OGH 8Ob125/03w

OGH8Ob125/03w25.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner B*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagten Parteien 1. Renate B*****, Gastronomin, 2. Günter B*****, beide vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen EUR 10.138 sA und Feststellung, über die Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 10. Juli 2003, GZ 1 R 23/03d-20, womit über Berufung aller Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Murau vom 19. November 2002, GZ 2 C 265/02g-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der bestätigten und der unbekämpft gebliebenen Teile - insgesamt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei EUR 10.138 samt 4 % Zinsen aus EUR 7.138 vom 7. 6. 2000 bis 17. 10. 2000 und aus EUR 10.138 seit 18. 10. 2002 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei gegenüber für die durch die Hündin "Kimba" der klagenden Partei am 7. 7. 2001 zugefügten Verletzungen im Zusammenhang mit daraus verbleibenden möglichen Dauerfolgen zur ungeteilten Hand zur Gänze haften, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.372,32 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 366,22 Umsatzsteuer, EUR 175 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 3.211,43 bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 360,34 Umsatzsteuer, EUR 1.049,40 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten führten zumindest im Zeitraum vom 1. 7. bis 7. 7. 2001 das Pensionsgasthaus "M*****" in ***** S*****. Die Beklagten waren Eigentümer der Golden Retrieverhündin Kimba, die im Sommer 2001 ca eineinhalb Jahre alt war. Kimba wies zu diesem Zeitpunkt eine Schulterhöhe von etwa 55 cm auf. Sie konnte im Bereich des Pensionsgasthauses und im angrenzenden öffentlichen Bereich - insbesondere in jenem Bereich, der den Gästen frei zugänglich ist - umherlaufen. Bis zum Vorfall vom 7. 7. 2001 wies Kimba keinerlei Aggressionsverhalten auf. Sie war den Umgang mit Pensionsgästen und Besuchern des Pensionsgasthofes gewöhnt. Die Beklagten hielten die Hündin jedoch vom Umgang mit kleinen Kindern ab, "damit ja nichts passieren kann".

Der Kläger - selbst Halter eines etwa gleich großen Hundes - war zwischen 1. 7. und 8. 7. 2001 Pensionsgast bei den Beklagten. Zwischen 1. 7. und 7. 7. 2001 spielte der Kläger jeden Tag mit der Hündin. Die Beklagten wussten um dieses Spielverhalten und ließen den Kläger, der auf Befragen angab, er habe sich ohnedies mit Tieren beschäftigt, gewähren. Die Spiele, die der Kläger mit Kimba durchführte, bestanden unter anderem darin, dass der Kläger einen weichen Gummiball warf, den Kimba apportierte. Auch die anderen Pensionsgäste der Beklagten führten ähnliche Spiele mit Kimba durch. Der Kläger konnte keine Bösartigkeit im Spielverhalten Kimbas erkennen.

Am 7. 7. 2001 hielt sich der Kläger in jenem Bereich des Gasthofes auf, der den Gästen allgemein zugänglich war. Er spielte ca eine Viertelstunde lang mit Kimba. Etwa gegen 11,10 Uhr apportierte Kimba den kleinen Stoffball. Der Kläger griff mit gespreiztem Daumen und Mittelfingern auf den Ball, den Kimba in diesem Zeitpunkt noch im Maul festhielt und rief dabei "aus", ohne dass Kimba jedoch den Ball losgelassen hätte. Der Kläger wollte den Ball haben. Kimba legte sich unmittelbar vor dem Kläger auf den Boden. Der Kläger nahm eine gebückte Haltung ein und griff mit gespreiztem Daumen und Mittelfingern auf den Ball. Nachdem Kimba den Ball nicht los ließ, ging der Kläger ein bis drei Schritte von Kimba weg und ließ dabei seine rechte Hand "normal" herunterhängen. Kimba richtete sich auf, ließ den Ball aus ihrem Maul fallen, lief dem Kläger nach und biss ihn in die rechte Hand. Der Kläger versuchte die Hand aus dem Maul Kimbas wegzuzerren und kam dabei zu Sturz. Kimba lockerte dadurch den Biss vorerst nicht. Erst nachdem die Gattin des Klägers dazwischen ging, ließ Kimba vom Kläger ab. Durch den Biss Kimbas und durch das Wegzerren der Hand erlitt der Kläger eine Verletzung an der rechten Hand.

Der Kläger begehrt zuletzt Zahlung von EUR 10.138 sA an Schmerzengeld (EUR 8.500) und Behandlungs- und Arzneimittelkosten (EUR 1.638) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten. Die Haftung treffe die Beklagten nicht nur als Tierhalter, sondern auch aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages.

