OGH 4Ob81/53; 4Ob3/56; 4Ob69/76; 4Ob54/80; 4Ob99/82; 14Ob207/86; 8Obs5/23b (RS0028823)

OGH4Ob81/53; 4Ob3/56; 4Ob69/76; 4Ob54/80; 4Ob99/82; 14Ob207/86; 8Obs5/23b26.6.2024

Rechtssatz

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung. Wirkungen, die sich an die Beendigung des Dienstverhältnisses knüpfen (zB die Höhe der Abfertigung), sind hingegen nach dem Termin zu beurteilen, auf den gekündigt wurde.

Angestellte — Ende — Frist — Auflösung — Arbeitsverhältnis — Verkürzung — Wirksamkeit — fristwidrig — terminwidrig — Arbeitgeber

 

Normen

AngG §20 Abs2 VIII1
AngG §23 Abs1 IB

4 Ob 81/53OGH21.04.1953

Veröff: Arb 5689 = Ind 1953,31 = SozM IA/d,33 = SZ 26/102

4 Ob 3/56OGH24.04.1956

nur: Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung. (T1) Beisatz: Die vom Dienstgeber in das Kündigungsschreiben aufgenommene Dauer der Kündigungsfrist ist nicht maßgebend für den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis endet. (T2)

4 Ob 69/76OGH09.11.1976

nur T1; Beisatz: Zeitpunkt, in welchem der Dienstgeber spätestens kündigen konnte. (T3) Veröff: ZAS 1978/8 S 53

4 Ob 54/80OGH29.04.1980

Vgl; Veröff: SZ 53/68

4 Ob 99/82OGH21.09.1982

nur T1; Beisatz: Daß der Kündigungstermin (- und zwar sowohl der gesetzwidrig verkürzte als auch der ordnungsgemäße -) bereits in jene Zeit fiel, in der eine sechsmonatige Kündigungsfrist gegolten hätte, ist unerheblich. (T4) Veröff: JBl 1983,389 = Arb 10184

14 Ob 207/86OGH16.12.1986

nur T1

8 Obs 5/23bOGH26.06.2024

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19530421_OGH0002_0040OB00081_5300000_001

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