OGH 1Ob81/01w

OGH1Ob81/01w26.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wassergenossenschaft K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 150.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2001, GZ 1 R 200/00i-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist zufolge Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren seit 18. Juli 1988 Eigentümerin einer Liegenschaft und Miteigentümerin einer weiteren. Zweck der 1987 gegründeten beklagten freiwilligen Wassergenossenschaft ist die Versorgung der im Eigentum der Genossenschaftsmitglieder stehenden Badeparzellen rund um einen näher genannten, ehemaligen Ziegelteich mit Trink- und Nutzwasser sowie die Entsorgung der Abwässer. Dazu bediente sie sich seit Ende August 1988 des u.a. über die Liegenschaften der Klägerin geführten Rohrleitungssystems, das nach Abschluss eines Wasserbezugsvertrags mit einer näher genannten Gemeinde an deren Wasserleitung angeschlossen worden war. Initiator der Wasserleitung war der Voreigentümer der Liegenschaften der Klägerin. 1995 oder 1996 wurde ein Leitungsrohr angesägt; seither ist die Leitung außer Betrieb.

Die Klägerin begehrte im zweiten Rechtsgang zuletzt (ON 36 AS 259) von der beklagten Partei, es zu unterlassen, die über die - in ihrem Eigentum stehenden, näher bezeichneten Grundstücke führende - Rohrleitung, wie diese im Plan Beilage A näher markiert sei, zu benützen, weil sie die Benützung dieser Wasserleitung weder auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, noch auf einen Privatrechtstitel stützen könne.

Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab; die zweite Instanz bestätigte das Ersturteil, weil es - seine Rechtsausführungen im ersten Rechtsgang ON 22 AS 151 f wiederholend und ergänzend - den weiteren Einwand der beklagten Partei (ON 49 AS 333), am 17. August 1988 habe der Ehegatte der Klägerin als deren Bevollmächtigter schriftlich (Beilage 6) die Einwilligung zur Adaptierung eines auf ihrem Grundstück befindlichen Schieberschachts der Wasserleitung auf Kosten der beklagten Partei gegeben und damit die Nutzung der Wasserleitung akzeptiert, rechtlich dahin beurteilte, dass die Klägerin damit der beklagten Partei schlüssig ein zumindest obligatorisches Recht zum widmungsgemäßen Gebrauch der auf ihrem Grund verlaufenden Rohrleitungen eingeräumt habe. Durch diese ausdrückliche Genehmigung der "Adaptierung" eines auf ihrem Grundstück gelegenen Schieberschachts, somit einer zur - damals noch nicht betriebenen - "M*****Wasserleitung" gehörenden Einrichtung auf Kosten der beklagten Partei habe die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das die beklagte Partei als Erklärungsempfängerin nach den Grundsätzen des § 863 ABGB nur als Einräumung eines dauernden Rechts habe verstehen können. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch den erstgerichtlichen Feststellungen seien Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Klägerin oder deren Ehegatte vor Erteilung der Zusage vom 17. August 1988 in Bezug auf die bevorstehende Inbetriebnahme der Wasserleitung widersprüchlich verhalten hätten. Für die Organe der beklagten Partei habe daher kein vernünftiger Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass dem dauerndem Gebrauch der angelegten Rohre zu Zwecken der Wasserversorgung der Siedler iS der Einräumung einer wenigstens obligatorischen Berechtigung zugestimmt worden sei. Dies habe auch durchaus der damaligen Interessenlage der Klägerin entsprochen, habe sie doch von der Wasserleitung insofern profitiert, als sie und ihr Ehegatte drei Jahre lang (gegen Entgelt) Wasser bezogen hätten.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 zur Darstellung.

