Normen
ABGB §863 K
VersVG §5b Abs2
AVB allg
7 Ob 31/03i | OGH | 19.03.2003 |
7 Ob 231/06f | OGH | 23.10.2006 |
Auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf den vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T1); Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T2) |
7 Ob 221/06k | OGH | 29.11.2006 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/176 |
7 Ob 34/11t | OGH | 27.04.2011 |
Auch; Beisatz: Für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis reicht etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T3) |
7 Ob 51/12v | OGH | 25.04.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stell daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4) |
7 Ob 20/14p | OGH | 22.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 25/19f | OGH | 26.06.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T5) |
7 Ob 166/19s | OGH | 27.11.2019 |
Vgl; Beis wie T3 |
7 Ob 88/21y | OGH | 26.05.2021 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
7 Ob 97/23z | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20030319_OGH0002_0070OB00031_03I0000_001
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