OGH 7Ob51/12v

OGH7Ob51/12v25.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** M*****, vertreten durch Thiery & Ortenburger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 85.515 EUR (sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2012, GZ 1 R 213/11t-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung werden Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart wurden (7 Ob 221/06k mwN uva; vgl RIS-Justiz RS0062323). Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 221/06k mwN uva). Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 231/06f mwN uva; vgl RIS-Justiz RS0117648). Ob in den Vertragsunterlagen in diesem Sinn ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (7 Ob 229/10t uva).

Die Ansicht der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall seien die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) den Versicherungsverträgen zugrundegelegt worden, steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ob der Kläger tatsächlich Kenntnis von allen oder einzelnen Klauseln der ABH erlangt hat, ist nicht entscheidungsrelevant. Es kommt vielmehr darauf an, ob für ihn erkennbar war, dass die Beklagte die ABH dem Versicherungsvertrag zugrundegelegt hat. Dies ist nach den vom Kläger selbst vorgelegten Urkunden zu bejahen, von deren Inhalt sich der Kläger ungeachtet seiner Sehbehinderung jedenfalls Kenntnis verschaffen hätte können. Davon, dass die ABH Vertragsinhalt wurden, ist der Kläger in erster Instanz offenbar ohnehin selbst ausgegangen; er hat sich etwa in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 10. 12. 2010 (ON 4) selbst auf die ABH bezogen.

Seine Auffassung, die betreffende Feststellung könne nur so verstanden werden, dass die ABH nicht Vertragsinhalt wurden, ist demnach unrichtig. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Polizzen (Beilagen A und B) und die Versicherungsbedingungen (Beilagen 2 und 4) einen Bestandteil seines Urteils bilden. Dies würde aber keinen Sinn machen, wenn die betreffende Feststellung vom Erstgericht tatsächlich so gemeint gewesen wäre, wie der Revisionswerber nun behauptet.

Damit muss auch dessen Einwand, das Berufungsgericht sei, indem es die Geltung der ABH und insbesondere der Neuwertklausel annahm, von der betreffenden erstgerichtlichen Feststellung abgewichen, ins Leere gehen. Ein Verfahrensfehler, der die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bewirken könnte, wird vom Revisionswerber daher nicht aufgezeigt.

2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass sich die auf die beiden Gutachten beziehende Außerstreitstellung, welche Gegenstände gestohlen wurden, auch auf die vom Sachverständigen ermittelten Zeit- und Neuwerte aller Gegenstände bezogen hat. Der betreffenden erstgerichtlichen Feststellung hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz widersprochen. Er hat die Feststellung insbesondere auch in seiner Berufungsbeantwortung nicht bekämpft, obwohl sich die Beklagte in der Berufung ausdrücklich auf die hinsichtlich aller Gegenstände festgestellten Differenzen zwischen Zeit- und Neuwert bezogen und ihre Rechtsrüge auf die betreffende Feststellung des Erstgerichts gegründet (RIS-Justiz RS0113473 [T2]) hat. Der Kläger hätte die Feststellung, wollte er nicht im weiteren Verfahren daran gebunden sein, daher zu rügen gehabt (RIS-Justiz RS0042740 [T43]; vgl auch RS0126203).

Ausgehend von den für alle Gegenstände unbekämpft festgestellten Zeit- und Neuwerten sind die Überlegungen des Revisionswerbers, ob Antiquitäten einen Zeit- und Neuwert haben könnten, obsolet; die vom Kläger in diesem Zusammenhang für erheblich erachtete Rechtsfrage stellt sich demnach nicht.

Die mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes unzulässige außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte