OGH 8Ob94/17g

OGH8Ob94/17g24.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C* K*, vertreten durch Mag. Robert Schwarz, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei G* K*, vertreten durch Murko Bauer Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 3.630 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 6.630 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 8. Mai 2017, GZ 1 R 160/16y‑47, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. April 2016, GZ 16 C 193/14t‑40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E119123

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

Das Klagebegehren des Inhalts

1) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 3.630 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. 12. 2013 zu zahlen und

2) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 19. 8. 2013 hafte,

wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.820,58 EUR (darin enthalten 632,60 EUR USt und 25 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 1.456,41 EUR (darin enthalten 152,07 EUR USt und 544 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.307,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt und 681 EUR Pauschalgebühren) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte betreibt an einem österreichischen See ein Bootsunternehmen, in dessen Rahmen Fahrten auf von einem Motorboot nachgezogenen Fun‑Geräten angeboten werden. Dazu gehören auch „Bananenfahrten“, bei denen die Teilnehmer auf einem Fun‑Gerät aus Gummi sitzen, das hinter dem Motorboot hergezogen wird. Von sieben Bananenfahrten kentert die Banane sechsmal. Der schiffsspezifische Ausdruck für das Kippen eines Schwimmkörpers ist jener des „Kenterns“. Der Kläger verbringt bereits seit 15 Jahren an besagtem See seinen Urlaub. Ein oder zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Unfall ist er bereits ein oder zweimal „mit der Banane“ mitgefahren. Bei der Bananenfahrt darf die Geschwindigkeit des Motorboots 30 km/h nicht überschreiten. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wurde im Anlassfall eingehalten. Die Bootsführerin war darauf bedacht, keine scharfen Kurven zu fahren. Ein Fahrfehler konnte nicht festgestellt werden. Die Faktoren, die zu einem dynamischen Kentern der Banane führen, sind vielfältig. Die Ursache für das Kentern der Banane im Anlassfall ist nicht feststellbar.

Am 19. 8. 2013 nahm der Kläger mit seiner Familie an einer vom Beklagten veranstalteten Bananenfahrt teil. Während der Fahrt kenterte die Banane, der Kläger fiel ins Wasser und verletzte sich im Bereich des Schädels und Gesichts schwer. Vermutlich schlug er mit seinem Gesicht auf dem Körperteil eines anderen Teilnehmers auf.

Allgemein wurden im Sommer 2013 die Teilnehmer an Bananenfahrten beim Beklagten darauf hingewiesen, dass die Banane kentern kann und sich die Teilnehmer festhalten sollen; zudem wurde das Handzeichen für „langsamer“ erklärt. Die ausgegebenen Schwimmwesten mussten getragen werden. Im Bereich der Anlegestelle befindet sich eine Warntafel mit dem Wortlaut „das Ausüben sämtlicher Wassersportarten erfolgt auf eigene Gefahr!“. Konkret wurde dem Kläger und den anderen Teilnehmern an der fraglichen Bananenfahrt gesagt, dass sie sich festhalten sollen. Ob der Kläger über das mögliche Kentern der Banane und das Handzeichen aufgeklärt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Er wurde nicht darauf hingewiesen, dass er sich bei der Fahrt verletzen kann. Dem Kläger war bewusst, dass die Banane kentern kann.

Der Kläger begehrte Schmerzengeld und stellte zudem ein Feststellungsbegehren über die Haftung des Beklagten für künftige Schäden. Der Unfall sei auf einen Fahrfehler der Lenkerin des Motorboots zurückzuführen. Sie habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und eine abrupte Kurvenfahrt durchgeführt. Auf mögliche Risiken der Bananenfahrt sei er nicht hingewiesen worden. Aufgrund des Umstands, dass auch minderjährige und schwächere Personen an Bananenfahrten teilnehmen könnten, habe er darauf vertrauen dürfen, dass keine Verletzungen eintreten.

