OGH 8ObA295/97h

OGH8ObA295/97h29.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und Dr.Walter Zeiler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith P*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Dr.Monika Urban-Redtenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 88.868,51 brutto abzüglich S 9.016,- netto s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juni 1997, GZ 7 Ra 146/97k-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Jänner 1997, GZ 6 Cga 188/94y-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen von Entlassungsgründen richtigerweise verneint und die - hier noch strittigen - Gegenforderungen zutreffend als nicht zu Recht bestehend erkannt. Es reicht daher gem. § 510 Abs 3 ZPO aus, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob die Arbeitnehmer den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) gesetzt hat, ist nicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitgebers abzustellen, sondern stets eine objektive Wertung des Verhaltens des Arbeitnehmers vorzunehmen (ArbSlg.9073; ArbSlg 10.614 u.v.a.). Danach kommt aber dem Aussperren des Beklagten aus dem ehedem gemeinsam benützten Wohnhaus, nachdem der Beklagte seine Geschäftstätigkeit aus den dort vorhandenen Büroräumen ausgelagert hatte, keine hinreichende betriebliche Relevanz mehr zu. Der einzige Hinweis in der Revision, aus den Feststellungen könne nicht abgeleitet werden, daß der Beklagte "die Nutzung des Wohnhauses zu Geschäftszwecken endgültig aufgegeben hätte", bringt nicht zur Darstellung, inwieweit durch diese Handlung das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers (vgl Martinek/M. Schwarz/ W.Schwarz, AngG7, 611 m.w.H.) hätte beeinflußt werden können. Insoweit ist die Beurteilung der Vorinstanzen, das Aussperren des Beklagten sei "aus privaten Gründen" erfolgt, zutreffend.

Auch der - nach den Feststellungen objektiv nicht gerechtfertigte - Krankenstand der Klägerin kann die ausgesprochene Entlassung nicht ohne weiters rechtfertigen, darf doch der medizinische Laie der fachlichen Beurteilung des Arztes arbeitsunfähig zu sein im allgemeinen vertrauen (ArbSlg 10.004). Der Beklagte hat den ihn treffenden (ArbSlg 10.004) Beweis, die Klägerin habe die Unrichtigkeit der Krankenstandsbescheinigung gekannt oder zumindest kennen müssen, nicht erbracht, weil auch ein, selbst mit Ausritten verbundener, Erholungsaufenthalt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gegen das Vorliegen des bescheinigten Krankheitsbildes (exogene Depression) spricht.

Mit seinen Einwänden gegen die Beurteilung der nicht als zu Recht bestehend erkannten Gegenforderungen bekämpft der Beklagte überwiegend - unzulässigerweise - die Beweiswürdigung der Vorinstanzen: Die Ausführungen über einen durch Ummelden eines Telefonanschlusses angeblich entstandenen Schaden müssen schon daran scheitern, daß nicht erwiesen werden konnte, die Klägerin habe Aufträge nicht weitergeleitet oder Anrufern die Auskunft erteilt, sie sollten die Arbeit selber machen. Hinsichtlich des von der Mutter des Klägers zugezählten Geldbetrages ergibt sich aus den, wenngleich in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltenen, Feststellungen, daß dieser der Familie und dem Unternehmen des Beklagten zukommen sollte und für die Anschaffung eines in der Folge für das Unternehmen des Beklagten angemeldeten PKWs verwendet wurde. Bei dieser Sachlage ist aber mangels konkreter Vereinbarung eine Rückzahlungspflicht der Klägerin nicht zu erkennen. Die Ausführungen der Revision über die angebliche Beschädigung eines Zaunes durch die Klägerin negieren die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung des Erstgerichtes, daß die behauptete schadenstiftende Handlung der Klägerin nicht festgestellt werden könne.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.

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