Rechtliche Beurteilung

a) Die Revisionsausführungen, die sich mit Beweiswürdigungsfragen beschäftigen, entziehen sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist. Dass das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht die Parteien überrascht hätte, trifft nicht zu. Der Abweisungsgrund war bereits Gegenstand der zweitinstanzlichen Rechtsausführungen im ersten Rechtsgang. Die Revisionsausführungen, Beilage 6 sei im Verfahren nie näher erörtert worden, sind unverständlich. Nach Erörterung hat die Klägerin die zuerst bestrittene Echtheit der Urkunde ausdrücklich zugestanden (ON 49 AS 335); zur Urkunde nahmen sowohl die Klägerin (ON 49 AS 339) als auch ihre Ehegatte (ON 36 AS 249) in ihren Aussagen Stellung. Schließlich ist der Vorwurf, die beklagte Partei wäre nicht in der Lage gewesen, das Original der Urkunde vorzulegen, aktenwidrig (ON 49 AS 335).

b) Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß § 480 ABGB u. a. auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 63/73, SZ 69/135; 1 Ob 295/98h = MietSlg 51.031 mwN). Soweit sich die beklagte Partei auf ihr Recht beruft, die in fremdem Grund verlegten Rohre zur Wasserversorgung ihrer Mitglieder nutzen zu dürfen, macht sie ein Wasserleitungsrecht (§ 497 ABGB), somit eine Felddienstbarkeit iSd § 477 ABGB, geltend. Lehre und Rspr anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften sind und denen im Bereich des Eintragungsgrundsatzes nach § 481 Abs 1 ABGB dingliche Wirkung erst durch die Eintragung in den öffentlichen Büchern zukommt, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden (MietSlg 34.052; 8 Ob 622/91, 8 Ob 644/93 mwN [in einem Verfahren des Ehegatten der Klägerin zu einem obligatorisch eingeräumten Wegerecht], zuletzt 1 Ob 54/99v; RIS-Justiz RS0011659; Hofmann in Rummel2 § 472 ABGB Rz 6), wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt (8 Ob 644/93; Hofmann aaO mwN). Die Einräumung eines inhaltlich einer (Wasserleitungs-)Servitut entsprechenden Rechts kann somit auch im Wege eines bloß obligatorisch wirksamen Rechts geschehen (6 Ob 585/87; RIS-Justiz RS0011509).

Die Frage, wie derart nur obligatorisch begründete Servituten wieder erlöschen, stellt sich entgegen den Rechtsmittelausführungen hier nicht. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren mit zwei Rechtsgängen nie vorgebracht, sie habe ihre Benützungserlaubnis widerrufen.

Dienstbarkeiten können zufolge § 480 ABGB auch vertraglich eingeräumt werden, wobei ein Dienstbarkeitsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten iSd § 863 ABGB zustandekommen kann (4 Ob 515/95; 4 Ob 2082/96x = RZ 1997/24 = MietSlg 48.006 mwN; 1 Ob 295/98h; Hofmann aaO § 480 ABGB Rz 1). Ein stillschweigender Vertragsschluss wird freilich u. a. nur dann angenommen, wenn die Errichtung und Benützung "kostspieliger Anlagen" (auf der belasteten Sache) geduldet wird, muss doch der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen scheute, könnte ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (4 Ob 515/95, 1 Ob 295/98h; RIS-Justiz RS0011650; Hofmann aaO § 480 ABGB Rz 1 mwN). Denn eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Dass diese Erwägungen auch dann zu gelten haben, wenn bloß obligatorisch ein Wasserleitungsgrecht eingeräumt werden soll, bedarf keiner weiteren Erwägungen.

Welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten aber dabei vorliegen müssen, um die Zustimmung des Grundeigentümers nicht nur als nachbarschaftliche Gefälligkeitshandlung zu beurteilen, und welche den Schluss auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Liegenschaftseigentümers zur Einräumung eines obligatorischen Gebrauchsrechts zulassen, entzieht sich aber wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofs. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann hier nicht gesprochen werden. Die Revisionsausführungen, die von der Klägerin zugestandenen Arbeiten an der Wasserleitung seien keine erheblichen und kostspieligen Aufwendungen an dieser gewesen, sind schon als unzulässige Neuerungen unbeachtlich. Ohne Adaptierung des Schieberschachts war ein Betrieb der Wasserleitung unmöglich. Ohne die Zustimmung der Klägerin wären auch die übrigen Schieberschächte nicht adaptiert worden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte