ABGB.
6. [...]
7. Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz. Wird die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg abgeschlossen, so beträgt diese Frist sechs Monate. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem ausgelernten Lehrling nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.“
[18] 3.2. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB auszulegen; maßgeblich sind insbesondere die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht des Normgebers (RS0008782; RS0008807; RS0010088; RS0010089). Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll (RS0008828 [T1]).
[19] 4. Der erkennende Senat erachtet die Auslegung des hier anzuwendenden KV durch das Berufungsgericht als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) und sich die Begründung auf die folgenden ergänzenden Anmerkungen beschränken kann:
[20] 4.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fortsetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird (RS0052853 [T1]; RS0053009 [T2]). Die Behaltepflicht nach § 18 BAG ist bloß die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens drei Monaten abzuschließen (RS0052702 [T1, T6]). Die für die Begründung arbeitsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Zeiten eines Lehrverhältnisses und eines unmittelbar anschließenden Arbeitsverhältnisses bilden daher nicht schlechthin eine Einheit und sind grundsätzlich getrennt zu behandeln (RS0053009 [T3]; RS0052853). Wird in einem Kollektivvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muss die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialnorm die Anrechenbarkeit der Lehrzeit vorschreibt oder ob sich die Anrechenbarkeit dieser Zeit aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt (RS0053002 = 9 ObA 72/87).
[21] 4.2. § 1 Z 2 lit a und b KV legt fest, dass sich der KV auf „die Bediensteten und Lehrlinge“ von näher definierten Seilbahnunternehmen bezieht, schließt also „Lehrlinge“ schon grundsätzlich nicht in den Begriff „Bedienstete“ ein oder unterstellt sie diesem als Oberbegriff.
[22] 4.3. Das Berufungsgericht hat anschaulich dargelegt, dass in § 14 KV insofern von Bestimmungen in anderen Kollektivverträgen abweichend nicht auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb im Allgemeinen abgestellt wird (vgl dagegen RS0122100 = 8 ObS 10/07i); an anderen Stellen jedoch, wo die Kollektivvertragsparteien Dienst- und Lehrzeiten gleichermaßen berücksichtigt haben wollten, haben sie dies ausdrücklich normiert.
[23] Der KV differenziert wiederholt zwischen Regelungen für Dienstnehmer und solchen für Lehrlinge und knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen. So regelt § 18 Z 7 KV die Frage, in welche der regulären Lohngruppen und -stufen ein Lehrling nach Ende der Lehrzeit und bestandener Lehrabschlussprüfung einzureihen ist. Die Bestimmung berücksichtigt die mit dem Lehrabschluss einhergehende berufsspezifische Qualifikation, ohne Einrechnung der absolvierten Lehrzeit in die Dienstzeit anzuordnen.
[24] Dagegen wird zu Sonderzahlungen in § 21 KV normiert, dass diese Bediensteten und Lehrlingen zustehen, wobei in Ansehung zeitabhängiger Ansprüche hier generell auf Zeiten der „Beschäftigung im Betrieb“ abgestellt wird. Auch § 29 KV betreffend Jubiläumsgelder nennt Bedienstete und Lehrlinge als Anspruchsberechtigte und definiert als Berechnungsgrundlage – anders als in § 14 KV – ausdrücklich „die beim Seilbahnunternehmen verbrachte Dienstzeit/Lehrzeit“.
[25] 4.4. Nach seinem Wortlaut beschäftigt sich § 14 KV über Kündigungen hingegen nur mit „Dienstzeiten“ und „Dienstnehmern“, wobei lediglich in Z 7 ausdrückliche Regelungen für ausgelernte Lehrlinge getroffen werden, während Bestimmungen über den besonderen Bestandschutz des Lehrverhältnisses in § 15 BAG gesetzlich geregelt sind (vgl RS0028238, RS0021702; Huber in Aust/Brokes/Huber/Schmidt/Schüller/Stocker, BAG3 [2024] § 15 Rz 5; Preiss/Spitzl in ZellKomm3 [2024] § 15 BAG Rz 2).
