OGH 8ObA215/01b

OGH8ObA215/01b28.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Johann Leon, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reichsratstraße 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Vertriebsgesellschaft mbH, *****, wegen Feststellung (Streitwert S 238.811,38; Revisionsinteresse S 224.850,36), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2001, GZ 12 Ra 176/01s-18, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2000, GZ 6 Cga 7/00b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer weiteren Konkursforderung von S 13.961,02 insgesamt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, eine weitere Konkursforderung des Klägers in Höhe von S 238.811,38 netto festzustellen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei

a) die mit S 28.863,-- (darin enthalten S 4.810,60 USt) bestimmen Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie

b) die mit S 15.873,-- (darin enthalten S 2.645,-- USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und

c) die mit S 12.907,90 (darin enthalten S 2.151,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin vom 1. 3. 1994 bis 17. 11. 1998 - zuletzt als Abteilungsleiter - beschäftigt und erhielt ein Fixgehalt zuzüglich Überstundenpauschale und eine Erfolgsprovision von 1,6 % vom Deckungsbeitrag. Er verrichtete ca ein Drittel bis zur Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst. Er konnte die Reisekosten monatlich abrechnen, ließ diese jedoch immer für drei Monate zusammenkommen und reichte diese dann ein. Danach wurden die Reisekosten und Diäten - wenn die Einreichung vor einem gewissen Stichtag erfolgte - mit dem nächsten Monatsgehalt ausbezahlt. Der nicht genau feststellbare Stichtag lag zwischen dem 5. und 10. eines Monates.

Am 16. 11. 1998 informierte die spätere Gemeinschuldnerin alle Mitarbeiter von im Einzelnen dargestellten unerwarteten geschäftlichen Problemen und führte dann im Anschluss in diesem Schreiben wie folgt aus:

"Das Ergebnis der Beratungen zwischen Geschäftsführung, Firmenanwalt und Ausgleichsverwalter der Fa. V***** ist, dass für beide Gesellschaften kurzfristig ein Konkursverfahren angemeldet werden muss. Innerhalb dieses Verfahrens wird der Masseverwalter prüfen, inwieweit und wielange er den Weiterbetrieb der beiden Gesellschaften fortführen wird.

Diese katastrophalen Nachrichten zwingen uns zu folgender Vorgangsweise:

Die Firma S***** stellt sofort sämtliche Zahlungen ein, dh, dass keine Überweisungen von Bankkonten, keine Zahlungen mittels Scheck und auch keine Barzahlungen für Verbindlichkeiten, welche vor dem heutigen Tag bestanden haben, geleistet werden dürfen. Weiters dürfen Kreditkarten nicht mehr verwendet und Fahrzeuge bei unseren Vertragstankstellen nur mehr gegen Barzahlung getankt werden.

Die Montagefirmen sind anzuweisen, dass sie ihre Arbeiten einzustellen haben, da wir zahlungsunfähig sind. Weiters dürfen keine Waren mehr bestellt werden. Was sehr wohl möglich ist, sind "Zug-um-Zug-Geschäfte", wie zB das erwähnte Tanken gegen Barzahlung und Bareinkäufe, Auslieferung einer Ware ohne Montage oder bei Montage durch eigene Monteure, welche weiterhin möglich ist.

Auch der Außendienst muss ab sofort bis auf weiteres seine Tätigkeit einstellen, da wir aus heutiger Sicht neue Kundenaufträge nicht mehr erfüllen können; auch die Belieferung durch die Firma R***** kann derzeit nicht als gesichert beurteilt werden. Darüberhinaus dürfen wir auch bei R***** derzeit nichts bestellen.

Das Legen von Anboten ist ebenfalls einzustellen.

Dies ist eine erste Information für Sie als Richtlinien für die Verhaltensweisen in der jetzigen Situation."

Mit dem Schreiben sollte jeglicher Geldabfluss aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin untersagt werden. Hinsichtlich der Gehälter, und Reiseabrechnungen gab es keine gesonderte Mitteilung, dass diese nicht bezahlt werden.

Der Kläger wurde auch noch persönlich darüber informiert, dass keine Betankungen des Dienstfahrzeuges mehr möglich seien und auch die Verkaufstätigkeit einzustellen sei, jedoch bestehende Aufträge beendet werden sollten. Mit Schreiben vom nächsten Tag erklärte er seinen vorzeitigen Austritt.

Am 25. 11. 1998 wurde über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet.

