Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Anfechtbar wegen Benachteiligungsabsicht sind gemäß § 28 Z 1 KO alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat.
Dafür, dass die Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 Z 1 KO dem "anderen Teil" bekannt war, trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast. Dies entspricht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers der ständigen Rechtsprechung (1 Ob 204/61; EvBl 1982/142; JBl 1984, 495; SZ 59/143 = ÖBA 1986/11; 8 Ob 1502/96 = ZIK 1997, 23; 6 Ob 101/97i; 6 Ob 110/00w; RIS-Justiz RS0064172, RS0064262; ebenso König, Anfechtung2 Rz 150), von der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht. Es liegt kein jenen Fällen vergleichbarer Fall vor, in denen eine Beweisführung vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0040182). Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch die Beklagte vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (8 Ob 1502/96; 6 Ob 101/97i ua). Der Oberste Gerichtshof ist daher an die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweisergänzung getroffene Feststellung, es könne die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht feststellen, gebunden. Der erforderliche Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.
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