OGH 10Ob123/05v

OGH10Ob123/05v8.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 19. November 1935 geborenen Siegfried B*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Rosa T*****, ebendort, vertreten durch Semlitsch & Klobassa Rechtsanwaltspartnerschaft in Voitsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. August 2005, GZ 1 R 168/05s-298, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 10. Juni 2005, GZ 13 P 25/01h-286, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Rosa T***** wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den Betroffenen Siegfried B***** war seinerzeit Peter G***** zum Sachwalter bestellt worden. Die Schwester des Betroffenen und „Verpflegsleisterin" Rosa T***** hat am 5. 4. 2005 angeregt, Peter G***** als Sachwalter zu entheben und an seiner Stelle sie selbst zur Sachwalterin zu bestellen (ON 275). Peter G***** sprach sich dagegen aus (ON 278). Der Verein für Sachwalterschaft erstattete einen Clearing-Bericht, in dem zusammenfassend festgestellt wurde, dass Frau T***** jedenfalls geeignet erscheine, die Sachwalterschaft für ihren Bruder zu übernehmen (ON 282).

Mit Beschluss vom 10. 6. 2005 (ON 286) hat das Erstgericht den bisherigen Sachwalter Peter G***** seines Amtes enthoben und Rosa T***** zur neuen Sachwalterin bestellt. Dagegen erhob Peter G***** Rekurs, in dem er unter anderem vorbrachte, dass die Bestellung von Rosa T***** zum neuen Sachwalter nicht dem Wohl des Betroffenen entspreche; er selbst habe die Angelegenheiten des Betroffenen über einen Zeitraum von acht Jahren äußerst gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit erledigt, weshalb seine Enthebung als ungerechtfertigt zu betrachten sei (ON 288).

Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf (ON 298), weil die Enthebung des bisherigen Sachwalters und die Bestellung von Rosa T***** zur neuen Sachwalterin nicht dem Wohl des Betroffenen entspreche. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Rosa T***** mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Rosa T***** ist nicht zulässig.

Nach der bislang ständigen Rechtsprechung des OGH stand dem bisherigen Sachwalter gegen den Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wurde, kein Rechtsmittel zu (9 Ob 30/04h = NZ 2005, 204 = RIS-Justiz RS0006229 [T14]). Dies wurde mit der Anwendbarkeit des § 12 AußStrG aF begründet: Der Umbestellungsbeschluss werde bereits mit der Zustellung wirksam, sodass ab diesem Zeitpunkt der bisherige Sachwalter, der von seinem Amt enthoben wurde, nicht mehr legitimiert sei, gegen den Umbestellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben (9 Ob 97/98z; 5 Ob 263/98g; RIS-Justiz RS0006229).

Mit dem Inkrafttreten des AußStrG nF (BGBl I 2003/111) am 1. 1. 2005 hat sich die Rechtslage geändert: § 43 Abs 1 AußStrG nF schiebt die Entscheidungswirkungen bis zur Rechtskraft auf. § 125 AußStrG nF verstärkt diesen Grundsatz insofern, als die Sachwalterbestellung jedenfalls erst mit Rechtskraft wirksam wird. In diesem Sinn konnte Peter G***** innerhalb der Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Beschluss noch wirksam als Sachwalter des Betroffenen (nicht im eigenen Namen) Rekurs gegen den Enthebungsbeschluss erheben.

Demgegenüber kommt Rosa T***** in dem Verfahren keine Rechtsmittellegitimation zu. Rechtsmittellegitimiert sind grundsätzlich alle Parteien, soweit sie nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ein eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen haben (§ 54 Abs 2 AußStrG nF). Parteien sind Antragsteller und Antragsgegner sowie jene Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschluss unmittelbar berührt wird (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 45 Rz 4). Wer dagegen eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, auch wenn die Anregung in die Form eines Antrags gekleidet wird, ist nicht Partei (§ 2 Abs 2 AußStrG nF).

In Bezug auf das Tätigwerden des Gerichtes in Sachwalterschaftssachen besteht nur ein Antragsrecht des Betroffenen; im Übrigen muss das Gericht unter Bedachtnahme auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen von Amts wegen tätig zu werden (vgl § 117 Abs 1 AußStrG nF), etwa auch aufgrund einer Anregung einer dritten Person. Mangels Parteistellung kommt daher Rosa T***** keine Rechtsmittellegitimation zu (Feil/Marent, § 128 AußStrG Rz 8).

Da sie mangels Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses aber auch nicht legitimiert ist, im Namen des Betroffenen aufzutreten, ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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