Der Beklagte entgegnete, dass der Lenkerin des Motorboots kein Fehler anzulasten sei. Der Kläger sei eingewiesen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Banane umstürzen könne. Der Kläger habe das Risiko einer Verletzung bewusst in Kauf genommen. Er verfüge selbst über ein Schiffsführerpatent.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei typischen Risikosportarten geschehe die Teilnahme grundsätzlich auf eigenes Risiko. Den Veranstalter einer solchen Sportart würden aber Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten über die Sicherheitsrisiken betreffende Umstände treffen. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Banane kentern kann und die Teilnehmer dann ins Wasser fallen. Auf das Risiko, dass der Kläger bei einem Kentern der Banane auf Körperteile anderer Teilnehmer aufschlagen und sich dabei verletzen könne, habe der Beklagte aber nicht hingewiesen. Die Haftung des Beklagten sei daher zu bejahen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Banane kentern könne. Darüber habe er nicht aufgeklärt werden müssen. Die Gefährlichkeit des Umwerfens der Banane sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Er hätte daher konkret darauf hingewiesen werden müssen, dass beim Umwerfen der Banane Kräfte entwickelt werden könnten, die die von ihm erlittenen Verletzungen nach sich ziehen. Dass der Kläger auch Schiffsführer sei, habe außer Betracht zu bleiben. Daraus, dass er bereits ein oder zwei Jahre zuvor „mit der Banane“ mitgefahren sei, könne nicht abgeleitet werden, dass er mit dem Risiko vertraut gewesen sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit einer Bananenfahrt höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, die auf eine Abweisung des Klagebegehrens abzielt.

Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil den Vorinstanzen zur Frage der Risikoaufklärung des Veranstalters einer sportlichen Aktivität eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss. Dementsprechend ist die Revision auch berechtigt.

1. Im Anlassfall stellt sich die Frage nach der Haftung des Veranstalters einer entgeltlichen Bananenfahrt mit einem Motorboot. In einem solchen Fall kommt eine vertragliche Haftung wegen Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten oder nebenvertraglicher Schutz- oder Aufklärungspflichten in Betracht.

Im Anlassfall werfen die Vorinstanzen dem Beklagten eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Das Erstgericht vertritt dazu die Ansicht, der Kläger hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er bei einem Kentern der Banane auf Körperteile anderer Teilnehmer aufschlagen und sich dabei verletzen könne. Ähnlich meint das Berufungsgericht, der Kläger hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass beim Umwerfen der Banane solche Kräfte entwickelt werden könnten, die die vom Kläger erlittenen Verletzungen nach sich ziehen.

2. Das Berufungsgericht diskutiert zunächst die Frage, ob eine Bananenfahrt als Sportausübung angesehen werden kann. Solche Fahrten seien als Unterhaltung anzusehen und stellten keine Ausübung von Sport dar. Die für die Sportausübung entwickelten Grundsätze seien jedoch auch hier anzuwenden.

Gerade bei Fun‑ und Trendsportarten ist ein weites Verständnis gebräuchlich. So gelten etwa Bungee‑Jumping und Blobbing durchaus als (Risiko‑)Sportarten. Die Grenze zwischen Fun‑Aktivitäten und Sportausübung ist mitunter fließend. Bei der Ausübung von Sport steht eine körperliche Betätigung im Vordergrund, die bei einem weiteren Verständnis auf gefahrengeneigte körperliche Tätigkeiten im Rahmen der Freizeitgestaltung ausgedehnt werden kann. In diesem Sinn ist auch in der behördlichen Bewilligung, über die der Beklagte für das Schleppen von Fun‑Geräten mit Motorbooten verfügt, von „Sportausübung“ die Rede.

Die Haftungsgrundsätze, die in der Rechtsprechung für die Ausübung von Risikosportarten entwickelt wurden, gelangen somit auch im Anlassfall zur Anwendung.

3. Nach der Rechtsprechung muss ein Sportveranstalter, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun‑Gerät zur Verfügung stellt (2 Ob 277/05g; 6 Ob 183/15b). Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann (2 Ob 277/05g; 6 Ob 183/15b; auf diese Entscheidungen verweisend auch 4 Ob 34/16b). Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.

Angemerkt wird, dass die Frage nach ausreichenden Sicherheitsinstruktionen (siehe dazu 6 Ob 183/15b) oder jene nach einer Verlockung durch Verharmlosung des Risikos (siehe dazu 2 Ob 277/05g und 6 Ob 183/15b), die ebenfalls den Bereich der Risikoaufklärung betreffen, im Anlassfall keine Rolle spielen. Auch ein gefahrenträchtiges Fahrverhalten oder gar ein Fahrfehler der Bootsführerin sind nicht Thema der angefochtenen Entscheidungen.

4.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bezieht sich die Aufklärungspflicht des Beklagten als Veranstalter der Bananenfahrten nicht auf die Art der Verletzungen, die bei einer solchen Fahrt entstehen können. Bei einem Unfall durch Umkippen der Banane sind die Einwirkungen auf den Körper nicht vorhersehbar. Diese können vollkommen unterschiedlich sein, weshalb auch eine allfällige Verletzung an jeder Stelle des Körpers denkbar ist.

