OGH 7Ob123/05x

OGH7Ob123/05x21.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gernot Murko, Rechtsanwalt, Herrengasse 6, 9020 Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O*****, gegen die beklagte Partei Waltraud K*****, vertreten durch Hule/Bachmayr-Heyda/Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1,412.681,41 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. April 2005, GZ 2 R 26/05v-61, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde macht - zusammengefasst - geltend, die außerordentliche Revision sei zur „Fortentwicklung" der Rechtsprechung zur Frage, wann Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 KO anzunehmen sei zur Fage des Kreises der nahen Angehörigen gemäß § 32 KO und weiters deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht „zu Unrecht und in Abweichung von der Judikatur 'Umtriebe' bzw 'Ränke' angenommen" habe.

Eine „Fortentwicklung" der Judikatur ist in diesem Zusammenhang jedoch ausgeschlossen, weil die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt (wie das Rechtsmittel selbst festhält), zum Tatsachenbereich gehört (RIS-Justiz RS0064178; 8 Ob 66/05x). Daraus folgt, dass - für den Obersten Gerichtshof bindend - das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht festgestellt wurde:

Nach der im Rahmen der Beweisrüge der Berufung geprüften - irrevisiblen - Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ist nämlich von solchen „Umtrieben bzw Ränken" auszugehen, dass im kronkreten Fall „auf die Benachteiligungsabsicht geschlossen werden musste" (Seite 29 f der Berufungsentscheidung). Die bemängelte Schlussfolgerung ist ein Schluss von Tatsachen auf eine Tatsache, die dem Bereich der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen ist (vgl 10 ObS 11/04x mwN; 10 Ob 324/02y).

Die in Wahrheit gegen diese Beweiswürdigung erhobene Verfahrensrüge ist nicht weiter zu behandeln: Nach ständiger Judikatur ist nämlich die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht - wie hier - auseinandergesetzt hat, im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (10 Ob 120/05b; RIS-Justiz RS0043150; RS0043371), wobei zur irrevisiblen Beweiswürdigung auch die Frage gehört, ob eine Beweiswiederholung durchzuführen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0043125 mwN; zu allem: 8 ObA 91/05y).

Demgegenüber ist die Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen und wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig und daher - krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ausgenommen - nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Eine solche Fehlbeurteilung ist hier - ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen zum Kenntnisstand der Anfechtungsgegnerin - nicht zu erkennen. Ob auch die in der außerordentlichen Revision dargelegte andere Beurteilung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Da die Bejahung der Anfechtbarkeit gemäß § 28 Z 2 KO nicht zu beanstanden war, kommt es auf die in der außerordentlichen Revision auch noch erörterte Frage der Angehörigeneigenschaft, die nur für die (vom Berufungsgericht ebenfalls bejahte) Anfechtbarkeit nach § 28 Z 3 KO erforderlich wäre, nicht mehr an, weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte