OGH 8ObA4/13s

OGH8ObA4/13s24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Mag. ***** E***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. S***** P*****, vertreten durch Mag. Bernhard Konecny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert je 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2012, GZ 8 Ra 96/12i-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft oder eine typische Einzelfallentscheidung vorliegt und dem Berufungsgericht keine grobe Fehlbeurteilung anzulasten ist (vgl RIS-Justiz RS0042656; RS0042843).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

2.1 Die Klägerin führt richtig an, dass der Hausbesorger dann vertrauensunwürdig ist, wenn er sich wesentliche Verstöße gegen die Pflichten aus dem Hausbesorgerdienstvertrag zu Schulden kommen lässt, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen ihm und seinem Dienstgeber so weitgehend zu stören, dass dem Dienstgeber seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist (vgl RIS-Justiz RS0063140). Die Klägerin weist - so wie auch das Berufungsgericht - zudem daraufhin, dass außerdienstliches Verhalten nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensunwürdigkeit begründen kann. Einem solchen Verhalten muss aber betriebliche Relevanz zukommen, das heißt, es muss auch auf die betrieblichen Interessen zurückwirken und diese ernsthaft gefährden (vgl RIS-Justiz RS0029547; 8 ObA 295/97h).

2.2 Die Vorwürfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten beziehen sich nicht auf die Ausübung seiner Tätigkeit als Hausbesorger. Vielmehr wirft sie ihm unmoralisches Handeln als (ehemaliger) Schwiegersohn insbesondere im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vor.

Die von der Klägerin ins Treffen geführte bloß theoretische Möglichkeit, dass sich der Beklagte ohne ihr Wissen für die Vergabe von Reparaturarbeiten Provisionen ausbezahlen lässt oder er bei Neuvermietungen Kautionen für sich kassiert, ist von vornherein nicht geeignet, den geltend gemachten Kündigungsgrund zu verwirklichen. Darüber hinaus ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch die gegenüber dem Beklagten konkret erhobenen Vorwürfe (Wechselverpflichtung, Entgeltforderung für Verwaltungstätigkeiten und Verweigerung der Aufrechnung des Hausbesorgerentgelts gegen das Darlehen) den Kündigungsgrund des § 18 Abs 6 lit c HbG nicht verwirklichen, keinesfalls korrekturbedürftig. Die Klägerin lässt auch außer Acht, dass ihr die vom Beklagten geltend gemachte Forderung für Verwaltungstätigkeiten seit November 2008 sowie seine unternehmerische Haftung schon „früh in der Ehe“ bekannt war. Zum Thema „Darlehen“ war bei Zahlung der Finanzamtsschulden des Beklagten allen klar, dass er diesen Betrag nicht zurückzahlen kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0019325; zur Aufrechnung siehe auch § 293 Abs 3 EO und RIS-Justiz RS0003888). Auf das von der Klägerin ins Treffen geführte familiäre Naheverhältnis ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen. Auch in dieser Hinsicht vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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