4.2 Die Risikoaufklärung bezieht sich nach den dargestellten Grundsätzen vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind. Zu den relevanten Gefahrenumständen gehören im gegebenen Zusammenhang etwa das Kentern im Sinn eines Umkippens der Banane, das in der Regel unkontrollierte Sturzgeschehen, das zu einem Aufprall auf das Wasser führt, weiters die auf den Körper einwirkende Kraft bei einem Aufprall auf das Wasser oder bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Teilnehmer sowie mögliche schwere Verletzungen.

Entscheidend ist, ob sich der Kläger in der zu beurteilenden Situation dieser Gefahren ausreichend bewusst war oder ob er bei einem anderen Kenntnisstand von der Bananenfahrt Abstand genommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Sportveranstalter eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr trifft, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart bzw sportlichen Aktivität einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst sein musste, sofern dies für den Veranstalter erkennbar war. Das geforderte Bewusstsein ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Risikosportart bzw gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat (vgl 6 Ob 183/15b). Zudem gilt, dass (hier vertragliche) Verhaltens- und Sorgfaltspflichten ebenso wie nebenvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten – genauso wie allgemeine Verkehrssicherungspflichten – nicht überspannt werden dürfen, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.

4.3 Alle hier in Betracht kommenden Gefahrenumstände sind zwangsläufig mit dem Umkippen der in Fahrt befindlichen Banane verbunden und durchaus naheliegend. Jeder der weiß, dass die Banane umkippen und er von der Banane fallen kann, muss auch wissen, dass er dabei ins Wasser fällt und sich durch einen Aufprall auf das Wasser oder bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Teilnehmer verletzen kann. Genau ein solches schicksalhaftes, aber naheliegendes Unfallgeschehen hat sich im Anlassfall ereignet.

Hinzukommt, dass der Kläger bereits Erfahrungen mit einer Bananenfahrt am fraglichen See hatte, weil er ein oder zwei Jahre vor dem Unfall ein oder zweimal „mit der Banane“ mitgefahren war. Es kann somit auch kein Zweifel bestehen, dass der Kläger mit dem Wesen der Bananenfahrt und der erhöhten Gefahrensituation vertraut war. Für die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts fehlt jede Begründung.

5. Das Erstgericht hat festgestellt, dass dem Beklagten bewusst war, dass die Banane kentern (umkippen) kann. Allgemein wurden die Teilnehmer an Bananenfahrten im Sommer 2013 bei der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Banane kentern kann. Die Negativfeststellung, ob er darüber auch konkret aufgeklärt wurde, wirkt sich nicht zum Nachteil des Beklagten aus. Die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung (hier Verletzung der Aufklärungspflicht) trifft hier den Geschädigten (vgl 10 Ob 53/15i). Selbst im Fall einer – hier aber nicht anzulastenden – pflichtwidrigen Unterlassung hängt ein Schadenersatzanspruch von der Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den Eintritt des behaupteten Schadens ab. In einem solchen Fall trifft ebenfalls den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl 7 Ob 197/16w; RIS‑Justiz RS0022900). Dieser Beweis wäre dem Kläger nicht gelungen, zumal ihm das mögliche Kentern der Banane bewusst war. Es würde daher an der Kausalität der Pflichtwidrigkeit fehlen.

6. Aus dem Hinweis in der Revisionsbeantwortung, dass für die Fahrt „mit der Banane“ keine Schutzausrüstung (Helm) angeboten werde, kann nicht etwa eine Schutzpflichtverletzung des Beklagten abgeleitet werden. Als Grundsatz ist von der Freiheit des einzelnen bei der Sportausübung auszugehen. Der Ausübende kann daher frei entscheiden, welche Ausrüstung er wählt und welche Maßnahmen zum Selbstschutz er ergreift. Ein Rechtswidrigkeitsvorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn ein bestimmtes Verhalten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Eine Helmpflicht für Bananenfahrten existiert nicht. Es besteht in dieser Hinsicht auch keine Verkehrsübung im Sinn eines Gewohnheitsrechts, aus dem ein Rechtswidrigkeitsurteil abgeleitet werden könnte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht mit jener nach einer Obliegenheit zur Begründung eines Mitverschuldens verwechselt werden darf (vgl zu Letzterem beim sportlich ambitionierten Radfahren 2 Ob 99/14v).

7. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten wegen einer Verletzung der Risikoaufklärung anlässlich der Bananenfahrt, bei der sich der Unfall des Klägers ereignet hat, nicht erfüllt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof daher nicht Stand. In Stattgebung der Revision war das Klagebegehren abzuweisen.

Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bewirkt eine Änderung der Kostenentscheidung. Diese gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten sind mit der darin angeführten Begründung berechtigt. Nach der Aktenlage wurde der vom Beklagten verzeichnete Kostenvorschuss nur im Betrag von 25 EUR verwendet (ON 43).

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