OGH 1Ob532/55 (RS0050580)

OGH1Ob532/5519.12.2012

Rechtssatz

Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus.

Normen

AnfO §2

1 Ob 532/55OGH28.09.1955

Veröff: JBl 1956,211

3 Ob 523/58OGH07.01.1959

nur: Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. (T1)

5 Ob 155/65OGH16.06.1965
6 Ob 221/71OGH02.03.1972

nur T1; Beisatz: Ob die Benachteiligungsabsicht bekannt war ist eine Tatfrage. (T2)

1 Ob 752/76OGH04.02.1977

Auch; nur: Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. (T3)

7 Ob 738/77OGH16.02.1978

Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603

2 Ob 556/78OGH09.01.1979

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 617/79OGH17.10.1979

Auch; nur T1

7 Ob 557/85OGH30.05.1985

nur T1

7 Ob 721/89OGH25.01.1990

Auch; nur T3; Veröff: ÖBA 1990,640

1 Ob 577/94OGH22.06.1994

Auch; nur T1

3 Ob 2178/96gOGH06.05.1998

nur T1

7 Ob 354/98dOGH09.02.1999

Auch

10 Ob 395/01pOGH18.06.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteilungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte, wobei dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (5 Ob 750/80). Es genügt dabei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. (T4)

7 Ob 130/02xOGH26.06.2002

Vgl auch; nur: Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus. (T5)

8 Ob 98/07fOGH18.10.2007

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Sie ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten, die den Schluss auf eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners rechtfertigen. Eine Benachteiligungsabsicht müsste dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. (T5a); Beisatz: Ob eine dem Anfechtungsgegner vorzuwerfende Fahrlässigkeit vorliegt bzw wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage und daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T6)

3 Ob 92/11tOGH11.05.2011

Vgl auch

8 ObS 12/12sOGH27.11.2012

Vgl; Auch Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/131

3 Ob 207/12fOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19550928_OGH0002_0010OB00532_5500000_001