OGH 10ObS54/00i; 7Ob74/00h; 9ObA179/00i; 8Ob180/00d; 6Ob255/00v; 10ObS129/01w; 6Ob302/01g; 7Ob250/03w; 3Ob272/04b; 7Ob24/07s; 7Ob136/07m; 2Ob189/07v; 8ObA74/08b; 5Ob276/08m; 10Ob46/11d; 9Ob17/11g; 7Ob51/12v; 1Ob181/12t; 4Ob233/13p; 6Ob68/15s; 5Ob211/21x; 9ObA37/23s (RS0113473)

OGH10ObS54/00i; 7Ob74/00h; 9ObA179/00i; 8Ob180/00d; 6Ob255/00v; 10ObS129/01w; 6Ob302/01g; 7Ob250/03w; 3Ob272/04b; 7Ob24/07s; 7Ob136/07m; 2Ob189/07v; 8ObA74/08b; 5Ob276/08m; 10Ob46/11d; 9Ob17/11g; 7Ob51/12v; 1Ob181/12t; 4Ob233/13p; 6Ob68/15s; 5Ob211/21x; 9ObA37/23s28.6.2023

Rechtssatz

Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde, indem die Richtigkeit dieser Feststellung im Rahmen der Tatsachenrüge und Beweisrüge vom Berufungswerber ausdrücklich bekämpft wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. Die beklagte Partei wäre daher zur sofortigen Rüge in einer von ihr einzubringenden Berufungsbeantwortung gehalten gewesen.

Normen

ZPO §473a

10 ObS 54/00iOGH04.04.2000
7 Ob 74/00hOGH29.05.2000

Auch

9 ObA 179/00iOGH20.09.2000

nur: Keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 1 ZPO, wenn die von der beklagten Partei nunmehr bekämpfte Feststellung nicht nur in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes enthalten war, sondern auch in der Berufung des Klägers ausdrücklich auf diese Feststellung Bezug genommen wurde. Dadurch wurde eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 473a Abs 1 ZPO ausgelöst. (T1)

8 Ob 180/00dOGH23.11.2000

Auch

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/57

10 ObS 129/01wOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Rügepflicht des Berufungsgegners in seiner Berufungsbeantwortung besteht nach § 468 Abs 2 ZPO dann, wenn sich der Gegner ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn der Gegner seine Rechtsrüge auf die betreffenden Feststellungen des Ersturteils gründet. (T2)

6 Ob 302/01gOGH20.06.2002

Auch

7 Ob 250/03wOGH10.11.2003
3 Ob 272/04bOGH31.03.2005

Auch

7 Ob 24/07sOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen. (T3)

7 Ob 136/07mOGH26.09.2007

Auch; Beis wie T2

2 Ob 189/07vOGH18.10.2007

Auch; nur T1

8 ObA 74/08bOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit für ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a Abs 2 ZPO, wenn - wie hier - in der Berufung ausdrücklich auf eine vom Erstgericht getroffene Feststellung Bezug genommen wurde, wobei diese „Bezugnahme" bereits bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge gegeben ist. (T4)

5 Ob 276/08mOGH13.01.2009

Beisatz: Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T5); Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß § 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T6)

10 Ob 46/11dOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T5

9 Ob 17/11gOGH21.12.2011

nur T1

7 Ob 51/12vOGH25.04.2012

Vgl auch

1 Ob 181/12tOGH11.10.2012

Auch

4 Ob 233/13pOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

6 Ob 68/15sOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T5

5 Ob 211/21xOGH22.12.2021

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T7)

9 ObA 37/23sOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20000404_OGH0002_010OBS00054_00I0000_001