Die Beklagten wendeten ein, dass den Kläger das Alleinverschulden an seiner Verletzung treffe. Der Kläger habe durch sein wiederholtes Spiel mit dem Hund zu erkennen gegeben, dass er sich auf die damit verbundenen Gefahren einlasse. Die Hündin sei gut erzogen gewesen und habe bis dahin noch niemanden gebissen. Insbesondere den einschlägigen Befehlen der Erstbeklagten habe der Hund anstandslos gehorcht. Der Hund sei auch den Umgang mit fremden Leuten gewöhnt gewesen. Der Kläger habe sich als "Hundekenner" bezeichnet. Einen Grund, dem Kläger das Spielen mit dem Hund zu verbieten, sei für die Beklagten nicht ersichtlich gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 4.794 sA statt, stellte die Haftung der Beklagten für durch die Verletzungen mögliche Dauerfolgen dem Grunde nach mit 50 % fest und wies das Zahlungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren ab.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das Laufenlassen der Hündin, ohne sich näher um sie zu kümmern, jedenfalls eine Verletzung der die Beklagten als Tierhalter treffenden Aufsichts- und Verwahrungspflicht darstelle. Die Beklagten hätten dem Hund die Möglichkeit gegeben, in den Pensionsgästen zugänglichen Räumen frei und ohne jede menschliche Kontrolle zu toben. Die Beklagten hätten bedenken müssen, dass die Reaktion von Hunden im Allgemeinen und Kimbas im Besonderen auf das Verhalten und auf Spiele unbekannter Gäste stets unberechenbar sei. Das gelte auch, obwohl sich Kimba bisher gutmütig und duldsam gezeigt habe. Umgekehrt müsse sich der Kläger einen Sorgfaltsverstoß in eigenen Angelegenheiten anrechnen lassen. Er habe sich auf das objektiv vorhandene Risiko, welches mit einem Spiel mit Hunden verbunden sei, eingelassen, wobei er sich überdies geradezu wissentlich in den unmittelbaren Gefahrenbereich "hineinbewegt" habe, indem er der Hündin den Ball aus dem Maul genommen habe bzw das versucht habe. Bei Gegenüberstellung der Verschuldenskomponenten sei eine Aufteilung der Haftung für die Verletzungsfolgen im Ausmaß von 1 : 1 gerechtfertigt.

Über Berufung aller Parteien bestätigte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wobei es ergänzend anführte, dass gemäß § 6a Abs 1 des zum Zeitpunkt des Vorfalles in Geltung stehenden steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 1984 Hunde an öffentlichen Orten, wie auch in Gaststätten, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein müssten oder so an der Leine geführt werden müssten, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei. Der durch die Verletzung des Schutzgesetzes eingetretene Schaden sei auch normadäquat. Das freie Umherlaufenlassen eines Hundes ohne Maulkorb stelle grundsätzlich eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht dar. Es komme nicht darauf an, ob der Hund geradezu bösartig sei. Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssten beaufsichtigt werden. Der Betrieb eines Pensionsgasthofes führe geradezu zwangsläufig zum Kontakt mit einem unbeschränkten Personenkreis. Die Notwendigkeit, dass der Tierhalter das Verhalten seines Tieres im Bedarfsfall wirkungsvoll beeinflussen könne, sei hier nicht gegeben gewesen. Das Erstgericht habe auch zutreffend ein Mitverschulden des Klägers, der sich freiwillig einer Gefahr ausgesetzt habe, wobei er sogar in das Maul des Tieres gegriffen habe, bejaht. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass der Frage, inwieweit es ein Mitverschulden darstelle, wenn sich eine erwachsene Person auf das Spielen mit einem Tier einlasse, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 4.794 und gegen die Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens (die Abweisung des Schmerzengeldmehrbegehrens von EUR 550 blieb bereits im Berufungsverfahren unbekämpft) wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Leistungsbegehren im Umfang weiterer EUR 4.794 sA Folge zu geben und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben sei.

Die Beklagten streben mit ihrer Revision eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin an, dass sowohl das Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren zur Gänze abzuweisen seien.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig: Grundsätzlich hängt zwar die Beurteilung, welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0030157). Der Beurteilung allerdings, welche Schäden die gesetzliche Anordnung der Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde verhindern soll und insbesondere der Frage, ob sich der Geschädigte auf § 1320 ABGB berufen kann, wenn er sich selbst auf Ballspiele mit einem bisher als gutmütig bekannten Hund einließ, kommt jedoch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Nur die Revision der Beklagten ist berechtigt.

