Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang (101.370 EUR sA) aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten alten Bauernhaus. Über seinen in Bozen ansässigen Versicherungsmakler schloss er mit der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag. Die Versicherungssumme betrug bei Versicherungsbeginn 100.000 EUR, im Juni 2008 infolge der Wertsicherung 115.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung 2004 (ABH) und die Besondere Vereinbarung zur Haushaltsversicherung (Tiroler Haushaltsversicherung HV 3000) zugrunde.
Die ABH lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden.
...
4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung.
4.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
4.1.1 durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern und anderen Gebäudeteilen einbricht;
4.1.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
4.1.3 einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
4.1.4 durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
4.1.5 mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
Artikel 4
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall.
...
4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadensfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren, wenn diese Sachen insgesamt den Wert von 10.000 EUR übersteigen.
5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Art 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
...
2. Schadenmeldungspflicht
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben.
3. Schadenaufklärungspflicht
...
3.3 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
4. Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ‑ im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG ‑ von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 8
Unterversicherung
1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Wohnungsinhalts. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachen Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam.
3. Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des Versicherungswerts von Wertsachen gemäß Artikel 2.4.2.3 höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet.
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 10 % des Versicherungswerts nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf erstes Risiko vereinbart ist.“
Am 8. 6. 2008 befanden sich in dem Bauernhaus eine Vielzahl von Bildern.
Am 9. 6. 2008 machte der Kläger auf der Durchfahrt von Italien nach Deutschland Halt in seinem Haus, um zu überprüfen, ob alles in Ordnung ist. Der Kläger versperrte danach die Haustür zweimal. Weder Fenster noch Balkontüren waren gekippt. Als er am 22. 6. 2008 zu seinem Haus zurückkehrte, stellte er fest, dass die Haustür nicht versperrt, sondern nur im Schloss eingerastet war. Bei Betreten der Räumlichkeiten fand er verschiedene Kästen und Truhen geöffnet vor, es herrschte Unordnung. Er bemerkte, dass leere Bilderrahmen in den Räumlichkeiten lagen und mehrere Bilder und Gemälde fehlten. Er erstattete sofort Anzeige und verständigte die Beklagte vom Vorfall. Er übergab der Polizei eine Liste von 19 abhanden gekommenen Bildern. Diese enthält zu den einzelnen Bildern die Angabe des Künstlers, des Motivs und des Werts.
Die Polizei stellte keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens ins Haus fest. An der Haustür war ein Schloss (Schließzylinder) EVVA angebracht. Dazu war der Kläger im Besitz eines Schlüssels der Marke EVVA DPI, mit der Nummer 57R 5690. Im Zeitpunkt Juni 2008 verfügten auch seine Frau und die Nachbarin, die sich während der Abwesenheit des Klägers um das Haus kümmerte, einen Schlüssel.
Ein oder mehrere Täter drangen zwischen dem 9. 6. und 22. 6. 2008 in das Haus des Klägers ein und entwendeten Bilder und Gemälde. Sie überwanden den Schließzylinder des Schlosses der Hauseingangstür mit schlossfremdem Werkzeug, etwa unter Anwendung der Picking‑Methode. Da der Schließzylinder für kriminaltechnische Untersuchungen nicht mehr zur Verfügung steht, kann ein derartiges Tätervorgehen weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Es stellt aber ein typisches Bild für einen Einbruchdiebstahl durch Verwenden eines Picking‑Werkzeugs dar, dass ein versperrtes Schloss nicht mehr versperrt, sondern die Tür einfach zugezogen ist. Bei Verwendung von Picking‑Werkzeugen sind auch von außen keine Spuren sichtbar. Üblicherweise kann danach das Schloss sogar wieder mit dem Schlüssel geöffnet und geschlossen werden, weil bei dieser Art der Öffnung keine Schäden im Zylinderkanal entstehen.
Die Polizeibeamten sahen ‑ in Unkenntnis der Möglichkeiten des Einbruchs mit Picking‑Werkzeugen ‑ keinen Anlass, den Schließzylinder sicherzustellen. Sie gingen davon aus, dass für den Einbruch ein Nachschlüssel verwendet wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Täter Ersatzschlüssel, Nachschlüssel oder Schlüsselkopien verwendeten, um an der Haustür den Schließmechanismus zu überwinden. Es kann jedoch auch nicht festgestellt werden, ob dies tatsächlich erfolgte.
Unmittelbar nach dem Vorfall ließ der Kläger das Schloss und den Schließzylinder austauschen. Die ausgetauschten Teile sind nicht mehr vorhanden.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 109.000 EUR sA. Es liege ein versicherter Einbruchsdiebstahl vor, da die unbekannten Täter entweder durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen eingebrochen seien oder sich eingeschlichen hätten oder sich durch Öffnen von Schlösser mittels Werkzeug oder falscher Schlüssel Zugang zu den versicherten Räumlichkeiten verschafft hätten. Der Schaden sei unverzüglich bei der Polizei angezeigt und bei der Beklagten gemeldet worden. Die Polizei habe es verabsäumt, den damals eingebauten Sperrzylinder sicherzustellen und zu untersuchen. Erst in der Folge habe der Kläger das Schloss tauschen lassen und mangels Wissens, dass an diesem Zylinder allenfalls Spuren von einem Einbruchsdiebstahl zu finden seien, nicht aufbewahrt. Daher handle es sich um eine unverschuldete Verletzung einer Obliegenheitspflicht, was sich daraus ergebe, dass nicht einmal die Polizei an das Aufbewahren des Zylinders gedacht habe. Kündige der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so könne er sich nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen. Die Versicherungsbedingungen seien dem Kläger gegenüber als italienisch sprechendem Konsumenten mit nur eingeschränkten Deutschkenntnissen unwirksam. Er sei von der Beklagten bei Abschluss der Versicherung nicht ausdrücklich auf mögliche Obliegenheitsverletzungen hingewiesen worden. Eine Unterversicherung liege nicht vor, der Wert aller im Gebäude befindlichen werthaltigen Gegenstände übersteige 115.000 EUR nicht.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Von den erhebenden Beamten seien keine Spuren festgestellt worden, die auf ein gewaltsames oder unberechtigtes Eindringen in das Wohnhaus des Klägers schließen hätten lassen. Vom Kläger sei auch nicht berichtet worden, dass ihm die Schlüssel zu seinem Haus entwendet worden seien. Es liege daher kein Einbruchdiebstahl im Sinne des Art 2.4 ABH vor. Nach dem Abschlussbericht der Polizei gebe es keinerlei Nachweis, dass ein Einbruchdiebstahl vorliege. Es könne sein, dass die Tür mit einem Originalschlüssel geöffnet worden sei, zumal sich drei weitere Originalschlüssel mit unbekanntem Verbleib in Umlauf befänden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Vorbesitzer das Haus an viele Personen vermietet gehabt habe. Dennoch habe er das Schloss nicht ausgetauscht. Dies sei grob fahrlässig, woraus Leistungsfreiheit der Beklagten folge. Entsprechend Art 4.1.1 ABH müssten Versicherungsräumlichkeiten, auch wenn sie für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, verschlossen gehalten werden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Eine weitere Obliegenheitsverletzung ergebe sich daraus, dass der Kläger eine Aufstellung und einen entsprechenden Nachweis (durch Lichtbilder und Liste) der gestohlenen Kunstgegenstände nicht vorlegen könne (Art 4.4 ABH). Weil das Schloss weggeworfen worden sei, sei der Beklagten jegliche Möglichkeit genommen worden, festzustellen, ob ein Einbruchdiebstahl vorliege oder nicht. Somit sei gegen Art 5.2.3 ABH verstoßen worden und bestehe auch aus diesem Grund Leistungsfreiheit. Ausgehend von den Angaben des Klägers hinsichtlich des Werts der angeblich gestohlenen Bilder in Höhe von 109.000 EUR liege eine massive Unterversicherung vor. Im Fall einer solchen Unterversicherung sei eine allenfalls gebührende Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu kürzen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von 87.300 EUR sA; das Mehrbegehren von 21.800 EUR sA wies es ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei es dem Kläger gelungen, einen typischen Geschehensablauf für den von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl darzulegen. Er habe den Einbruch sofort nach Entdecken einerseits der Polizei angezeigt und andererseits der Beklagten gemeldet. Daneben habe er ein ausreichendes Verzeichnis der gestohlenen Bilder zur Verfügung gestellt. Eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger liege daher nicht vor. Der Gesamtwert aller dem Hausinhalt zuzurechnenden Gegenstände werde mit 141.100 EUR gemäß § 273 ZPO angesetzt, weshalb sich eine Unterversicherung in Höhe von 26.100 EUR ergebe, was einem Verhältnis von ca 80 % : 20 % entspreche. Daraus folge, dass der Kläger Anspruch auf 80 % der festgestellten Schadenssumme von 109.000 EUR habe.
