OGH 7Ob77/09p

OGH7Ob77/09p8.7.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Birgit S*****, wegen Umbestellung des Sachwalters über den Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters, Mag. Mario F*****, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Februar 2009, GZ 2 R 39/09y-118, mit dem der Rekurs des bisherigen Sachwalters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 2. Dezember 2008, GZ 14 P 6/04d-112, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht enthob den bisherigen Sachwalter seines Amtes und bestellte gleichzeitig einen Rechtsanwalt zum neuen Sachwalter. Den dagegen im eigenen Namen erhobenen Rekurs des bisherigen Sachwalters, der die Interessen der Betroffenen mit keinem Wort erwähnt, wies das Rekursgericht als unzulässig zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Entgegen der zu 4 Ob 181/05d vertretenen Rechtsansicht habe der Oberste Gerichtshof in nachfolgenden Entscheidungen ausgesprochen, dass der bisherige Sachwalter nicht im eigenen Namen Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben könne, welcher Judikatur sich das Rekursgericht anschließe. Wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung sei aber der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom bisherigen Sachwalter erhobene Revisionsrekurs, der erkennbar als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass ihm ein Rekursrecht gegen die Umbestellung auch im eigenen Namen zukomme, ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG) - nicht zulässig.

Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 181/05d einen Revisionsrekurs der enthobenen Sachwalterin, in dem sie die Umbestellung wegen ihrer Ansicht nach substanzloser Vorwürfe kritisierte, für zulässig erachtete, weil die Entscheidungswirkung des Umbestellungsbeschlusses nach der Rechtslage des AußStrG 2005 erst mit dessen Rechtskraft eintritt (vgl dazu RIS-Justiz RS0120299). In der Folge wurde aber - wie das Rekursgericht zutreffend betonte - bereits mehrfach eine Einschränkung dahin vorgenommen, dass sich die Rechtsmittellegitimation nur auf Rechtsmittel namens des Betroffenen erstreckt, nicht jedoch auf solche im eigenen Namen des bisherigen Sachwalters (10 Ob 123/05v, 1 Ob 182/05d und 2 Ob 102/08a = RIS-Justiz RS0006229 [T17, T18 und T23]). Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass (auch) ein Sachwalter, dessen Bestellung nicht in seinem Interesse, sondern in dem des Betroffenen erfolgt, aus seiner Bestellung keine eigenen Rechte erworben hat, in die eingegriffen werden könnte (1 Ob 607/87 = SZ 60/103; vgl RIS-Justiz RS0007280). Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (1 Ob 3/09m; 7 Ob 213/01a = RIS-Justiz RS0006229 [T10]). Da demnach ein nicht im Namen und im Interesse des Betroffenen eingebrachtes Rechtsmittel eines Sachwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen ist (vgl 1 Ob 3/09m), steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Aus einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung kann eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0042690, RS0001617 [T1]). Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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