OGH 4Ob20/74 (RS0063140)

OGH4Ob20/7414.5.1974

Rechtssatz

Sind im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv erhebliche Verstöße gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstvertrag sowie gegen die im § 3 HbG normierte Treuepflicht zu erblicken, die geeignet sind, die Vertrauensbasis zwischen dem Dienstgeber und Hausbesorger so weitgehend zu zerstören, dass dem Dienstgeber eine weitere Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, so ist dieses Verhalten - auch ohne schriftliche Verwarnung - dem § 18 Abs 6 lit c HbG zu unterstellen.

Arbeitgeber

 

Normen

HbG §18 Abs6 litc

4 Ob 20/74OGH14.05.1974

Veröff: Arb 9210 = MietSlg 26416

9 Ob 2090/96OGH12.06.1996

Beisatz: Hier: Dadurch, dass die Hausbesorgerin, ohne dies der Hausinhabung beziehungsweise Hausverwaltung anzuzeigen und ohne für Vertretung zu sorgen, vom 29. April bis 9. Mai 1994 ins Ausland verreiste, zerstörte sie die Vertrauensbasis für eine weitere ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit ihren Dienstgebern. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 79/98wOGH24.08.1998

Auch

8 ObA 172/01dOGH16.08.2001

Auch; Beisatz: Umschneiden eines im Hof stehenden großen Marillenbaumes entgegen ausdrücklicher Weisung des Vermieters - Kündigung berechtigt. (T3)

8 ObA 44/04kOGH27.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Ob im Gesamtverhalten des Hausbesorgers objektiv so erhebliche Verstöße zu erblicken sind, ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T4); Beisatz: Hier: Trotz Abmahnung erfolgte zweimalige Taubenfütterung nach 20jähriger unbeanstandeter Tätigkeit ist noch nicht unzumutbar. (T5)

8 ObA 4/13sOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Außerdienstliches Verhalten kann nur in Ausnahmefällen eine Vertrauensunwürdigkeit begründen. Einem solchen Verhalten mus betriebliche Relevanz zukommen, das heißt, es muss auch auf die betrieblichen Interessen zurückwirken und diese ernsthaft gefährden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740514_OGH0002_0040OB00020_7400000_006

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