Der beklagte Masseverwalter anerkannte im Konkurs die vom Kläger angemeldete Forderung für Reisekosten in Höhe von S 8.990,31. Die Reisekostenabrechnungen für September und Oktober 1998 hatte der Kläger am 13. 11. 1998, jene für November 1998 am 19. 11. 1998 übergeben.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der der Höhe nach unstrittigen Ansprüche des Klägers auf Kündigungsentschädigung vom 18. 11. 1998 bis 28. 2. 1999, Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten sowie einem weiteren Monatsentgelt als Bestandteil der Kündigungsentschädigung, unberechtigt rückverrechnete Weihnachtsremuneration und schließlich einer Erfolgsprämie von S 13.961,02 für den Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis 17. 11. 1998. Der vorzeitige Austritt des Klägers sei berechtigt, da ihm mitgeteilt worden sei, dass die mit Ende November fällig werdenden Bezüge nicht mehr von der späteren Gemeinschuldnerin bezahlt werden. Er sei daher nicht gehalten gewesen, die tatsächliche Nichterfüllung seiner Ansprüche abzuwarten. Es sei die Fälligkeit für die Aufwandsentschädigungen jeweils für den 15. des Folgemonates vereinbart worden und sohin die Aufwandsentschädigung ab 1. 9. 1998 bereits fällig gewesen. Schließlich sei er durch die Mitteilung über die Einstellung seiner Tätigkeit im Außendienst auch vertragswidrig daran gehindert worden, Provisionen oder Taggeld zu verdienen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass der Austritt nicht berechtigt sei, da die Ansprüche gar nicht fällig gewesen seien. So wie bei einem Austritt nach Konkurseröffnung könne der Kläger auch hier keinen vorzeitigen Austritt berechtigt erklären, da es keine rückständigen Bezüge gegeben habe und überdies klar gewesen sei, dass bei der nachfolgenden Konkurseröffnung die bis dahin allenfalls fällig werdenden Bezüge ohnehin vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds bezahlt werden. Auch die Reisekostenabrechnung für September und Oktober 1998 sei im Hinblick auf die Übergabe am 13. 11. bzw jene im November 1998 am 19. 11. 1998 zum Zeitpunkt des Austrittes am 17. 11. 1998 noch nicht fällig gewesen. Da der Ausspruch der Kündigung durch den Masseverwalter jedenfalls vor dem 28. 2. 1999 hätte erfolgen können, habe er auch keinesfalls einen Zweimonatsentgelte übersteigenden Abfertigungsanspruch.

Das Erstgericht stellte die Forderung in Höhe von S 224.850,36 als zu Recht bestehend fest, wies jedoch das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Feststellungen einer weiteren Konkursforderung im Ausmaß S 13.961,02 ab. Es folgerte dabei rechtlich aus dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass der Kläger deshalb berechtigt ausgetreten sei, da aus der Ankündigung der Gemeinschuldnerin vom 16. 11. 1998 zu entnehmen sei, dass diese keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde und damit auch keine Gehälter. Dass diese durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds gesichert seien, sei unbeachtlich. Im Hinblick auf die Ankündigung der - späteren - Gemeinschuldnerin komme es auch nicht auf die Fälligkeit der Entgeltforderungen an. Auch der Anspruch des Klägers auf das zusätzliche Monatsentgelt an Abfertigung sei berechtigt, da sein Austritt ja noch vor Konkurseröffnung erfolgt sei und daher der Masseverwalter keine Möglichkeit gehabt hätte, das Arbeitsverhältnis nach § 25 KO zu lösen. Eine Beeinträchtigung seiner Provisionsansprüche habe der Kläger allerdings nicht bewiesen.

Abzuweisen sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Prämie in Höhe von S 13.961,02, da er diesen nicht habe nachweisen können.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verwies gemäß § 500a ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Dem Schreiben vom 16. 11. 1998 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass auch die Arbeitnehmerforderungen von der Zahlungseinstellung betroffen seien. Auch die Ankündigung eines künftigen Vorenthaltens des Entgeltes berechtige zum vorzeitigen Austritt. Im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit sei der Kläger nicht gehalten gewesen, der Ankündigung zu widersprechen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.

Als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist es nach § 26 Z 2 AngG ua anzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten das ihm zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

Maßgeblich ist hier das "Vorenthalten" des Entgeltes, da das laufende Entgelt des Klägers nicht strittig ("schmälern") war. Nach ständiger Judikatur besteht aber dann kein Recht zum vorzeitigen Austritt, wenn das Entgelt mit Zustimmung des Arbeitgebers rechtzeitig durch einen Dritten bezahlt wird (vgl RIS-Justiz RS0029216 mzwN = SZ 54/32 = ZAS 1982, 175 = DRdA 1981, 387 [Spielbüchler] ua; RS0029184).

Wesentlich ist es nun klarzustellen, dass die Ankündigung der - späteren - Gemeinschuldnerin vom 16. 11. 1998 dahin zu verstehen ist, dass sie im Hinblick auf das von ihr beantragte Konkursverfahren und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorweg keine Zahlungen erbringt. Dass auch der Masseverwalter nach Eröffnung des Konkursverfahrens hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Masseforderungen solche Zahlungen nicht leisten werde, ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen.

