OGH 4Ob34/83 (RS0003888)

OGH4Ob34/8326.4.1983

Rechtssatz

Für die vom Gesetzgeber statuierte Ausnahme vom Aufrechnungsverbot für Forderungen und Gegenforderungen aus Arbeitsverhältnissen offenbar vorausgesetzte enge Verknüpfung zwischen Forderung und Gegenforderung reicht jedoch die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis nicht aus. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er sich damit begnügen können, für alle gegenseitigen Forderungen aus dem Dienstverhältnis die unbeschränkte Aufrechenbarkeit zu normieren.

Normen

DHG §7
EO §293

4 Ob 34/83OGH26.04.1983

Veröff: SZ 56/70 = EvBl 1983/94 S 358 = RdW 1983,20 = JBl 1983,609 = Arb 10247

9 ObA 25/88OGH16.03.1988

nur: Für die vom Gesetzgeber statuierte Ausnahme vom Aufrechnungsverbot für Forderungen und Gegenforderungen aus Arbeitsverhältnissen offenbar vorausgesetzte enge Verknüpfung zwischen Forderung und Gegenforderung reicht jedoch die bloße Rückführbarkeit beider Forderungen auf ein und dasselbe Dienstverhältnis nicht aus. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen unpfändbarem Anspruch auf Urlaubsabfindung und einer Überzahlung an Krankengeldzuschuss. (T2) <br/>Veröff: RdW 1988,297

9 ObA 186/88OGH31.08.1988

Auch

9 ObA 209/90OGH29.08.1990

Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

9 ObA 248/91OGH26.02.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/29

9 ObA 50/09gOGH29.10.2009

Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist mangels rechtlichem Zusammenhangs nicht berechtigt, mit einer - wenn auch durch Konventionalstrafenvereinbarung gesicherten - Schadenersatzforderung wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers gegen dessen Lohnanspruch aufzurechnen. (T4)<br/>Bem: Siehe dazu RS0125436. (T5)

9 ObA 97/13zOGH27.09.2013

Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltforderung des Arbeitnehmers und Anspruch des Arbeitgebers auf Rückersatz von Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG. (T6); Veröff: SZ 2013/87

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00034_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)