OGH 8ObS4/96 (RS0102119)

OGH8ObS4/9625.4.1996

Rechtssatz

Die Nichtzahlung der ausschließlich vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände durch den Masseverwalter verwirklicht den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht.

Austritt — Beendigung — Entgeltschmälerung — vorenthaltenes Entgelt

 

Normen

AngG §26 Z2 III2b

8 ObS 4/96OGH25.04.1996

Veröff: SZ 69/106

8 ObS 2030/96dOGH29.08.1996

Auch

8 ObS 208/98sOGH24.08.1998

Auch; Beisatz: Da der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner verursachten Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht bezahlen darf, verliert das Aushaften dieser Rückstände mit der Konkurseröffnung seine Rechtswidrigkeit. (T1)

8 ObS 207/98vOGH24.08.1998

Auch

8 ObA 298/98aOGH24.06.1999
9 ObA 189/99fOGH03.11.1999

Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf den Ausgleichsfall anzuwenden, sodass eine Berechtigung zum Austritt wegen eines vor Ausgleichseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes nicht gegeben ist. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die ihm dadurch genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Ausgleichseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung dieser Forderungen nach dem IESG wettgemacht. (T2)

9 ObA 132/01dOGH05.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: All den vorerwähnten Entscheidungen ist jedoch gemein, dass die Austrittserklärungen entweder gegenüber dem Masseverwalter erfolgten oder seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein bereits beträchtlicher Zeitraum verstrichen war, sodass die austretenden Arbeitnehmer über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder informiert waren oder sich unschwer hätten informieren können. (T3)

8 ObA 215/01bOGH28.09.2001

Beisatz: Wesentlich ist, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers durch das IESG gesichert sind und sich die Organe im Konkurs gesetzeskonform verhalten. (T4); Beisatz: Die Ankündigung allein, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen berechtigen nicht zum vorzeitigen Austritt. (T5); Beisatz: Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. (T6)

9 ObA 227/01zOGH24.10.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO) und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren. (T7)

8 ObA 198/01bOGH21.02.2002

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

9 ObA 53/02pOGH08.05.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1

9 ObA 87/08xOGH26.08.2009

Vgl aber; Beisatz: War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei, nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Arbeitnehmer hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt, der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Überlegungen zu einem Ausgleich der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt, greifen hier daher nicht. (T8)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung, ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn des § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Austrittserklärung und nicht auf spätere Entwicklungen abzustellen. Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Einstellung seiner Zahlungen bekannt, hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist. Die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit allein genügt jedenfalls nicht, um einen Austrittsstopp auszulösen. (T9); Veröff: SZ 2009/108

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_008OBS00004_9600000_002

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