OGH 3Ob116/84; 7Ob654/86; 5Ob238/08y; 1Ob181/08m; 5Ob62/10v; 5Ob73/10m; 3Ob140/10z; 9Ob53/11a; 8Ob12/12s; 9ObA67/14i; 4Ob254/14b; 4Ob116/16m; 3Ob245/16z; 9ObA37/17g; 5Ob1/21i; 1Ob11/21f (RS0042690)

OGH3Ob116/84; 7Ob654/86; 5Ob238/08y; 1Ob181/08m; 5Ob62/10v; 5Ob73/10m; 3Ob140/10z; 9Ob53/11a; 8Ob12/12s; 9ObA67/14i; 4Ob254/14b; 4Ob116/16m; 3Ob245/16z; 9ObA37/17g; 5Ob1/21i; 1Ob11/21f23.3.2021

Rechtssatz

Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der seit Jahrzehnten unveränderten ständigen Rechtsprechung des OGH eine einzige ältere Entscheidung des OGH gegenübersteht und weil es neben dem weitaus überwiegenden und praktisch einhelligen neueren Schrifttum auch vereinzelte ältere Gegenstimmen gibt.

Normen

ZPO §502 Abs1 HI1
ZPO §502 Abs4 Z1 HI1
ZPO §528 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a

3 Ob 116/84OGH09.01.1985

Veröff: SZ 58/1

7 Ob 654/86OGH23.10.1986

Auch

5 Ob 238/08yOGH04.11.2008

Ähnlich; Beisatz: Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T1)

1 Ob 181/08mOGH26.02.2009

Auch

5 Ob 62/10vOGH22.06.2010

Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass ein Gericht zweiter Instanz vor Jahrzehnten eine allenfalls von der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Entscheidung getroffen hat, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T2)

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3)

3 Ob 140/10zOGH04.08.2010

Ähnlich

9 Ob 53/11aOGH21.12.2011

Auch

8 Ob 12/12sOGH28.02.2012

Vgl; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und ein daraus entwickelter Rechtssatz entgegenstehen, die von nachfolgenden Entscheidungen wohl teilweise noch zitiert, aber inhaltlich nicht mehr getragen wurden. (T4)<br/>Beis wie T1

9 ObA 67/14iOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen. (T5)<br/>

4 Ob 254/14bOGH11.08.2015

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 116/16mOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/54

3 Ob 245/16zOGH26.01.2017

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch; Beis wie T5

5 Ob 1/21iOGH22.02.2021

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 11/21fOGH23.03.2021

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850109_OGH0002_0030OB00116_8400000_002