Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber (vgl RIS-Justiz RS0011523; RS0104356). Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten Liegenschaft ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben, kann dagegen nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (RIS-Justiz RS0011510).
2. Die Vorinstanzen sind im Wege der - eine Einzelfallbeurteilung darstellenden (vgl RIS-Justiz RS0112106; RS0044358; RS0042776; RS0042936) - Vertragsauslegung zum Ergebnis gelangt, dass der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag (nur) das - nicht als Dienstbarkeit eintragungsfähige - Verbot einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit enthält. Die Richtigkeit dieses von den Vorinstanzen gewonnenen Auslegungsergebnisses wird dadurch gestützt, dass die Einverleibung einer persönlichen Dienstbarkeit und keiner Grunddienstbarkeit angestrebt wird, wonach die Errichtung eines Lebensmitteldiskontmarktes unterlassen werden soll, wobei im Vertrag beispielhaft solche Märkte aufgezählt sind, die mit der Antragstellerin typischerweise im Konkurrenzverhältnis stehen, und laut Vertragspunkt 3. auch der „bloße Betrieb“ eines Lebensmitteldiskontmarktes von der Unterlassungspflicht erfasst sein soll. Bei dieser Sachlage liegt kein aufzugreifender Auslegungsfehler der Vorinstanzen vor.
3. Der Umstand, dass das Landesgericht Innsbruck (vgl NZ 1975, 141) vor Jahrzehnten eine allenfalls von der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Entscheidung getroffen hat (zum Verbot der „Errichtung“ vgl insb 1 Ob 501/92), begründet ebenfalls nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl 3 Ob 154/04z; Zechner in Fasching², § 502 ZPO Rz 37).
Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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