OGH 7Ob31/03i; 7Ob231/06f; 7Ob221/06k; 7Ob34/11t; 7Ob51/12v; 7Ob20/14p; 7Ob25/19f; 7Ob166/19s; 7Ob88/21y; 7Ob97/23z (RS0117648)

OGH7Ob31/03i; 7Ob231/06f; 7Ob221/06k; 7Ob34/11t; 7Ob51/12v; 7Ob20/14p; 7Ob25/19f; 7Ob166/19s; 7Ob88/21y; 7Ob97/23z28.6.2023

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 5b Abs 2 VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.

Normen

ABGB §863 K
VersVG §5b Abs2
AVB allg

7 Ob 31/03iOGH19.03.2003
7 Ob 231/06fOGH23.10.2006

Auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf den vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T1); Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T2)

7 Ob 221/06kOGH29.11.2006

Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/176

7 Ob 34/11tOGH27.04.2011

Auch; Beisatz: Für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis reicht etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T3)

7 Ob 51/12vOGH25.04.2012

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stell daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4)

7 Ob 20/14pOGH22.04.2014

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 25/19fOGH26.06.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T5)

7 Ob 166/19sOGH27.11.2019

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 88/21yOGH26.05.2021

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

7 Ob 97/23zOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_20030319_OGH0002_0070OB00031_03I0000_001