OGH 9ObA72/87 (RS0053002)

OGH9ObA72/8716.9.1987

Rechtssatz

Wird in einem KollV auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muß die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialform die Anrechenbarkeit der Lehrzeit vorschreibt oder ob sich die Anrechenbarkeit dieser Zeit aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt. § 16 Z3 des oben genannten KollV bezieht sich nur auf ein Arbeitsverhältnis im engeren Sinn und nicht auf die Anrechnung der Zeit des Lehrverhältnisses. Die Lehrzeit ist daher in die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einzurechnen.

Normen

BAG §1
KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §16 Z3

9 ObA 72/87OGH16.09.1987

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00072_8700000_002

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