OGH 10Ob395/01p

OGH10Ob395/01p18.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 29, als Masseverwalter mit eingeschränktem Geschäftskreis im Konkurs über das Vermögen des Schuldners Ing. Hansjörg Gottfried K*****, gegen die beklagte Partei Tiroler F*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung (14.069,69 EUR = 193.603,10 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. September 2001, GZ 4 R 185/01m-16, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 9. November 2001, GZ 4 R 185/01m-20, den

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage strittig, ob der beklagten Partei die Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners - zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (Abtretungsvereinbarung vom 9. 6. 1997) - bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Die Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich eine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO revisible Rechtsfrage (ÖBA 1995/485, 380 mwN ua). Die Frage, ob dem befriedigten Gläubiger die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteilungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte, wobei dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (5 Ob 750/80). Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (ÖBA 1989/165, 741 mwN uva; RIS-Justiz RS0050580; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 154 ua). Ob eine solche dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zur Verfügung stehenden Informationen, die er zumutbarerweise heranziehen konnte, und ihrer ordnungsgemäßen Auswertung (SZ 55/65; JBl 1983, 654 ua).

Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der beklagten Partei die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Abtretungsvereinbarung bekannt waren. So musste der Schuldner nach den Feststellungen seine Eigentumswohnung an die beklagte Partei verkaufen, weil er mit dem verbleibenden Erlös den Ausgleich seiner in Konkurs gegangenen Firma finanzieren und auch seine persönliche Entschuldung erreichen wollte. Dem Rechtsfreund der beklagten Partei war überdies bekannt, dass im Konkursverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens des Schuldners anerkannte Forderungen in Höhe von ca S 12 Mio vorhanden waren und das vorhandene Massevermögen bereits durch die Verfahrenskosten bzw die hohen Forderungen des Insolvenzentgeltsicherungsfonds zur Gänze aufgebraucht war. Es wurde vom Masseverwalter auch bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners für die Erfüllung von Verbindlichkeiten seines in Konkurs gegangenen Unternehmens mit dem Rechtsfreund der beklagten Partei erörtert. Es war damals lediglich noch nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Gläubiger der in Konkurs gegangenen Kommanditgesellschaft den Schuldner als persönlich haftenden Komplementär tatsächlich in Anspruch nehmen werden. Dass der Rechtsfreund der beklagten Partei damals irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem in Konkurs gegangenen Unternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handle, deren Geschäftsführer der Schuldner sei, vermag die beklagte Partei nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu entlasten. Auch die Aussagekraft der Mitteilung des Rechtsanwaltes des Schuldners, dass mit langfristigen Verbindlichkeiten des Schuldners nicht zu rechnen sein werde, kann nicht losgelöst von den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen gesehen werden. Da der Schuldner trotz des Verkaufes seiner Eigentumswohnung an die beklagte Partei weiterhin in dieser Wohnung verbleiben wollte, die beklagte Partei jedoch ihrerseits ganz offensichtlich wegen der ihr bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners eine Absicherung für die vereinbarten Mietzinszahlungen haben wollte und die Pensionseinkünfte des Schuldners die einzige mögliche Sicherstellung für die beklagte Partei darstellten, kam es in der Folge über Initiative der beklagten Partei zum Abschluss der nunmehr angefochtenen Abtretungsvereinbarung. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage zu der Auffassung gelangt, dass diese von der beklagten Partei initiierte Abtretungsvereinbarung nur nachvollziehbar sei, wenn tatsächlich begründete Bedenken an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestanden haben und der beklagten Partei daher die Benachteiligungsabsicht des Schuldners (= ihres langjährigen Vizepräsidenten) hätte auffallen müssen. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, ist im allgemeinen von Umständen des Einzelfalles abhängig und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Dass dem Berufungsgericht ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, welcher einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Darauf, ob der Anfechtungsgegner durch die angefochtene Rechtshandlung Vorteile erlangte, kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob die Gläubiger durch die Handlung benachteiligt wurden, was selbst bei Erbringung gleichwertiger Leistungen der Fall sein kann (8 Ob 623/89 mwN ua).

Die Revision war daher mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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