OGH 1Ob516/96 (RS0104356)

OGH1Ob516/964.6.1996

Rechtssatz

Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (vgl SZ 63/73).

Normen

ABGB §472

1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Veröff: SZ 69/135

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999
6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

nur: Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht. (T1); Beisatz: Auch das Benützen des Mauerwerkes eines anderen durch das Anbringen und Belassen einer Kletterpflanze stellt eine Dienstbarkeit dar. (T2); Veröff: SZ 74/57

3 Ob 212/00yOGH29.08.2001
1 Ob 81/01wOGH26.06.2001
6 Ob 265/01sOGH11.07.2002
2 Ob 194/05aOGH02.03.2006
5 Ob 120/08wOGH23.09.2008

Beisatz: Dienstbarkeiten (Servituten) sind dingliche, in der Regel auf einem Privatrechtstitel (Vertrag; letztwillige Verfügung; Ersitzung § 480 ABGB), auf Richterspruch (§ 842 ABGB) oder allenfalls auf Bescheid beruhende und üblicherweise durch Verbücherung erworbene (§ 481 ABGB) Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. (T3); Beisatz: Legalservituten sind dagegen liegenschaftsbezogene Berechtigungen beziehungsweise Lasten, die in der Regel unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehen beziehungsweise erworben werden. (T4); Beisatz: Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. (T5)

5 Ob 62/10vOGH22.06.2010
5 Ob 130/10vOGH20.12.2010

Veröff: SZ 2010/158

6 Ob 95/11fOGH16.06.2011
7 Ob 142/20pOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00516_9600000_001