European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107863
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 247,37 EUR (darin enthalten 41,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Anspruchs auf Zinseszinsen.
Die Revisionswerberin stützt sich darauf, dass die Klagsforderung im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch gar nicht fällig gewesen sei und daher die Voraussetzungen für den Zuspruch von Zinseszinsen gemäß § 1000 Abs 2 ABGB („fällige Zinsen ... vom Tag der Streitanhängigkeit“) nicht vorlägen. Dazu hat der Oberste Gerichtshof nunmehr aber bereits wiederholt entschieden, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Lauf der Zinseszinsen nicht auch nach Streitanhängigkeit beginnen können sollte (1 Ob 16/13w; 2 Ob 77/13g; 5 Ob 215/12x; 6 Ob 49/13v; 7 Ob 74/13b; 9 Ob 37/13a; 10 Ob 59/12t; 10 Ob 16/13w; 10 Ob 27/13p). Die Entscheidung 1 Ob 31/13k ist in der neueren Rechtsprechung vereinzelt geblieben.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0112921; RS0112769) liegt somit zur vom Berufungsgericht und von der Revisionswerberin aufgezeigten, vormals erheblichen Rechtsfrage bereits eine ausreichend gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, in deren Sinn das Berufungsgericht entschieden hat (RIS‑Justiz RS0042668; RS0042690).
Die Revision war daher zurückzuweisen (2 Ob 77/13g, 10 Ob 16/13w).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS‑Justiz RS0123861).
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