Spruch:
- 1. Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird abgewiesen.
- 2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Unterbrechungsantrag:
Mit der Begründung „die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen" des Beklagten und einer Zeugin sowie „die Begründung der Aussageverweigerung" eines weiteren Zeugen hätten die Klägerin veranlasst gegen diese Personen eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz zu erstatten, die an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht St. Pölten weitergeleitet worden sei, da dort bereits ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen mehrerer Vorwürfe nach §§ 146 ff, 156 StGB anhängig sei, begehrt die Rechtsmittelwerberin die Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens.
Abgesehen davon, dass das Verfahren, dessen rechtskräftige Erledigung abgewartet werden soll, bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängig gewesen sein muss, damit eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens in Frage kommt - was hier nach der Aktenlage nicht der Fall ist -, scheidet im Revisionsverfahren eine Unterbrechung infolge einer Strafanzeige wegen des Verdachts der falschen Zeugenaussage aus, da mangels Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen das Revisionsgericht selbst im Fall der Verurteilung des Zeugen von den Feststellungen der Unterinstanzen nicht abgehen könnte (1 Ob 521/81; 4 Ob 600/75; RIS-Justiz RS0036801).
2. Zur außerordentlichen Revision:
Soweit sich das Klagebegehren auf § 2 Z 1 AnfO stützt, scheitert es schon daran, dass sich aus den Feststellungen gerade nicht ergibt, dass dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war. Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch den Beklagten vorlag, gehört aber zum irreversiblen Tatsachenbereich (4 Ob 2294/96y; 9 Ob 337/00z; SZ 2003/71 uva; RIS-Justiz RS0064178 uva). Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners - iSd § 2 Z 2 AnfO - bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte (10 Ob 395/01p mwH). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO (6 Ob 153/99i; 1 Ob 136/03m; 5 Ob 99/04a ua). Im Gegensatz zu der in § 2 Z 3 angeordneten Beweislastumkehrung hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung zu ungunsten der nahen Angehörigen, aus der Erwägung heraus, dass in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen eben (typischerweise) einen Informationsvorsprung hat (RIS-Justiz RS0050755; 7 Ob 130/02x) stellen nach der hier relevanten Bestimmung des § 2 Z 2 AnfO sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den (fremden) Anfechtungsgegner Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes dar und sind somit von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfasst, wobei unaufgeklärte Umstände zulasten der Anfechtungsklägerin gehen (vgl 3 Ob 2178/96g).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann daher in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten mangels ausreichender Verdachtslage keine Verletzung der Nachforschungspflicht trifft, keine unvertretbare, im Interesse der Rechssicherheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Die in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen erhobene Verfahrensrüge ist nicht weiter zu behandeln: Nach ständiger Judikatur ist nämlich die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht - wie hier - auseinandergesetzt hat, im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (10 Ob 120/05b; 7 Ob 123/05x; RIS-Justiz RS0043150; RS0043371).
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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