Rechtssatz
Für die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 AVRAG sind auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 77/187/EWG maßgeblich.
9 ObA 153/98k | OGH | 23.12.1998 |
Beisatz: Wenngleich die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. 6. 1998, womit die Richtlinie 77/187/EWG geändert wurde, noch nicht umgesetzt ist, ist ihr im Wege der richtlinienkonformen Interpretation dennoch Beachtung zu widmen, weil die Änderung des Art 1 im wesentlichen nur jene Leitsätze zusammenfasst, welche vom EuGH zur bereits geltenden Richtlinie geprägt wurden. (T2) Veröff: SZ 71/216 |
8 ObA 64/07f | OGH | 22.11.2007 |
Auch; Beisatz: § 3 AVRAG ist nach stRsp des Obersten Gerichtshofes im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Richtlinie 77/187/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen bzw der nunmehrigen Richtlinie2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) auszulegen. (T3) |
9 ObA 161/07b | OGH | 07.02.2008 |
Beisatz: Für die richtlinienkonforme Auslegung sind die Entscheidungen des EuGH maßgeblich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960229_OGH0002_008OBA00211_9600000_002
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