Für die Ansprüche des Klägers ist abzuleiten, dass auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt und Reisekostenabrechnung mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 2 KO fällig werden und Konkursforderungen darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung darf aber auch der Masseverwalter die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen nicht außerhalb der Abwicklung des Kridaverfahrens sofort und vollständig ausbezahlen. Der Arbeitnehmer kann wegen eines Zahlungsverzuges bei diesen Forderungen nicht berechtigt seinen Austritt erklären (vgl zuletzt OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 132/01d mwN, insb RIS-Justiz RS0102119, SZ 69/106 ua, ähnlich zum Ausgleichsverfahren 9 ObA 189/99f = WBl 2000, 132 = ecolex 2000, 377 [Mazal] = DRdA 2000/47, 404 [Gahleitner]). Selbst hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Arbeitnehmerforderungen, die Masseforderungen darstellen, wurde die Berechtigung eines vorzeitigen Austritts wegen Vorenthalten des Entgeltes dann nicht angenommen, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO ("Massekonkurs") vorliegt, also auch Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen nach dem IESG gesichert sind (vgl OGH 8 ObS 3/98v = ZIK 1998, 126 ua). Wesentlich war also, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers durch das IESG gesichert sind (vgl 9 ObA 132/01d mwN = 8 ObS 208/98s = WBl 1999, 177; 9 ObA 189/99f) und sich die Organe im Konkurs gesetzeskonform verhalten.

Die konkrete Ankündigung kann aber hier nicht als Ankündigung eines rechtswidrigen Vorenthaltens des Entgeltes verstanden werden. War die Beklagte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit doch zur unverzüglichen Stellung eines Konkursantrages verpflichtet (§ 69 Abs 2 KO). Ferner ist im Hinblick auf die Anmeldung des Konkurses -jedenfalls mangels anderen Vorbringens- auch von der schon mangels Fälligkeit rechtzeitigen Absicherung durch das IESG auszugehen.

Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch wesentlich von den -

teilweise von den Vorinstanzen herangezogenen - Vorentscheidungen

über die Ankündigung der Nichtbezahlung des Entgeltes. In der

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 6. 1915 SZ 7/205 ging

es überhaupt nicht um die Frage des Vorenthaltens von unstrittigen

Bezügen, sondern kündigte der Arbeitgeber an, dass eine bis dahin

gewährte Aushilfe nicht mehr weiter bezahlen werde. Die Entscheidung

des Obersten Gerichtshofes vom 18. 10. 1977 zu 4 Ob 129/77 (= Arb

9609 = ZAS 1979/16 = DRdA 1978, 141) hatte ebenfalls das

rechtswidrige Abgehen des Arbeitgebers von den bisherigen Entgeltbedingungen - hier der Möglichkeit der Bewohnung einer Dienstwohnung- zum Inhalt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. 11. 1986, 4 Ob 151, 152/85 (JBl 1987, 263) ging es überhaupt nur darum, dass der Arbeitgeber ankündigte, entgegen den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers weitere Außendienstmitarbeiter einzustellen, was zu einer Schmälerung des Entgeltes des Klägers geführt hätte. Im Verfahren zu 14 ObA 49/87 hatte der Arbeitgeber sogar bereits tatsächlich die Gehaltskürzung durchgeführt.Gegenstand der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 1987 zu 9 ObA 161/87 war ebenfalls nicht der Fall der Ankündigung der Einstellung einer Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit, sondern wieder die Ankündigung, einer unberechtigten einseitigen Vertragsänderung. Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 6. 1990 zu 9 ObA 145/90 (= Arb 10.873), die auch schon fällige offene Entgeltansprüche betraf. Bei der in diesem Zusammenhang noch genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. 4. 1994 zu 9 ObA 52/94 war es überhaupt so, dass bereits ein mehrmonatiger Gehaltsrückstand vorhanden war. Bei der letzten Entscheidung vom 14. 3. 2001 zu 9 ObA 327/00d hat es sich um die Ankündigung eines rechswidrigen Verhaltens gehandelt.

Insgesamt lässt sich aus diesen Entscheidungen jedenfalls nicht ableiten, dass allein die Ankündigung, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen schon zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber damit gesetzeskonform verhalten und es stand noch gar nicht fest, ob das Entgelt nicht ohnehin von "Dritten" bezahlt wird. Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO), und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren (vgl auch 9 ObA 132/01d). Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann damit für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Stellt sich doch erst dann heraus, ob nicht die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Gehaltsansprüche ohnehin durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds abgedeckt sind bzw die danach fällig werdenden Ansprüche als Masseforderungen vom Masseverwalter bezahlt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit nicht allfällige Zahlungen des - späteren - Gemeinschuldners ohnehin wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO unzulässig und anfechtbar wären.

Da der Kläger seine Ansprüche auf die Berechtigung seines Austrittes gestützt hat, war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO. Die vom Beklagten nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebrachten vorbereitenden Schriftsätze waren nicht erforderlich.

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