Die Abweisung eines Teilbetrags von 7.630 EUR sA erwuchs in Rechtskraft. Im Übrigen gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Parteien insoweit Folge, als es in einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs aussprach, dass das Klagebegehren von (restlich) 101.370 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Der Versicherungsnehmer müsse nicht den Versicherungsfall als solchen, sondern nur dessen äußeres Bild vortragen und beweisen. Da im gesamten Verfahren keine Umstände zutage getreten seien, die geeignet gewesen wären, die Redlichkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen, sei zumindest der Anscheinsbeweis für einen Einbruchdiebstahl durch die Haustür mittels der Picking‑Methode erbracht. Es sei daher von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen. § 6 Abs 1 letzter Satz VersVG gelte dann nicht, wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt habe. Der Kläger könne sich daher nicht erfolgreich auf diese Bestimmung berufen. Selbst wenn durch den Austausch und das Wegwerfen des Schlosszylinders eine Obliegenheitsverletzung vorgelegen sei, trete Leistungsfreiheit deshalb nicht ein, weil dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden könne. Der Kläger habe der Polizei eine Liste der abhanden gekommenen Bilder samt Wertangaben übergeben. Seiner Verpflichtung, ein Verzeichnis über die Gemälde zu führen, sei er damit nachgekommen. Zwar habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, ob die Liste vor oder nach dem Einbruch hergestellt worden sei, doch könnte auch letzteres nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen, weil derartige Obliegenheitsverletzungen nicht geeignet seien, die Interessen des Versicherers in irgendeiner Weise zu gefährden. Zum einen lasse sich den Versicherungsbedingungen nur im Auslegungsweg entnehmen, dass das Verzeichnis fortlaufend und vor dem Versicherungsfall anzulegen sei, zum anderen spiele es für die Beklagte keine Rolle, ob sie vom Kläger ein (unmittelbar) vor dem Versicherungsfall oder (unmittelbar) nach dem Versicherungsfall erstelltes Verzeichnis erhalte. Damit stehe fest, dass die Beklagte an den Kläger Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Aufgrund der vom Erstgericht unterlassenen Gutachtensergänzung zum Wert der nach dem Einbruchdiebstahl im Haus des Klägers verbliebenen Bilder leide das erstgerichtliche Verfahren an einem Mangel, der insbesondere die Beurteilung der Höhe der Klagsforderung im Zusammenhang mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Unterversicherung hindere.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig. Sie ist auch berechtigt.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung werden AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind. Andernfalls kommt ‑ wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen ‑ der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (RIS‑Justiz RS0117648; vgl RIS‑Justiz RS0062323 [T5]). Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will, diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder den Inhalt zu erfahren (7 Ob 221/06k mwN). Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis etwa die Anführung der maßgeblichen AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankommt (7 Ob 20/14p, vgl RIS‑Justiz RS0117648 [T1, T3]).
1.2 Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil (1 Ob 30/04z, 10 Ob 17/04d, 7 Ob 300/06b, 6 Ob 229/08g).
1.3 Damit geht das Argument des Klägers, die Versicherungsbedingungen und die darin enthaltenen Obliegenheiten seien ihm gegenüber allein deshalb unwirksam, weil er als Konsument mit italienischer Muttersprache nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfüge, ins Leere. Dass die Verhandlungssprache zwischen seinem Versicherungsmakler und der Beklagten nicht Deutsch gewesen sei, behauptet er nämlich nicht.
