Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 13. 2. 1946 geborene Betroffene ist von seiner Ausbildung her Jurist und erlitt bei einem Verkehrsunfall 1980 schwere Kopfverletzungen, aufgrund derer bei ihm nach wie vor ein Zustand nach Schädelhirntrauma samt geistigen Abbauerscheinungen und depressivem Syndrom besteht. Aus diesem Grunde wurde - über Anregung seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter - mit Beschluss vom 21. 1. 1986 eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellt (ON 17). In den folgenden Jahren erfolgten mehrfache Umbestellungen, die jedoch stets nur die Person, nicht auch den Aufgabenkreis des jeweiligen Sachwalters betrafen (ON 30, 32, 72, zuletzt 86). Derzeit ist er in einem Pflegeheim am Sitz des Erstgerichtes untergebracht.
Mit Beschluss vom 5. 11. 2001, in welchem ua (unangefochten) die Rechnungslegung der Sachwalterin bis September 2001 genehmigt und ihr eine Belohnung von S 5.000,-- zuerkannt wurde, erklärte das Erstgericht in Punkt 4. seiner Entscheidung, aufgrund des (letzten) Berichtes der Sachwalterin - wonach der Betroffene am Alltagsgeschehen in seinem Heim Anteil nimmt und auch kontaktfreudig ist - die zu besorgenden Angelegenheiten gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB auf die Aufgabenkreise "Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Verhandlungen und Vereinbarungen mit privaten Vertragspartnern" einzuschränken und "gewährte" der Sachwalterin hiezu eine Äußerungsfrist von drei Wochen.
Fristgerecht äußerte sich die Sachwalterin hierauf dahin, dass es zweckdienlich und zum Wohle des Pflegebefohlenen sei, ihren Wirkungskreis auch auf die Erteilung der Einwilligung zu ärztlichen Heilbehandlungen und Operationen zu erstrecken, weil der Betroffene an verschiedenen körperlichen Gebrechen leide, sodass es jederzeit dazu kommen könne, dass er einem dringenden derartigen Eingriff unterzogen werden müsse.
Das Erstgericht umschrieb mit seinem hierauf gefassten Beschluss den Kreis der Angelegenheiten der Sachwalterin gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB im Sinne seiner vorangegangenen Ankündigung bloß auf die drei aufgezählten Aufgabenkreise und führte begründungsmäßig aus, dass zur Zeit keine konkreten (besonderen) Behandlungen vorgesehen seien; dies werde daher erst im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein, wobei dann auch zu berücksichtigen sein werde, inwieweit der Betroffene selbst einsichts- und urteilsfähig sei.
Das Rekursgericht gab dem hiegegen nur im eigenen Namen erhobenen Rekurs der Sachwalterin nicht Folge und sprach weiter aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte (zusammengefasst) aus, dass dann, wenn einem Betroffenen die entsprechende Urteils- und Einsichtsfähigkeit fehle, der Sachwalter ohnedies kraft Gesetzes gemäß § 282 Abs 1 und 2 iVm § 146c Abs 1 ABGB auch dazu berufen sei, eine allfällige notwendige Einwilligung in eine Heilbehandlung zu erteilen, ohne das es hiezu einer gesonderten Aufnahme in den Kreis der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten samt Beschluss des Pflegschaftsgerichtes bedürfe. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass seit Änderung des Sachwalterrechtes durch das KindRÄG 2001 noch keine die Einwilligung in die Heilbehandlung durch einen Sachwalter einer betroffenen Person behandelnde oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs wiederum der Sachwalterin mit dem Antrag, den Aufgabenkatalog laut Beschluss des Erstgerichtes um die Angelegenheit "Zustimmung zu medizinischen Behandlungen" zu ergänzen, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Revisionsrekurs ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, dass das Rechtsmittel der bestellten Sachwalterin an die zweite Instanz nicht namens des von ihr vertretenen Betroffenen, sondern ausschließlich im eigenen Namen erhoben wurde. Im Rekurs ON 96 geht dies schon aus dem Rubrum und in der Folge auch aus dem Inhalt des Rechtsmitteltextes hervor; der Revisionsrekurs ist insoweit inhaltsgleich mit dem Rekurs an die zweite Instanz. Der nunmehrigen Anführung des Vertretungsverhältnisses im Rubrum kommt daher nicht die Bedeutung einer inhaltlichen Veränderung gegenüber dem Rekurs zu. So wie es aber für einen Sachwalter kein gesetzlich verankertes Recht gibt, in dieser Funktion zu verbleiben (4 Ob 570-576/81 = EFSlg 39.693; 2 Ob 222/99g), gibt es für einen derartigen Vertreter auch keine gesetzliche Grundlage, seinerseits eine größere als die tatsächlich vom Gericht für erforderlich erachtete Vertretungsbefugnis für sich zu beanspruchen; eine solche könnte allenfalls der Betroffene selbst für sich reklamieren - jedenfalls dann, wenn dieser (wie hier nach der Aktenlage auszugehen ist) kommunikations- und (trotz der unfallbedingten Behinderungen) auch weitgehend einsichtsfähig (nach den wenn auch nur kursorischen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich sein Zustand gegenüber seinerzeit, insbesondere seit der Erstbegutachtung durch die damalige bestellte medizinische Sachverständige "mittlerweile gebessert", weshalb es ja auch zu der von der Sachwalterin selbst grundsätzlich akzeptierten Einschränkung des Aufgabenumfanges ihres Wirkungskreises kann). In die Rechte der Rechtsmittelwerberin selbst wurde jedenfalls durch die vom Erstgericht getroffene (und vom Rekursgericht bestätigte) Entscheidung nicht eingegriffen, sodass ihr auch daraus keine Rechtsmittellegitimation (im Sinne des § 9 AußStrG) erwachsen konnte. Darauf, dass § 251 AußStrG anordnet, dass die §§ 236 bis 250 AußStrG auch auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden sind, sodass das Rekursgericht unter Umständen auch im vorliegenden Fall im Sinne des § 249 Abs 3 AußStrG dem Betroffenen (selbst) Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung geben hätte müssen, was bei Entzug des rechtlichen Gehörs sogar unter Nichtigkeitssanktion steht (vgl 7 Ob 181/01w mwN), ist nur der Vollständigkeit halber und abschließend hinzuweisen. Da jedoch das Rechtsmittel ohnedies keiner meritorischen Erledigung zugeführt hätte werden dürfen (und jenes an den Obersten Gerichtshof damit seinerseits auch keiner solchen zugeführt werden kann), hatte eine wegen dieser Nichtigkeit amtswegige Aufhebung samt Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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