§ 1320 Satz 2 ABGB statuiert eine Haftung des Tierhalters, soferne dieser nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RIS-Justiz RS0105089; SZ 69/162; zuletzt 1 Ob 25/02m). Welche Verwahrung oder Beaufsichtigung erforderlich ist, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (RIS-Justiz RS0030058; Reischauer in Rummel² § 1320 ABGB Rz 12). Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht nicht in einem solchen Maße überspannt werden, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0029999; SZ 72/119). So geht die Rechtsprechung etwa davon aus, dass noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung darin erblickt werden kann, dass einem Haushund im Haus volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, soferne keine bösartige Eigenschaft des Hundes festgestellt wurde. Ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf im Haus keiner besonderen Verwahrung (RS0030034; SZ 72/119). Wenngleich die Aufsicht über einen Hund nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird (RIS-Justiz RS0030041), bejaht der Oberste Gerichtshof eine Vernachlässigung der Verwahrungspflicht auch bei einem nicht geradezu bösartigen Hund dann, wenn er auf der Straße ohne Maulkorb frei umherlaufen kann (RIS-Justiz RS0030079).

Der hier noch anwendbare § 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen udgl dahin, dass Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich - wie auch die Beklagten erkennen - um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Es trifft auch zu, dass die Beklagten als Halter des Hundes gegen die genannte Vorschrift dadurch verstießen, dass der Hund in ihrer Gaststätte weder einen Maulkorb trug noch an der Leine geführt wurde.

Allerdings ist bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (Reischauer aaO § 1311 ABGB Rz 10; SZ 70/113; 1 Ob 23/99k zu § 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes uva).

§ 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes beschränkt die Leinen- oder Maulkorbpflicht auf öffentliche Orte, unter welche die auch namentlich genannten Gaststätten fallen. § 6a Abs 1 letzter Halbsatz leg cit besagt, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sein soll. Die Einschränkung der notwendigen jederzeitigen Beherrschung des Tieres auf öffentliche Orte legt nahe, dass der Schutzzweck der Norm darin liegt, dass an öffentlichen Orten jene Personen von den potenziell von jedem, auch einem gutmütigen Hund ausgehenden Gefahren geschützt sein sollen, die sich nicht freiwillig dieser Gefahr stellen. Daraus ist aber umgekehrt abzuleiten, dass der Schutzzweck des § 6a des steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes nicht darin liegt, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. Insoweit durchaus vergleichbar der Entscheidung 1 Ob 57/02t ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Kläger, der nicht nur selbst Hundehalter ist, sondern sich gegenüber den Beklagten auch als "Hundekenner" bezeichnete und der von sich aus dahin aktiv wurde, dass er mit dem an sich gutmütigen Hund der Beklagten spielte, den Beklagten gegenüber zu erkennen gab, dass er sich auf die beim Ballspielen ("Apportieren") mit einem Hund nie ganz ausschließbare Gefahr einlässt. Die Beklagten verletzten gegenüber dem Kläger ihre Pflicht, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung ihres Hundes zu sorgen, nicht dadurch, dass sie den Kläger mit ihrem Hund im Gasthof spielen ließen. In Wahrheit hat sich hier nur eine Gefahr verwirklicht, die gerade nicht damit zusammenhängt, dass der Hund der Beklagten an einem öffentlichen Ort (Gaststätte) nicht angeleint bzw mit einem Maulkorb versehen war: Die Gefahr, dass eine unbeteiligte, an einem Spiel mit Hunden nicht interessierte Person durch das Verhalten des nicht angeleinten bzw nicht mit einem Maulkorb versehenen Hund verletzt wird, verwirklichte sich hier gerade nicht. Vielmehr ist die Situation völlig vergleichbar jener, bei welcher etwa ein Besucher eines Privathauses mit dem dort gehaltenen, an sich gutmütigen Hund, von dem bisher noch nie eine Gefahr ausging, spielt. Bejahte man hier die Haftung der Beklagten müsste man konsequenterweise die Haftung des Tierhalters auch dann bejahen, wenn er seinem bisher gutmütigen Hund in seinem eigenen Haus volle Bewegungsfreiheit auch dann gewährt, wenn Gäste zugegen sind, die mit dem Hund spielen wollen. Berücksichtigt man hier überdies, dass eine besondere Gefährlichkeit des Gäste gewohnten Hundes der Beklagten bis zu dem Vorfall nie erkennbar war, dass die Beklagten nach den Feststellungen sogar Rücksprache mit dem Kläger hielten, der ihnen versicherte, er habe sich mit Tieren beschäftigt, wobei die Beklagten ihre Hündin aus Vorsichtsgründen zwar nicht vor erwachsenen Pensionsgästen und Gasthofbesuchern, jedoch vom Umgang mit kleinen Kindern abhielten, ist den Beklagten der Beweis gelungen, dass sie für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes ausreichend Sorge trugen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Einspruch wurde nicht erstattet. Im Revisionsverfahren steht nur ein 60 %iger Einheitssatz zu.

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