2. Für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast (RIS‑Justiz RS0043438), der die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen muss (RIS‑Justiz RS0043563). Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Versicherungsnehmer aber bei Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung wegen der großen Beweisschwierigkeit Beweiserleichterungen zu. Es genügt daher, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RIS‑Justiz RS0102499). Zum äußeren Erscheinungsbild eines Einbruchdiebstahls gehören regelmäßig das Vorliegen von Einbruchspuren (BGH VersR 1995, 956; VersR 1996, 186; Schauer im Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [1996] Vorbem §§ 49 bis 68a Rn 91 mwN). Bei Fehlen von Einbruchspuren genügt für das äußere Bild der Nachweis, dass von mehreren möglichen Begehensweisen der Tat die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind, wenn sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt (OLG Hamm, VersR 1997, 1229; VersR 1994, 669; Schauer aaO Rn 94).
Die Vorinstanzen schlossen die unversicherten Begehungsweisen wie das Eindringen über ein gekipptes Fenster und das Öffnen der Haustür mit einem Originalschlüssel aus. Obwohl äußerlich Einbruchspuren fehlten und ein Eindringen durch Öffnen der Tür mittels falschem Schlüssel - was aber ebenfalls eine versicherte Begehungsweise darstellte - nicht ausgeschlossen werden konnte, stellte das Erstgericht eine Reihe von Indizien fest, die für einen Einbruchdiebstahl durch Öffnen des Schlosses mittels Werkzeugs sprechen. So war die zweifach versperrte Haustür bei Rückkehr des Klägers nur zugezogen, wobei zwar von außen keine Spuren am Schloss erkennbar waren, was aber gerade ein typisches Bild für einen Einbruch mittels Picking‑Methode zeigt. Die Vorinstanzen haben damit übereinstimmend als Tatsacheninstanzen die Indizien für das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls durch Öffnen des Schlosses mittels Werkzeugen bejaht. Bei der Frage, ob ein Indizienbeweis erbracht wurde, handelt es sich um einen solchen der Beweiswürdigung.
3.1 § 6 VersVG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Obliegenheiten.
Unter einer Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um eine Verletzung solcher besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen (RIS‑Justiz RS0080435).
3.2 Art 4.4 ABH regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall, dass er über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen zum Zweck des Nachweises im Schadensfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren hat, wenn diese Sachen insgesamt den Wert von 10.000 EUR übersteigen.
3.3 Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsaus-legungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS‑Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand oder Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901). Stets ist aber der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Bedingungen, regelmäßig also des Versicherers, gehen (RIS‑Justiz RS0050063).
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird den Begriff „zum Zwecke des Nachweises im Schadensfall geeignete Verzeichnisse zu führen und aufzubewahren“ dahin verstehen, dass er eine individualisierende Aufstellung der Wertgegenstände anzulegen hat, die bei Bildern im Wesentlichen den Künstler, das Motiv und die Angabe des Werts enthält, nicht aber eine Katalogisierung mittels in den AHB gar nicht erwähnter Fotos. Aus dem Begriff „führen“ lässt sich auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auf das Erfordernis einer fortlaufenden Aktualisierung schließen, zumal nur eine zum Zeitpunkt des Schadensfalls aktuelle Liste für den Nachweis im Schadensfall geeignet ist.
3.4 Für das Risiko des Eintritts eines Schadens an den versicherten Sachen ist es völlig unerheblich, ob Verzeichnisse geführt und so aufbewahrt werden, dass sie nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden. Der Sinn der Regelung liegt vielmehr darin, beiden Parteien den Beweis für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein versicherter Sachen zu erleichtern ( Johannsen in Bruck/Möller 9 VII AFB 2008/2010 A § 11 Rz 5; Rocco in Bruck/Möller 9 VII AERB 2010 A § 11 Rz 1; Martin , Sachversicherungsrecht 3 M I Rz 3 zur vergleichbaren deutschen Bedingungslage). Das Führen und gesonderte Aufbewahren des Verzeichnisses dient der in Art 5.2 geforderten Angabe der abhanden gekommenen Gegenstände in der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde. Diese erleichtert letztlich die Fahndung nach dem Diebesgut und soll einer nachträglichen Aufbauschung des Schadens vorbeugen.
Damit liegt keine Obliegenheit nach § 6 Abs 2 VersVG vor, die ihrem Sinn und Zweck nach der Verringerung und der Verhütung einer Gefahr dient. Art 4.4 ABH regelt auch keine äquivalenzsichernde Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll. Unter diese Bestimmung fallen nämlich Obliegenheiten, die das Risiko in jenem Rahmen halten sollen, für die die Prämien kalkuliert wurden.