[26] Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht einerseits darauf verwiesen, dass sich in § 14 KV keine Grundlage findet, aus welcher die vom Kläger angestrebte Zusammenrechnung von Lehr- und Dienstzeiten bei der Ermittlung der anzuwendenden Kündigungsbestimmungen abzuleiten wäre. Wenn § 14 Z 7 KV – im Umkehrschluss – besagt, dass bei Unterbleiben einer Kündigung „das Arbeitsverhältnis mit dem ausgelernten Lehrling […] über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fort[ge]setz[t]“ wird, so bezieht sich dies nur auf ein einheitliches Arbeitsverhältnis ab Beendigung der Lehre, nämlich ein einheitliches Arbeitsverhältnis „mit dem ausgelernten Lehrling“.
[27] Andererseits überzeugt auch der Hinweis des Berufungsgerichts, wonach § 14 Z 7 KV die Rechtsstellung des ausgelernten Lehrlings nach der Weiterverwendung im Sinne des § 18 BAG verschlechtern würde, wenn der Standpunkt des Klägers richtig und die Lehrzeit ohnehin als Dienstzeit anrechenbar wäre. Die Revision übersieht nämlich, dass die Lehrzeit regelmäßig die Dauer von zwei Jahren übersteigt, sodass ebenso regelmäßig nicht die Kündigungsfrist nach § 14 Z 2 KV, sondern die zweimonatige Kündigungsfrist nach § 14 Z 3 KV in Betracht kommen wird. Einem ausgelernten weiterverwendeten Lehrling gegenüber gälte aber stattdessen nur eine sechswöchige Kündigungsfrist nach § 14 Z 7 KV. Warum den Kollektivvertragsparteien in dieser Konstellation eine solche regelmäßige Schlechterstellung von ausgelernten Lehrlingen zugesonnen werden könnte, wird in der Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
[28] 5. Warum 9 ObA 72/21k und die darin getroffene Auslegung des § 8 Abs 1 AngG, dass Dienstzeiten als Arbeiter nach „Umwandlung“ in ein Angestelltenverhältnis zur Beurteilung eines (hier nicht gegenständlichen) dienstzeitabhängigen Entgeltfortzahlungsanspruchs anzurechnen seien, oder diese Auslegung gutheißende Schrifttumsstimmen für die hier zu lösende Rechtsfrage relevant und für die Auslegung der hier zu beurteilenden KV‑Bestimmung maßgeblich sein sollten, erschließt sich nicht.
[29] 6. Zusammengefasst ist § 14 KV in Ansehung der Berechnung der Kündigungsfrist unter Zugrundelegung der absolvierten „Dienstjahre“ dahin auszulegen, dass diese Lehrlingszeiten nicht einschließen (ebenso Priewasser, Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen [2019] 126 [§ 14 Anm 3]).
[30] 7. Auf die Frage der Überschreitung einer zweijährigen Dienstdauer während der Kündigungsfrist kommt die Revision nicht mehr zurück. Es genügt daher, auf die unlängst ergangene Entscheidung des Senates 8 ObS 5/23b zu verweisen, welche das Berufungsgericht zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt hat:
[31] Relevanter Stichtag ist der Tag, an dem für den anvisierten Endtermin unter Wahrung der kürzeren Frist die Kündigung durch den Arbeitgeber letztmöglich ausgesprochen werden könnte. Der letzte Tag zur Wahrung der zweiwöchigen Frist zur Kündigung zum 13. 8. 2023 wäre hier der 30. 7. 2023 gewesen, an dem der Kläger aber das zweite Dienstjahr noch nicht vollendet hatte. Der Dienstgeber hätte daher nicht die längere Frist einhalten müssen und es hat bei der zweiwöchigen Kündigungsfrist nach § 14 Z 2 KV zu bleiben.
[32] 8.1. Als Ergebnis stehen dem Kläger die von ihm begehrten Beendigungsansprüche über den 13. 8. 2023 hinaus nicht zu. Seiner unberechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
[33] 8.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG.
[34] Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [insb T1]).
[35] Dass die Beklagte ihre Kosten des Verfahrens ungeachtet seines Ausgangs nicht ersetzt zu erhalten hat, folgt schon aus der gesetzlichen Anordnung des § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 ASGG; Umstände im Sinne des § 77 Abs 3 ASGG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl RS0117656).
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