OGH 8Ob94/17g (RS0131627)

OGH8Ob94/17g24.8.2017

Rechtssatz

Ein Sportveranstalter muss, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IIf7f

8 Ob 94/17gOGH24.08.2017

Beisatz: Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die Art der Verletzungen, die entstehen können. Die Risikoaufklärung bezieht sich vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/87

4 Ob 39/18sOGH22.03.2018

Auch; Beisatz: Umfang der Pflicht bei Spaß‑ und Trendsportarten auf Gefahren hinzuweisen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; hier: Freeride‑Parcours. (T3)

6 Ob 87/18iOGH24.05.2018

Beis wie T1; Beisatz: Pflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürfen nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefordert und nicht unmöglich gemacht werden sollen. (T4)

8 Ob 73/18wOGH25.06.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung bei einer von der Beklagten betriebenen Jumpbag-Schanzenkonstruktion. (T5)

2 Ob 105/21mOGH27.01.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tandemparagleitflug. (T6)

8 Ob 15/22xOGH22.04.2022

Beisatz: Hier: Canyoning Anfängertour. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20170824_OGH0002_0080OB00094_17G0000_001

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