Eine weitere Gruppe bilden die Obliegenheiten zu Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben (§ 6 Abs 1a Satz 2 VersVG). Ob eine Obliegenheit auf die Risikobeurteilung Einfluss hat, hängt von ihrem Zweck ab.
Fraglich ist, ob § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG, der auf Meldungen und Anzeigen abstellt, auch auf Verzeichnisse und Dokumentationen zur Anwendung gelangt.
Schauer in Das österreichische Versicherungsvertragsrecht 3 S 258 subsumiert Obliegenheiten zur Dokumentation und zur Duldung von Kontrollen, deren Sinn teilweise die Beweissicherung zur Schadensermittlung nach einem möglichen Versicherungsfall, teilweise die Eröffnung einer gefahrenmildernden Einflussnahme durch den Versicherer ist, nicht unter § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG, sondern unter die verbleibenden schlichten Obliegenheiten nach § 6 Abs 1 VersVG. Das sind solche, die unter keine der beschriebenen Sondergruppen fallen. Als Beispiel einer solchen schlichten Obliegenheit nennt er die den Versicherungsnehmer treffende laufende Verpflichtung zur Buchführung und regelmäßigen Inventur in der Betriebsunterbrechungsversicherung, die die Feststellung der Höhe des Unterbrechungsschadens ermöglichen soll.
Fenyves ( Fenyves/Kronsteiner/Schauer , Kommentar zu den Novellen zum VersVG [1998] § 6 Rz 9) hingegen meint, dass die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs 1a VersVG und die Ausführungen in den EB dafür sprechen würden, dass es sich bei Satz 2 um einen Auffangtatbestand für alle schlichten Obliegenheiten handle, die nicht unter Abs 1a Satz 1 einerseits und Abs 2 andererseits fallen. Die Absicht, mit Satz 2 eine Regelung zu schaffen, die für alle nicht äquivalenzsichernden schlichten Obliegenheiten gelte, sei deutlich genug erkennbar durch das Wort „sonstigen“ im Gesetzestext und lasse es daher zu, die Formulierung von Satz 2 korrigierend zu interpretieren, da sie eindeutig zu eng gefasst worden sei. Es gehe nicht nur um „Meldungen und Anzeigen“, sondern um alle Formen der schlichten Obliegenheiten. Es komme daher nicht darauf an, dass die Obliegenheiten, „keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer“ hätten, sondern darauf, dass sie nicht äquivalenzwahrend seien. Durch die Formulierung in Satz 2 habe also nur, wenngleich wenig gelungen, ein Gegensatz zu Satz 1 hergestellt werden sollen. Für diese Interpretation spreche, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe lediglich für eine geringe Zahl der von Abs 1a Satz 1 nicht betroffenen schlichten Obliegenheiten die Härte des Abs 1 mildern wollen; ferner sein für alle schlichten Obliegenheiten gültiger Hinweis, darauf, dass Satz 2 die Möglichkeit nicht berühre, dass der Versicherer auch bei nur fahrlässiger Verletzung einer (schlichten) Obliegenheit Schadenersatz verlangen oder vorweg für diesen Fall eine Vertragsstrafe vereinbaren könne. Schließlich spreche auch kein sachlicher Grund dafür, innerhalb der schlichten Obliegenheiten, die nicht prämienrelevant seien, eine Differenzierung vorzunehmen.
Der Senat schließt sich den beachtenswerten Argumenten von Fenyves für die hier zu beurteilende Obliegenheit des Führens und Aufbewahrens eines Verzeichnisses an. § 6 Abs 1 VersVG erlaubt für den Fall der Verletzung einer sogenannten schlichten (das heißt nicht risikobezogenen) Obliegenheit die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers (und zwar für den Fall, dass den Versicherungsnehmer an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft). Bei einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung kann es also zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers kommen, auch wenn die Verletzung der Obliegenheit im konkreten Fall keinen oder nur geringen Einfluss auf die dem Versicherer obliegende Leistung hatte. Der neue Abs 1a soll dieses Prinzip in vernünftiger Weise abschwächen. Bei der Verletzung von weder prämien‑ noch risikorelevanten Obliegenheiten (vgl Abs 1a erster Satz und Abs 2) soll die Schärfe der Verfallsklausel dadurch gemildert werden, dass die Verletzung solcher Obliegenheiten nur zur Leistungsfreiheit führt, wenn ihre Verletzung auf Vorsatz beruht.
