OGH 8Ob90/13p

OGH8Ob90/13p26.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. K*****, 2. I*****, beide vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergassse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 40.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse Zinseszinsen) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2013, GZ 12 R 88/12t‑58, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2012, GZ 53 Cg 112/10w‑51 und 53 Cg 5/11m‑51, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107863

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 247,37 EUR (darin enthalten 41,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Anspruchs auf Zinseszinsen.

Die Revisionswerberin stützt sich darauf, dass die Klagsforderung im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch gar nicht fällig gewesen sei und daher die Voraussetzungen für den Zuspruch von Zinseszinsen gemäß § 1000 Abs 2 ABGB („fällige Zinsen ... vom Tag der Streitanhängigkeit“) nicht vorlägen. Dazu hat der Oberste Gerichtshof nunmehr aber bereits wiederholt entschieden, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit beginnen können sollte (1 Ob 16/13w; 2 Ob 77/13g; 5 Ob 215/12x; 6 Ob 49/13v; 7 Ob 74/13b; 9 Ob 37/13a; 10 Ob 59/12t; 10 Ob 16/13w; 10 Ob 27/13p). Die Entscheidung 1 Ob 31/13k ist in der neueren Rechtsprechung vereinzelt geblieben.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0112921; RS0112769) liegt somit zur vom Berufungsgericht und von der Revisionswerberin aufgezeigten, vormals erheblichen Rechtsfrage bereits eine ausreichend gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, in deren Sinn das Berufungsgericht entschieden hat (RIS‑Justiz RS0042668; RS0042690).

Die Revision war daher zurückzuweisen (2 Ob 77/13g, 10 Ob 16/13w).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0123861).

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