OGH 7Ob52/81 (RS0062323)

OGH7Ob52/815.11.1981

Rechtssatz

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. Dabei wird Vertragsinhalt die bei Vertragsabschluss geltende Fassung.

Geltungsgrund — AGB

 

Normen

ABGB §864a
AVB Krankenhaus allg
HGB §346 B

7 Ob 52/81OGH05.11.1981

Veröff: EvBl 1982/87 S 301

7 Ob 33/90OGH15.11.1990

Beisatz: Die Nicht - Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt. (T1) Veröff: SZ 63/203 = VersRdSch 1991,103 = VersR 1991,905

7 Ob 39/95OGH29.11.1995

Auch; Beisatz: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. Weil aber allgemein bekannt ist, dass Versicherungsunternehmen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - AVB abschließen, ist der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den AVB zu werten. (T2) Beisatz: Es muss zumindest ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertragsunterlagen deutlich aufscheinen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen reicht die Anführung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular für eine wirksame Vereinbarung aus. (T3)

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

nur: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer; sie bedürfen an sich wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag. (T4); Veröff: SZ 74/83

7 Ob 31/03iOGH19.03.2003

Abweichend; Beisatz: AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (zuletzt einheitliche Rechtsprechung). Anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T5)

1 Ob 30/04zOGH16.04.2004

Abweichend; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/53

7 Ob 1/05fOGH26.01.2005

Abweichend; Beis wie T5

7 Ob 231/06fOGH23.10.2006

Abweichend; Beis wie T5

7 Ob 34/11tOGH27.04.2011

Auch; nur T4

7 Ob 51/12vOGH25.04.2012

Abweichend; nur ähnlich T4

7 Ob 20/14pOGH22.04.2014

Vgl auch; Beis wie T5

7 Ob 88/21yOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19811105_OGH0002_0070OB00052_8100000_001

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