Wie bereits ausgeführt, hat das Führen und separate Aufbewahren eines Verzeichnisses (einer Dokumentation) von Wertgegenständen keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos des Versicherers. Bei strikter Orientierung am Wortlaut des Gesetzes fällt das Führen und Aufbewahren eines Verzeichnisses zwar nicht unter „Meldungen und Anzeigen an den Versicherer“. Es ist aber ‑ im Sinn von Fenyves ‑ kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, eine Verletzung der ‑ nicht risikorelevanten ‑ Obliegenheit, ein Verzeichnis bloß zu führen und aufzubewahren ‑ einer Verpflichtung, die zudem weniger weitreichend ist als die Verpflichtung zu den nicht risikorelevanten Meldungen und Anzeigen an den Versicherer ‑, den strengeren Sanktionen des § 6 Abs 1 VersVG zu unterstellen. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass die Vereinbarung einer zusätzlichen Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer das Verzeichnis zu übermitteln, jedenfalls zur Beurteilung nach § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG führte.
Daraus folgt, die in Art 4.4 ABH vereinbarte Obliegenheit, ein Verzeichnis von Wertgegenständen zu führen und separat aufzubewahren, stellt eine Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 1a Satz 2 VersVG dar. Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
3.5 Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, der Versicherungsnehmer ‑ nachdem diese bewiesen worden ist ‑ fehlenden Vorsatz beweisen (vgl RIS‑Justiz RS0043728).
Da weder Feststellungen zur Frage der Verletzung der genannten Obliegenheit, noch solche getroffen wurden, die die Beurteilung des (Nicht‑)Vorliegens von Vorsatz erlauben, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung der Feststellungen zu diesem Punkt aufzuheben.
4. Die Beklagte gründet ihre Leistungsfreiheit auch auf § 67 VersVG (gemeint § 61 VersVG). Der Kläger habe in Kenntnis des Umstands, dass der Voreigentümer verschiedenen Personen Schlüsseln überlassen habe, das Schloss nach dem Erwerb nicht ausgetauscht, was grobe Fahrlässigkeit begründe.
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Es handelt sich um einen sekundären Risikoausschluss. Die Beweislast für das Vorliegen trifft den Versicherer (vgl RIS‑Justiz RS0080378, Heiss in Heiss/Lorenz , Versicherungsvertragsgesetz 2 § 61 Rz 19, Beckmann in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 61 Rz 99 f je mwN).
Da die Vorinstanzen gerade nicht von einem Eindringen mit Originalschlüsseln ausgingen, fehlt es schon an der Kausalität zwischen dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten und dem Schadenseintritt.
5. Die Beklagte beruft sich weiters darauf, leistungsfrei auch deshalb zu sein, weil der Kläger durch das Entsorgen des Türschlosses gegen Art 5.3.3 ABH verstoßen habe, wonach der durch den Schaden herbeigeführte Zustand, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden dürfe. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RIS‑Justiz RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall des Nachweises einer Obliegenheitsverletzung ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig begangen hat (RIS‑Justiz RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RIS‑Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RIS‑Justiz RS0116979).
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (RIS‑Justiz RS0080371). Grobe Fahrlässigkeit ist demnach eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maße gerechtfertigt ist. Sie ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS‑Justiz RS0031127).
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass dem Kläger kein grobes Verschulden trifft. Nicht einmal die einschreitenden Beamten hielten die kriminaltechnische Untersuchung des Schlosszylinders für erforderlich. Umso weniger ist dem Kläger ein schwerer Sorgfaltsverstoß dahin vorzuwerfen, dass er den Schlosszylinder nicht aufbewahrte.
6. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren im aufgezeigten Sinn Feststellungen zur Frage der Obliegenheitsverletzung nach Art 4.4 ABH zu treffen haben. Steht danach die Leistungspflicht der Beklagten fest, wird die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Höhe der Klagsforderung im Zusammenhang mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Unterversicherung erforderlich sein.
7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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