Normen
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187
8 ObA 91/97h | OGH | 28.08.1997 |
Veröff: SZ 70/171 |
9 ObA 73/97v | OGH | 22.10.1997 |
Veröff: SZ 70/219 |
9 ObA 55/98y | OGH | 10.06.1998 |
Auch; Veröff: SZ 71/100 |
9 ObA 193/98t | OGH | 07.10.1998 |
9 ObA 197/99g | OGH | 01.09.1999 |
nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. (T1); Veröff: SZ 72/134 |
9 ObA 213/99k | OGH | 17.11.1999 |
nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten. (T2); Veröff: SZ 72/180 |
8 ObS 219/99k | OGH | 27.01.2000 |
nur T1 |
9 ObA 5/00a | OGH | 16.02.2000 |
9 ObA 8/01v | OGH | 11.04.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. (T3); Beisatz: Hier: Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (in Lichtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. (T4) |
9 ObA 272/00s | OGH | 25.04.2001 |
nur T1 |
8 ObA 7/01i | OGH | 25.06.2001 |
Auch |
9 ObA 195/02w | OGH | 04.09.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113 |
9 ObA 232/02m | OGH | 13.11.2002 |
Auch; nur T1 |
8 ObA 122/03d | OGH | 23.01.2004 |
Auch; nur T1; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG , ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend, wobei allein die Ähnlichkeit der vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zulässt. (T6) |
8 ObA 140/04b | OGH | 16.11.2005 |
nur T1 |
8 ObA 64/07f | OGH | 22.11.2007 |
Vgl |
9 ObA 121/09y | OGH | 22.10.2010 |
nur T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139 |
3 Ob 150/10w | OGH | 14.12.2010 |
Ähnlich |
8 ObA 41/10b | OGH | 22.02.2011 |
nur T1; Veröff: SZ 2011/21 |
9 ObA 49/14t | OGH | 25.06.2014 |
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_005
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