Normen
UVG §4 Z1
8 Ob 627/90 | OGH | 15.11.1990 |
Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111 |
7 Ob 646/90 | OGH | 06.12.1990 |
Auch; Beisatz: Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich der Vollstreckung eines österreichischen Exekutionstitels geordnete Rechtshilfebeziehungen. Es besteht daher kein Anlass, eine derartige Exekutionsführung als aussichtslos im Sinne des § 4 Z 1 UVG anzusehen. (T1) Veröff: RZ 1991/23 S 97 |
8 Ob 598/91 | OGH | 26.09.1991 |
nur: Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, "scheint" aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist. (T2) Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/42 S 193 = ÖA 1992,25 |
6 Ob 620/91 | OGH | 07.11.1991 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,61 |
2 Ob 533/92 | OGH | 28.10.1992 |
Veröff: ZfRV 1993,215 |
1 Ob 516/95 | OGH | 27.03.1995 |
Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T3) |
2 Ob 2370/96k | OGH | 14.11.1996 |
nur T2 |
6 Ob 276/99b | OGH | 25.11.1999 |
Vgl; Beisatz: Wenn ein Drittschuldner existierte, wäre eine Vorschussgewährung nicht möglich, es sei denn, die Aussichtslosigkeit eines Exekutionsversuchs im Ausland könnte konkret dargetan werden. (T4) |
2 Ob 70/00h | OGH | 16.03.2000 |
Auch; Beis wie T1 |
6 Ob 262/00y | OGH | 23.11.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. (T5); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprechen dem Zweck des UVG, dem Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen. (T6) |
1 Ob 74/04w | OGH | 16.04.2004 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. (T7) |
8 Ob 93/06v | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
10 Ob 103/08g | OGH | 24.11.2009 |
Auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T8) |
10 Ob 37/16p | OGH | 19.07.2016 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0080OB00627_9000000_002
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