OGH 10ObS394/02t (RS0117656)

OGH10ObS394/02t17.6.2003

Rechtssatz

Liegt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den vom Versicherten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen vor, ist ein vom Versicherungsträger nach § 77 Abs 3 ASGG begehrter Kostenzuspruch unbegründet, weil der Versicherte weder durch Mutwillen noch durch Verschleppung die Kosten der Revisionsbeantwortung verursachte.

Normen

ASGG §77 Abs3

10 ObS 394/02tOGH17.06.2003

Dokumentnummer

JJR_20030617_OGH0002_010OBS00394_02T0000_003