4 Ob 129/79 | OGH | 18.09.1980 |
Veröff: DRdA 1982,105 (mit Anmerkung Jabornegg) = JBl 1982,271 = EvBl 1981/74 S 241 = SZ 53/120 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold) |
4 Ob 79/82 | OGH | 13.07.1982 |
nur: Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen. (T1) Beisatz: Kündigung entgegen § 45 a AMFG. (T2) Veröff: Arb 10148 |
4 Ob 99/81 | OGH | 14.09.1982 |
Auch; nur: Daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. (T3) nur T1; Beisatz: Ein vertraglicher Entgeltanspruch kann unter Berufung auf § 1155 ABGB ab dem Zugehen der schriftlichen Entlassungserklärung des Lehrberechtigten an den Lehrling nicht mehr in Betracht kommen. Dem Kläger gebührt vielmehr das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T4) Veröff: Arb 10176 = DRdA 1983,109 (Anmerkung von Tögl) |
4 Ob 60/84 | OGH | 08.05.1984 |
nur T1; Beis wie T2 |
4 Ob 82/84 | OGH | 10.07.1984 |
nur T1; Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forthuber) |
9 ObA 242/88 | OGH | 12.10.1988 |
Auch; nur T1 |
8 ObS 2264/96s | OGH | 11.07.1996 |
nur T1 |
8 ObA 297/99f | OGH | 13.04.2000 |
nur T1; Beisatz: Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T5) Beisatz: Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81). (T6); Veröff: SZ 73/73 |
8 ObA 204/01k | OGH | 25.10.2001 |
8 ObS 195/02p | OGH | 19.09.2002 |
Beis wie T4 nur: Dem Kläger gebührt das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T7) |
9 ObA 53/03i | OGH | 08.10.2003 |
Auch; Beisatz: Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen. (T8); Veröff: SZ 2003/117 |
9 ObA 135/18w | OGH | 28.03.2019 |
Auch; Veröff: SZ 2019/29 |
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00129_7900000_001
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