Rechtssatz
Darin, dass einem Haushunde im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgend eine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist; ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf keiner besonderen Verwahrung.
6 Ob 35/67 | OGH | 22.02.1967 |
nur: Ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf keiner besonderen Verwahrung. (T1) Veröff: EvBl 1967/451 S 658 |
6 Ob 763/78 | OGH | 14.12.1978 |
nur T1 |
1 Ob 513/86 | OGH | 15.01.1986 |
nur: Darin, dass einem Haushund im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgend eine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist. (T2) |
6 Ob 227/05h | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19501025_OGH0002_0010OB00543_5000000_001
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