OGH 7Ob213/01a

OGH7Ob213/01a7.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef H*****, über den Revisionsrekurs der zum Sachwalter bestellten Mag. Sabine H*****, vertreten durch Mag. Margot P***** und Mag. Eva G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 11. Juni 2001, GZ 10 R 4/01t-43, womit dem Rekurs der zum Sachwalter bestellten Mag. Sabine Hofer gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 14. Dezember 2000, GZ 1 P 167/00b-26, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und der Nachhang zum Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 8. 2000 Mag. Sabine H***** zur einstweiligen Sachwalterin für die Besorgung finanzieller Angelegenheiten bestellt (ON 8). In der Tagsatzung vom 30. 11. 2000 vertrat die einstweilige Sachwalterin - wie bereits in ihrem Verfahrensbericht ON 20 - den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nicht vorlägen; während der Betroffene (- nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen -) seinen Wunsch erneuerte, dass ihm ein Sachwalter beigegeben werden möge (ON 21).

Mit dem hier zu behandelnden Beschluss des Erstgerichtes vom 14. 12. 2000 wurde die einstweilige Sachwalterin zur Sachwalterin für finanzielle Angelegenheiten und Schuldenregulierung bestellt (ON 26). Der Betroffene sei offenkundig außer Stande seine finanziellen Angelegenheiten eingeständig zu regeln, weil ihn seine Persönlichkeitsstörung daran hindere, im rechtsgeschäftlichen Verkehr das gebotene Maß an Selbstkontrolle und Eigenverantwortung aufzubieten.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der bestellten Sachwalterin nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die hier vorliegende bloße Unreife und Persönlichkeitsstörung bereits zur Bestellung eines Sachwalters ausreiche, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der bestellten Sachwalterin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Sie macht geltend, eine psychische Krankheit oder eine geistige Behinderung des Betroffenen habe nicht nachgewiesen werden können. Dazu, ob seine bloße Unreife und Persönlichkeitsstörung zur Bestellung eines Sachwalters ausreiche, gebe es keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin unzulässig, was ansich auch schon für den an die zweite Instanz gerichteten Rekurs zu gelten gehabt hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Auszugehen ist davon, dass beide Rechtsmittel von der bestellten Sachwalterin nicht namens des von ihr vertretenen Betroffenen, sondern im eigenen Namen erhoben wurden. Dies geht nicht nur aus dem Rubrum sondern auch aus dem Inhalt der Rechtsmittel hervor, die - entgegen den Wünschen des Betroffenen - eine Aufhebung der Sachwalterbestellung anstreben.

So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben, gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine andere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen; eine solche könnte allenfalls der Betroffene selbst für sich reklamieren (vgl jüngst: 7 Ob 82/02p mwN), insbesondere dann, wenn dieser (wovon hier nach der Aktenlage auszugehen ist) kommunikations- und einsichtsfähig ist. Im vorliegenden Verfahren hat der Betroffene aber - ganz im Gegenteil - sogar ausdrücklich den Wunsch geäußert, dass ihm ein Sachwalter beigegeben werden möge.

In die Rechte der Rechtsmittelwerberin selbst wurde durch die vom Erstgericht getroffene (und vom Rekursgericht bestätigte) Entscheidung nicht eingegriffen, sodass ihr auch daraus keine Rechtsmittellegitimation (im Sinne des § 9 AußStrG) erwachsen konnte (7 Ob 82/02p).

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