OGH 8ObS91/00s

OGH8ObS91/00s30.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft und MMag Albert Ullmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, Küchenchef, *****, vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, dieser vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Caroline S*****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Salzburg, Salzburg, Auerspergstraße 67a, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld S 28.139,50 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 1999, GZ 12 Rs 217/99i-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. März 1999, GZ 19 Cgs 82/98v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1. 12. 1995 im Hotelbetrieb der Ehegatten Dietmar und Ingonda S***** beschäftigt. Am 29. 2. 1996 wurde dieser Betrieb im Wege einer Zwangsversteigerung von der L*****GmbH erworben. Am 1. 3. 1996 beendeten die Ehegatten S***** alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, so auch das mit dem Kläger. Am selben Tag pachtete Caroline S*****, die Tochter der Ehegatten S*****, von der Ersteherin die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Hotelbetrieb samt Inventar und Betriebsmitteln und schloss mit einer Reihe von Arbeitnehmern, darunter auch mit dem Kläger, neue Arbeitsverträge zu den bisherigen Bedingungen ab. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 5. 2. 1997 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Ehegatten S***** mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger stehe infolge des Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens, der gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch mit dem Übergeber für rückständiges Entgelt haftet, auch dann kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, wenn gegen den Übergeber (ehemaligen Arbeitgeber) später ein Konkursantrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde (s SZ 70/168 = DRdA 1998/24, 245 [Wachter]; ebenso 8 ObS 219/99k), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Auch wenn die Übernehmerin den Hotelbetrieb nicht unmittelbar von den bisherigen Betreibern übernommen, sondern von der Ersteherin in dem gegen die bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren gepachtet hat, ändert dies an dem Betriebsübergang nichts, denn kennzeichnend für den Betriebsübergang sind die tatsächlichen Umstände des betreffenden Vorganges.

Unabhängig von einer allfälligen Haftung der Ersteherin als Zwischenerwerberin ist jedenfalls ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG an die nunmehrige Pächterin erfolgt (siehe die ähnlich gelagerte Fälle betreffenden Entscheidungen des EuGH vom 15. 6. 1988, Rs 101/87 "Bork" und vom 10. 2. 1988, Rs 324/86 "Daddy's Dance Hall").

Die Solidarschuldnerschaft der Übernehmerin mit den Übergebern für die Ansprüche des Klägers auf rückständiges laufendes Entgelt und Urlaubsabfindung schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus, wobei zur Harmonisierung von § 3 Abs 1 AVRAG mit § 1409 ABGB vom Obersten Gerichtshof inzwischen dahin Stellung genommen wurde, dass sich die Haftungsbeschränkung (des Erwerbers eines Vermögens gemäß § 1409 ABGB) nur auf nicht auf Grund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommene Verpflichtungen bezieht, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (9 ObA 213/99k).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.

Stichworte