European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00073.18W.0625.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen wich die von der Beklagten betriebene Jumpbag-Schanzenkonstruktion zwar teilweise von den Herstellerangaben ab, dies stand aber einer sicheren Benützung – unter der Voraussetzung der Einhaltung des vorgegebenen Anlaufs – nicht entgegen, im Gegenteil war der etwas geringer gewählte Absprungwinkel nach den Feststellungen für den Breitensport sogar günstiger. Der Unfall des Klägers war nicht auf einen Mangel der Schanze, sondern auf deren bestimmungswidrigen Gebrauch durch die Wahl einer wesentlich höheren als der markierten Anlaufposition zurückzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte lediglich verpflichtet war, eine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgelegte Anlage sicher zur Verfügung zu stellen, ist nicht korrekturbedürftig.
2. Die Festlegung des konkreten Inhalts einer Verkehrssicherungspflicht, also hier die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (8 Ob 41/15k; RIS-Justiz RS0078150) und entzieht sich daher in der Regel einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Auch in diesem Punkt zeigt der Rechtsmittelwerber keine dem Berufungsgericht unterlaufene, für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Verkennung der Rechtslage auf.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits im ersten Rechtsgang (8 Ob 41/15k) festgehalten, dass der festgestellte Einzelfall eines Fehlgebrauchs durch andere Benützer der Anlage, der unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stattfand, noch keine erhöhte Verpflichtung zur Setzung von unterbindenden Maßnahmen auslöste.
Da auch im ergänzten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, dass eine eigenmächtige Verlängerung der Anlaufspur durch Umfahren des abgezäunten Startbereichs schon vor dem Unfallstag signifikant häufig vorgekommen wäre, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt jedenfalls nicht unvertretbar.
3. Auch die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden (RIS-Justiz RS0111165 [T1]; zu gefährlichen Spaß- oder Trendsportarten: 4 Ob 39/18s; 4 Ob 34/16b mwN = RIS-Justiz RS0111165 [T12] und 1 Ob 156/17y: Verletzung beim „Blobbing“).
Soweit die Revision argumentiert, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, weil sie nicht besonders auf das Risiko des spezifischen Fehlgebrauchs hingewiesen habe, zeigt sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Auch die Aufklärungspflicht bezieht sich (wie die Verkehrssicherungspflicht) auf die typischerweise mit der Benützung der Sportanlage verbundenen Gefahren, die mit der Nutzung verbunden sind (RIS-Justiz RS0131627 [T1]), aber nicht auch auf die Gefahren jedes denkbaren Fehlgebrauchs.
Es steht hier fest, dass der Kläger als versierter, auf der Anlage für einen Wettbewerb trainierender Sportler wusste, dass die erhebliche Verlängerung der Anlaufspur zu einer höheren Geschwindigkeit führen wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass er sich damit bewusst auf die erhöhte Gefahr eingelassen hat, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.
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